Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
  Rechtsprechung
  PsychTh-Gesetz
  Zulassungsverordnung
  Zulassungsbereiche
Der VPP
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

Doppelzulassung und Zulassung plus Ermächtigung sind rechtmäßig

Sozialgericht Kiel /
Anspruch auf strittige Abrechnungsgenehmigung bleibt unentschieden

In dem jetzt vorliegenden Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 3.11.1999 (S 14 KA 46/99 ER) wird entgegen der Position von Kassenärztlichen Vereinigungen und von Zulassungs- und Berufungsausschüssen für Recht erkannt:

"In der vertragsärztlichen Versorgung ist es stets zulässig gewesen, einen Arzt für mehrere Fachgebiete zuzulassen. (...) So beschäftigt sich z.B. das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 1999 - B 6 KA 78/97 R - mit den Folgen einer solchen Doppelzulassung, ohne auch nur im Ansatz die Zulässigkeit einer solchen Doppelzulassung in Frage zu stellen. Hieraus folgt aber, dass die Zulassung für jedes Fachgebiet einzeln und gesondert zu prüfen ist. Hieraus wiederum ist zu schließen, dass auch ein Nebeneinander von Ermächtigung zur psychologischen Psychotherapeutin und Zulassung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung neben einer Ermächtigung ausgeschlossen werden soll, finden sich weder im SGB V noch in der Zulassungsverordnung für Ärzte." (S. 4f.)

Mit dieser Begründung wurde die doppelapprobierte Antragstellerin, die den Antrag auf bedarfsunabhängige Doppelzulassung gestellt hatte, aber nur als Psychologische Psychotherapeutin ermächtigt worden war, zusätzlich

"einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zugelassen" (S. 1).

Den Anordnungsgrund sah das Gericht darin, dass die Antragstellerin

"durch die Nichtzulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin unter erheblichsten, ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Nachteilen zu leiden hat, denn sie erfährt dadurch zum einen erhebliche Einkommenseinbußen, zum anderen aber auch schwere Wettbewerbsnachteile, die durch eine spätere Zulassung kaum noch wieder ausgeglichen werden können" (S. 3).

Anmerkung

Der Beschluss ist im entschiedenen Fall erfreulich. Er ist auf die Fälle übertragbar, in denen die bedarfsunabhängige Doppelzulassung oder die Doppelermächtigung oder eine Zulassung und eine Ermächtigung beantragt wurde.

Hervorzuheben ist, dass der Anordnungsgrund nicht etwa verneint wurde, weil die Ermächtigung als Psychologische Psychotherapeutin eine genügend schlimme Notlage verhindern könnte. (Z.B. das Sozialgericht Hannover hat wenig Einsicht in die Lebenswirklichkeit gezeigt, indem es eine Eilanordnung ablehnte, weil Einkünfte aus Teilzeitbeschäftigung das Überleben einer alleinerziehenden Antragstellerin und ihrer beiden Kinder möglich machten.)

Allerdings wird die im Vorverfahren aufgeworfene Frage der Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei Zulassung/Ermächtigung als Psychologische Psychotherapeutin mit dem Beschluss des Sozialgerichts Kiel umgangen.

Der VPP vertritt die Auffassung, dass den Psychologischen PsychotherapeutInnen, die nach Übergangsrecht approbiert und zugelassen/ermächtigt wurden, die Berufsausübungfreiheit als VertragspsychotherapeutInnen nicht durch untergesetzliche Regelungen (hier: § 16 der Psychotherapie-Vereinbarungen) genommen werden darf. So hat der Gesetzgeber an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, er wolle PsychotherapeutInnen, die früher Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Rahmen der GKV-Kostenerstattung behandeln konnten, künftig auf die Behandlung Erwachsener beschränken. Auch die Parteien der Psychotherapie-Vereinbarungen sprechen den Psychologischen Psychotherapeuten die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht grundsätzlich ab. Sie fordern aber zusätzliche Nachweise für die entsprechende Abrechnungsgenehmigung. (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Behandlung Erwachsener grundsätzlich verwehrt.) Diese Zusatzanforderung gegenüber bedarfsunabhängig zugelassenen/ermächtigten Psychologischen PsychotherapeutInnen verstößt gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Sie führt auch zu Engpässen bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Angesichts der umfangreichen Ausbildung und Berufserfahrung, die der bedarfsunabhängigen Zulassung/Ermächtigung vorausgesetzt sind, ist die Notwendigkeit eines zusätzlichen Fachkundenachweises nicht ersichtlich.

Wolf Waninger

1.2.2000