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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes

Bundesverfassungsgericht: "... ist Art. 10 des Einführungsgesetzes zum PsychThG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung (z.B. ein rechtskräftiges Urteil) zu verstehen ist." (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 2/2000 vom 7.1.2000 zum Beschluss vom 22.12.1999, Az. 1 BvR 1657/99, II. 2. www.bundesverfassungsgericht.de )

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Delegationspsychologin gegen den ablehnenden Entscheid des Zulassungsausschusses nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Es hat aber ergänzend ausgeführt, dass die Rechtsstellung nach Artikel 10 PTG nicht bereits durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses beendet sei. Artikel 10 PTG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass dies erst durch eine bestandskräftige Entscheidung, also beispielsweise durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil geschehen könne. Denn auch eine Aufhebung der Delegationsberechtigung müsse wie eine Zulassung oder Entziehung zur vertragsärztlichen Versorgung verfahrensmäßigen Anforderungen entsprechen, die vor Art. 12 Abs, 1 GG Bestand haben.

Damit ist die am Wortlaut fixierte Art.-10-PTG-Auslegung der KBV, der GKV-Verbände, vieler Sozialgerichte usw. abschließend als rechtswidrig erkannt worden.

Der Beschluss gilt anlassgemäß für die unter Art. 10 PTG fallenden DelegationspsychologInnen. Dabei spricht das Bundesverfassungsgericht für den Übergangszeitraum nicht von einer Fortsetzung des Delegationsverfahrens, sondern von den Rechten aus dem Delegationsverfahren.

Da das Delegationsverfahren seit 1.1.99 abgeschafft ist, haben die unter Artikel 10 fallenden ehemaligen Delegationspsychologen das Recht auf eigenständige Teilnahme an der Versichertenversorgung (Direktzugangsrecht der Versicherten), bis rechtskräftig über den Zulassungsantrag entschieden ist.

Der Schlusssatz der Pressemitteilung lautet: "Dies gilt auch für andere vergleichbare Fälle." Ob das Verfassungsgericht die Kostenerstattler, die die Voraussetzungen des Art. 10 PTG erfüllen, als vergleichbar betrachtet, wird leider nicht ausdrücklich ausgeführt, so dass in diesem Punkte weiterer Rechtsstreit denkbar bleibt.

Obwohl der Gesetzgeber Art. 10 PTG nicht auf den Kreis der Delegationspsychologen (§ 12 Abs. 1 PsychThG) beschränkt, sondern sich auf den bedarfsunabhängigen Zulassungsanspruch aus § 95 Abs. 10/11 bezieht, wird der Rechtsstreit mit der juristischen These geführt, die Kostenerstattler hätten keine Rechtsstellung, die ihnen durch das PTG genommen würde. Denn § 13 Abs. 3 SGB V als Rechtsgrundlage der Kostenerstattung bleibe erhalten. Nicht die Rechtsstellung, sondern "nur" die Einkommenschancen würden durch das PTG berührt. Das Grundgesetz enthalte aber keine Einkommensgarantie.

Einige Gerichte, besonders ausführlich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, haben diese flache Juristerei mit verfassungsrechtlichen Argumenten überzeugend zurückgewiesen. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

W.W.

8.1.2000