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"Nennenswerte schützenswerte Teilnahme" im Zeitfenster

Das Sozialgericht Münster hat am 9.12.99 den Antrag einer Delegationspsychologin auf vorläufige Zulassung abgelehnt. 128 Behandlungsstunden im Zeitfenster seien nicht ausreichend. (Az.: S 2 KA 96/99 ER)

Die Antragstellerin war von 1993 bis September 1998 mit ganzer Stelle in Kliniken angestellt. Seither ist sie als Psychotherapeutin freiberuflich tätig. Zulassungs- und Berufungsausschuss hatten die bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt, weil keine 250 Stunden im Zeitfenster nachgewiesen wurden.

"Das Gericht folgt der Einschätzung des Sozialgerichts Frankfurt (...) und des LSG Berlin (...) nicht, wonach als Teilnahme im Sinne von § 95 Abs. 10 SGB V ausreicht, wenn nur eine einzige Behandlungsstunde erbracht ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen den Regelungen, dass die bedarfsabhängige Zulassung die Regel ist und die bedarfsunabhängige Zulassung nur in Ausnahmefällen, d.h. zur Vermeidung von Härten in Betracht kommt, dass es sich dann schon um eine erheblichere Teilnahme als von einer Stunde, oder auch nur wie im vorliegenden Fall von im Durchschnitt weniger als einer Stunde wöchentlich, gehandelt haben muss." (S. 9)

Die Antragstellerin habe "nur in einem ganz geringen Umfang" im Zeitfenster an der ambulanten Versichertenversorgung teilgenommen. Daher sei für sie keine Härte gegeben, wenn "ihre Zulassung nun von dem örtlichen Bedarf abhängig" gemacht werde. (S. 8)

Es könne "dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die von dem Zulassungsausschuss geforderten 250 Behandlungsstunden erforderlich sind, oder ob auch ein geringerer Anteil ausreichend wäre (vgl. SG Hamburg (...)". (S. 9)

Auch aus Art. 12 GG lasse sich kein Rechtsschutzanspruch herleiten, "denn die Einschränkung der Zulassungsmöglichkeiten wird mit solchen allgemeinen Interessen gerechtfertigt, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der ungehinderten beruflichen Entfaltung der betroffenen Psychotherapeuten verdienen". (S. 10)

"Darüber hinaus besteht derzeit auch kein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin die Ermächtigung hat, die begonnenen und genehmigten Behandlungen fortzusetzen und abzuschließen." Sie könne zwar keine neuen Patienten aufnehmen. "Gleichwohl ermöglicht die Fortsetzung der begonnenen Behandlungen der Antragstellerin aber, die Zeit bis zur Entscheidung über eine bedarfsabhängige Zulassung zu überbrücken und sich den Patientenstamm, den sie derzeit gerade hat, zu erhalten." (S. 13)

(Mitgeteilt von RA J.Jaklin, Münster; www.rechtsanwaelte-moenig.de) W.

Anmerkung

Das Gericht folgt in seiner Argumentationsführung dem "Schirmer-Papier". Dabei wird ignoriert, dass der Gesetzgeber die "Härtefälle", denen die bedarfsunabhängige Zulassung zusteht, abschließend definiert hat. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht nicht, insbesondere können keine Mindeststundenzahlen erfunden werden, die das Gesetz nicht fordert. Unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 SGB V besteht der Anspruch auf Zulassung auch für diejenigen, die bis zur Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in einem Vollzeitarbeits- oder Beamtenverhältnis stehen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen wird sich in der Zeitfensterfrage der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (z.B. Thüringen, Berlin, Schleswig-Holstein) anschließen müssen.

Wolf Waninger

6.1.2000