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Sozialgericht München: Ein Drittel des Gesamteinkommens...

Zeitfenster - "Schirmer-Fenster" - "Münchener Fenster"

Herr Richter Dotter, Vorsitzender der 32. Kammer des Sozialgerichts München ( S 32 KA 2606/99 ER), hat am 30.11.99, über einen Monat nach Antragstellung, aber - wegen der Eilbedüftigkeit - ohne die nötige Beiladung der KV und der Krankenkassen und ohne Mitwirkung der ehrenamtlicher Richter beschlossen:

"Wenn das Einkommen aus psychotherapeutischer Tätigkeit für GKV-Versicherte - während des ‘Zeitfensters’ ! - finanziell und zeitlich mindestens ein Drittel der Einnahmen aus abhängiger/selbständiger Tätigkeit (nicht nur psychotherapeutischer !) ausmacht, wären die Voraussetzungen des § 95 XI 1 Nr. 3 SGB V zu bejahen". (S. 15) Diese Voraussetzung müsse für jedes der Zeitfensterjahre erfüllt sein. (S. 16)

Anmerkung:

Die "richterliche Unabhängigkeit" treibt Blüten, die nicht weit von Falschmünzerei liegen.

Wolf Waninger

6.2.2000