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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Zum Rechtscharakter des Verfahrens beim Berufungsausschuss / zur fristgerechten WiderspruchsbegründungDa manche Berufungsausschüsse sich zur neuen Sachprüfung der Zulassungsvoraussetzungen berechtigt glauben, sei dagegen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.6.1999 (B 6 KA 76/97 R) hingewiesen. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen hatte den Berufungsausschuss verklagt, weil dieser auf Antrag des BKK-Landesverbandes eine Entscheidung (zu Kostenfragen) des Zulassungsausschusses aufgehoben hatte. Der BKK-Landesverband hatte gegen den im April zugestellten Bescheid erst im August Widerspruch eingelegt. Er trug vor, die Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsausschusses, daß der Widerspruch mit Angabe von Gründen eingelegt werden müsse, sei fehlerhaft gewesen. Daher gelte die Widerspruchsfrist von einem Jahr bei fehlender Rechtsmittelbelehrung. Der Berufungsausschuss ist dieser Argumentation gefolgt. Dagegen erhob die KV Klage. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab, da die KV nicht klageberechtigt sei. Das BSG hat der Sprungrevision der KV entsprochen. Das BSG führte zum Bescheid des Zulassungsausschusses und zum Verfahren beim Berufungsausschuss u.a. aus: "Die dem Beschluß beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch binnen eines Monats mit Angabe von Gründen zu erheben sei, war richtig; somit galt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Die Richtigkeit der Belehrung ergibt sich aus § 44 Ärzte-ZV, wonach ‘der Widerspruch ... mit Angabe von Gründen ... einzulegen’ ist. Diese Regelung unterliegt nicht etwa Gültigkeitszweifeln, wie der Beklagte mit Hinweis auf § 97 Abs. 3 SGB V iVm § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 3 SGG geltend macht. Das Verfahren vor dem Berufungsausschus ist, wie der Senat schon früher ausgeführt hat, kein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 78, 83 SGG, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren (...). Die Regelung des § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V, daß es als Vorverfahren iS des § 78 SGG ‘gilt’, nacht deutlich, daß dieses Verfahren an die Stelle des Widerspruchsverfahrens nach §§ 78, 83 ff SGG treten soll. Hierin liegt eine Sonderregelung iS des § 78 Abs. 2 Nr 1 SGG, wonach durch Gesetz für besondere Fälle bestimmt werden kann, daß ein Vorverfahren nicht erforderlich ist. (...) Eine Verschärfung liegt im Vergleich zu den Regelungen des SGG über das Vorverfahren nur insoweit vor, als binnen dieser Monatsfrist auch Gründe anzugeben sind. Demgegenüber braucht ein Widerspruch nach den §§ 83 ff SGG nicht begründet zu werden. Dort hat vielmehr unabhängig vom Vorliegen einer Widerspruchsbegründung eine volle Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erfolgen (vgl. BSG SozR Nr. 10 zu § 78 SGG). Die Erschwerung durch die Regelung des § 44 Ärzte-ZV betrifft nur einen Einzelpunkt und erschwert den Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig. Dem Personenkreis, der typischerweise von Entscheidungen in Zulassungsangelegenheiten gemäß §§ 95 ff, 99 ff SGB V iVm der Ärzte-ZV betroffen ist, ist die Angabe von Gründen binnen der Monatsfrist ohne weiteres zuzumuten (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Breithaupt 1992, 174, 176). (...) Grundsätzlich wird zwar dann, wenn die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde sich auf die Fristversäumnis nicht beruft, sondern in der Sache entscheidet, die Sachprüfung (neu) eröffnet, so daß die Gerichte die Entscheidung auch inhaltlich zu überprüfen haben (...). Das gilt aber nicht im Falle sog. Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die gegenüber einer Person bzw. Institution belastende und gegenüber einer anderen begünstigende Wirkung haben. In einer solchen Konstellation darf auf die verspätete Anfechtung durch die belastete Person bzw. Institution hin keine neue Sachentscheidung ergehen (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 285 mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 84 RdNr 7a)." (S. 6 - 8) Anmerkung: Auf dieses BSG-Urteil hat das Landessozialgericht NRW in einer Verhandlung am 8.3.00 hingewiesen. Es ging um den Widerspruch der KV No gegen eine Psychotherapeutenzulassung. Die KV hatte den Widerspruch rechtzeitig, die Begründung aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgelegt. Die verspätete Widerspruchsbegründung bezog sich auf zwei Punkte zur psychotherapeutischen Tätigkeit. Darüberhinaus hat der Berufungsausschuss in der mündlichen Verhandlung die Frage der Residenzpflicht aufgeworfen. Erst auf Nachfrage des Ausschussvorsitzenden hat die KV-Vertreterin diesen Punkt, nämlich die angeblich zu große Entfernung zwischen Wohnort und Praxissitz, als zusätzlichen Widerspruchsgrund übernommen. Der Beschluss des Berufungsausschusses befasst sich fast ausschließlich mit der Abweisung dieses Grundes. Dagegen hat die KV bis zum LSG geklagt und dort dann die Berufung zurückgenommen, nachdem das LSG sie über den oben zitierten Inhalt des BSG-Urteils belehrt hatte. Andernfalls wäre die Berufung als unzulässig abgewiesen worden, weil der Widerspruch zum Berufungsausschuss verspätet war und weil der Berufungsausschuss unzulässig eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Dringende Empfehlung an die PsychotherapeutInnen im schwebenden Zulassungsverfahren: Falls Sie selbst Widerspruch einlegen, denken Sie an die fristgerechte Begründung. Falls andere Beteiligte Widerspruch eingelegt haben, stellen Sie fest, ob die Widerspruchsbegründung innerhalb der Widerspruchsfrist beim Ausschuss eingegangen war. Fragen Sie notfalls während der mündlichen Verhandlung nach. Lassen Sie sich in schriftlichen Stellungnahmen und in der Berufungsausschussverhandlung nur auf die Punkte ein, die in der Widerspruchsbegründung angesprochen sind. Verweisen Sie notfalls auf das oben zitierte BSG-Urteil, wonach der Berufungsausschuss nur zu fristgerecht geltend gemachten Widerspruchsgründen entscheiden darf. Lassen Sie sich vom Schlagwort der "Amtsermittlung" nicht verwirren; es bezieht sich nur auf die Widerspruchsgründe. Für die Klage ist keine Begründung vorgeschrieben, aber in der Regel in knapper Form wohl zweckmäßig. Die Gerichte haben die Berufungsausschussentscheidung zu den Widerspruchsgründen, nicht aber die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Übrigen zu überprüfen. Wolf Waninger 14.3.2000 |
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