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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Gegen die Interessen der noch nicht zugelassenen Kostenerstatter?Artikel 10: DPTV nun in Gemeinsamkeit mit AGR und KBV gegen die Interessen der noch nicht zugelassenen Kostenerstatter? Unmittelbar nach Mitteilung der Sacheinschätzung des BVG zu Art 10 beeilten sich eine Reihe von AGR- Verbänden ebenso wie die KBV diese als nur für die ehemaligen Delegationsbehandler getroffen bzw. wirksam zu erklären. Dass dies eindeutig eine einseitige Interessenerklärung war, die am wirklichen Rechtsinhalt völlig vorbeigeht, haben wir schon an anderer Stelle deutlich erläutert. [BVG zu Art 10 - Interpretation] Da es von den Interessen der Vertreter der AGR und der KBV als ausschließliche Vertreter der kassenzugelassenen, niedergelassenen Psychotherapeuten im augenblicklichen Honorargetümmel her zu vermuten war, hat es uns nicht allzu sehr gewundert. Dass jedoch z.Zt. der DPTV die gemeinsame Solidarität aller PP's zu verlassen scheint, berührt uns jedoch äußerst unangenehm: DPTV verläßt gemeinsame Position der AGPT-Verbände zu Art. 10 PTGAuf die Anfrage des VPP an die ehemaligen AGPT-Verbände, ob sie im Anschluss an die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur verfassungskonformen Auslegung des Art. 10 PTG zu einer neuen gemeinsamen Aktion im Interesse der Kostenerstattungstherapeuten, deren Zulassungs/Ermächtigungsverfahren noch schwebt, bereit wären, antwortete der DPTV: Die AGPT bestehe nicht mehr, daher erübrige sich die Antwort. Jetzt ist klar geworden, dass der DPTV die gemeinsame Position vom April 1999 verlassen hat. Er billigt den Kostenerstattungstherapeuten, deren bedarfsunabhängiger Antrag auf Zulassung/Ermächtigung beim Berufungsausschuss oder einem Sozialgericht hängt, keine neuen Behandlungsfälle mehr zu. In einer Veröffentlichung von Detlev Kommer im Verbandsorgan des DPTV wird die Rechtsposition, mit der sich im April 1999 die AGPT-Verbände an Krankenkassen, Behörden und Politiker gewandt hatten (s. www.vpp.org aktuelles achiv ...) zu Lasten der Kostenerstattungspsychotherapeuten aufgegeben. In dem Beitrag heißt es am Anfang: "In Artikel 10 des PsychThG ist festgelegt, dass Antragsteller im Rahmen der bedarfsunabhängigen Zulassungsverfahren bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses ihre alte Rechtsposition behalten, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt weiter im Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahren tätig bleiben können." (PsychotherapeutenFORUM 2/2000, S. 43) Schon dies ist falsch. Art. 10 (Überleitungsvorschrift) besagt nach dem Wortlaut weder, dass eine "alte" Rechtsposition erhalten bleibe, noch dass das abgeschaffte Delegationsverfahren weiter anwendbar sei, noch insbesondere, dass Kostenerstattungspsychotherapeuten mit Zulassungs/Ermächtigungsanspruch aus § 95 Abs. 10/11 SGB V auf § 13 Abs. 3 SGB V verwiesen blieben, als wären sie nur versehentlich in der Überleitungsvorschrift erwähnt. Art. 10 PTG soll für Behandler und Versicherte eine unproblematische Überleitung in die vertragspsychotherapeutische Versorgung gewährleisten, nicht aber die schlechten Verhältnisse vorübergehend festschreiben, denen das Gesetz begegnen soll. Völlig abwegig ist der DPTV-Versuch, das Bundesverfassungsgericht gegen die Art.10-Privilegierung der betroffenen Kostenerstattungstherapeuten in Anspruch zu nehmen: "Die Grundsätze des § 13 Abs. 3 SGB V (Nachweis, dass im Regelsystem innerhalb einer zumutbaren Wartezeit kein Therapieplatz vorhanden ist) gelten selbstverständlich auch nach dem Inkrafttreten des PsychThG. Die Entscheidung des BVerfG kann demnach für Kostenerstattungspsychotherapeuten nicht mehr und nicht weniger bedeuten, als dass sie sich weiter auf dieser Grundlage betätigen können." (a.a.O., S. 44; Hervorhebung im Original) Das ist Interessenverrat zu Gunsten derer, die die Zulassungsprozedur schon hinter sich bringen konnten. Die Kostenerstattungspsychotherapeuten, deren bedarfsunabhängiges Verfahren noch schwebt, werden vom DPTV nun so betrachtet, als hätten sie bisher nie einen Patienten behandelt. Denn § 13 Abs. 3 SGB V gilt auch für diejenigen, die die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie (die außer in Schleswig-Hostein wohl in allen Bundesländern noch erteilt wird) gerade erst erworben haben. Zwar empfiehlt der DPTV wenigstens, "gegen die Ablehnung von Umwandlungs- und Fortsetzungsanträgen vonseiten der Patienten Widerspruch mit dem Verweis auf die Entscheidung des BVerfG" einzulegen (S. 44), schweigt sich aber aus, was der Verweis auf die BVerfG-Entscheidung zur Anwendung von § 13 Abs. 3 SGB V beitragen soll. Zur Sache:Auf der Grundlage eines Gutachtens, das der VPP bei dem Verwaltungsrechtler Prof. Redeker im Februar/März 1999 eingeholt und öffentlich zur Verfügung gestellt hatte, hatten die AGPT-Verbände nach VPP-Entwurf bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Artikels 10 PTG eingefordert. (Der DPTV vereinnahmt dies als "Protest des DPTV und anderer Verbände" - S. 43.) Nach dieser Auslegung gilt Art. 10 PTG nicht nur bis zum Datum der Entscheidung des Zulassungsausschusses (wie KV, Kassen und Sozialgerichte regelmäßig unterstellten), sondern bis zum Eintritt der Rechtsbeständigkeit bzw. Rechtskraft der Entscheidung. Ferner ist Art. 10 PTG verfassungskonform so auszulegen, dass den Versicherten ab 1.1.99 das Direktzugangsrecht zu den Psychotherapeuten ihrer Wahl zusteht, soweit diese die Voraussetzungen des Art. 10 PTG (frühere Teilnahme an der Versichertenversorgung; Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung) erfüllen. Diese - verfassungskonform ausgelegte - Regelung war notwendig,
Das Bundesverfassungsgericht hat am 22.12.1999 die verfassungskonforme Art.10-Auslegung exakt in dem Sinne bestätigt, wie VPP und AGPT dies seit März/April 1999 vertreten haben. Der BVerfG-Entscheidungspassus lautet:"Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG ist demnach so zu verstehen, daß unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung gemeint ist. Verstünde man die Norm so, daß zwischen der Verwaltungsentscheidung und der Klärung ihrer Rechtmäßigkeit die von den Krankenkassen finanzierte Berufstätigkeit einstweilen einzustellen wäre, käme das einem Sofortvollzug gleich und bedürfte nach den genannten Grundsätzen besonderer Begründung. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/9212, S. 42) sind Gründe bisher nicht ersichtlich. Die Prüfung ist im einzelnen den Sozialgerichten vorbehalten." (BVerfG, 22.12.99, 1BvR 1657/99) Daraus ist der Anspruch auf die "bedarfsunabhängige", von Versicherten in Anspruch genommene, krankenkassenfinanzierte Berufstätigkeit im Überleitungszeitraum zu lesen, nicht aber, wie der DPTV nun vertritt, die rasche Berufsexistenzvernichtung von Kostenerstattungspsychotherapeuten, deren Antrag nicht gleich zu Beginn der Psychotherapeutenzulassungen behandelt wurde, erfolgreich war und widerspruchslos blieb. Das BVerfG hat zum Antrag einer Delegationspsychotherautin entschieden, die Entscheidung auch dementsprechend begründet, im Ergebnis aber eine Formulierung gewählt, die die Kostenerstattungstherapeuten aus der Art.10-Privilegierung nicht ausschließt. Ein Psychotherapeutenverband, der zum Nachteil seiner Mitglieder anderes hineinliest, disqualifiziert sich selbst. 16.3.2000 |
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