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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Zeitfensterfrage ist "offen"Bayerisches Landessozialgericht: Deshalb hohe Anforderungen an den Anordnungsgrund Das Bayerische Landessozialsgericht hat eine Anordnung zur vorläufigen Zulassung am 17.12.99 aufgehoben (L 12 B 359/99 KA ER). Die 42. Kammer des Sozialgerichts München hatte die von einer Delegationspsychotherapeutin nachgewiesenen 218 Stunden im Zeitfenster für ausreichend erachtet. Das LSG (das den merkwürdigen Beschluß des Münchener Sozialrichters Dotter vom 30.11.99 wohl kannte - siehe die entsprechende VPP-Internet-Notiz) mochte sich nicht festlegen. Die hauptamtlichen Richter des 12. LSG-Senats haben beschlossen: In Rechtsprechung und Literatur würden unterschiedliche Auffassungen zur Zeitfensterfrage vertreten. Eine Meinung sei am Wortlaut orientiert und lasse eine kurzzeitige psychotherapeutische Tätigkeit ausreichen (Sprengell, Tittelbach, Plagemann/Kies, LSG Thüringen, Berlin, Schleswig-Holstein). Die andere Auffassung stelle auf Sinn und Zweck der Regelung ab (Schirmer, SG Dortmund). Der erkennende LSG-Senat neige zu der Schirmer/SG-Dortmund-Auffassung. Denn die Gleichbehandlung mit den psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und die Verschiedenbehandlung mit den Bewerbern um bedarfsabhängige Zulassung würden rechtfertigende Gründe für die Zulassungsprivilegierung verlangen. Der Senat halte "jedoch auch für möglich, dass das Bundessozialgericht als letzte sozialgerichtliche Instanz einer am Wortlaut orientierten Auslegung den Vorzug gibt". (S. 13) Da der Ausgang offen sei, müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin "bereits über eine Erwerbsgrundlage verfügt, die ihren Lebensunterhalt sichert". Sie ist in einem 30-Wochenstunden-Anstellungsverhältnis. Anmerkung Dieser Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts beschädigt das
Vertrauen auf den Rechtsstaat. Es ermuntert die erstinstanzlichen Sozialrichter
weiterhin nach Belieben, sogar an ein und demselben Sozialgericht, ganz unterschiedlich
zu entscheiden. Es kann der Verdacht aufkommen, dass die rechtsbeugerisch wirkende
Entscheidung des Münchener Sozialrichters Dotter in Schutz genommen worden
sein könnte. Wolf Waninger 7.2.2000 |
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