



Rechtsprechung
PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








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Dem Nachwuchs eine Chance?
§ 101 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V entfaltet seine Wirkung!
In den letzten Tagen der abschliessenden Beratung zum
PsychThG wurde dem § 101 Sozialgesetzbuch V ein Absatz 4 angefügt:
"Überwiegend oder ausschliesslich psychotherapeutisch
tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des §
101 Abs. 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen
sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95
Abs. 10 zugelassen werden. Dabei überwiegend psychotherapeutisch tätige
Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Abs.
1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicher zu stellen, dass jeweils
mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen
Verhältniszahlen den überwiegend oder ausschliesslich psychotherapeutisch
tätigen Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten ist. Bei der
Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die
Versorgungsanteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten
Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen."
Eine "erste Lesung" dieses Wort-Dschungels wirft viele
Fragen auf, die einer Klarstellung und Interpretation bedürfen. Der Abs. 4
enthält vier wesentliche Vorgaben:
- Bei der erstmaligen Ermittlung der tatsächlichen
Versorgung (Verhältniszahl Einwohner/Psychotherapeuten) sind die zugelassenen
Ärzte, die zugelassenen Psychologischen Psychotherapeut/innen und die
zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen zu zählen.
Die Ermächtigten sind nicht zu zählen.
- Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte (Ärzte, die mindestens zu 90 % psychotherapeutisch tätig sind) werden mit dem Faktor 0,7 berücksichtigt.
- Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte
(Ärzte, die mindestens zu 90 % psychotherapeutisch tätig sind) werden mit dem
Faktor 0,7 berücksichtigt.
- Bei der Feststellung der Versorgungsgrades
(Unterversorgung/Überversorgung) sind die ermächtigten Psychologischen
Psychotherapeut/innen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen
mitzurechnen.
- Den psychotherapeutisch tätigen Ärzten und den
Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird
bis zum 31.12.2008 jeweils ein Versorgungsanteil von 40 % vorbehalten.
Im folgenden werden diese Vorgaben interpretiert und deren
Auswirkungen beschrieben:
zu 1: Der Versorgungsgrad wurde zum 31. Aug. 1999 auf der
Basis der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Behandler festgestellt. Die
durchschnittliche Verhältniszahl (Einwohner/Psychotherapeuten) in
vergleichbaren Regionen wurde mit 100prozentiger Bedarfsdeckung
gleichgesetzt. Bedeutsam bei dieser Form der Versorgungsfeststellung ist:
a. Die große Zahl der Psychologischen
Psychotherapeut/innen und die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut/innen, deren Antrag auf bedarfsunabhängige
Zulassung am 31.8.1999 noch nicht entschieden war bzw. im Rechtsstreit
standen, wurden nicht mitgezählt.
b. Die ermächtigten Psychologischen
Psychotherapeut/innen und die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut/innen blieben ebenfalls ausser Ansatzpunkt.
Konsequenz: Alle diejenigen, die nach Abschluss des
Rechtsstreites noch zugelassen wurden und auch die Ermächtigten, die im
Laufe der nächsten fünf Jahre ihre Zulassung erreichen werden, werden
dem Versorgungsgrad hinzugezählt. In allen Planungsbezirken wird der
Versorgungsgrad also auch ohne bedarfsabhängige Zulassungen steigen.
In den Planungsbezirken, in denen zum 31. Aug. 1999
eine ausreichende Versorgung oder Überversorgung festgestellt wurde,
werden Psychologischen Psychotherapeut/innen deshalb über lange Jahre
keine Chance haben, bedarfsabhängig zugelassen zu werden.
zu 2: Der für die überwiegend psychotherapeutisch
tätigen Ärzte eingeführte Faktor 0,7 bedeutet, dass eine entsprechend
tätiger Arzt bei der Bedarfsplanung mit 0,7 gezählt wird. Das hat zur
Konsequenz, dass Psychologische Psychotherapeut/innen und
psychotherapeutisch tätige Ärzte im Verhältnis von 7 zu 10 zugelassen
werden. In Bereichen, in denen also Psychologische Psychotherapeut/innen und
Ärzte statistisch zu gleichen Teilen an der Versorgung teilnehmen, werden
psychotherapeutisch tätige Ärzte im Verhältnis von 10 zu 7 in der
Überzahl sein. Dies wird auch Auswirkungen auf die Repräsentanz der beiden
Berufsgruppen in den Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Gremien
haben.
zu 3: Die ermächtigen Psychologischen
Psychotherapeut/innen (s. auch unter 1.) wurden bei der Feststellung der
Versorgung am 31.8.1999 nicht mitgezählt. Bei der Feststellung der
Unter-/Überversorgung werden sie aber hinzugezählt. Das bedeutet, dass
jeder derzeit ermächtigte nach Abschluss seiner Nachqualifikation
zugelassen wird und dadurch die bestehende statistische Überversorgung
weiter erhöht wird.
zu 4: Die Auswirkungen dieser Regelung - verschiedentlich
auch als "Artenschutz" glossiert - haben zur Folge, dass die mit der
Bedarfsplanung beabsichtigte Leistungsbegrenzung in erheblichem Umfang
gegenstandslos wird: Auch in Planungsbereichen, die z.B. mit 370 %
überversorgt sind, können weiterhin Zulassungen ausgesprochen, wenn eine
der beteiligten Gruppen ihren Anteil von 40 % noch nicht ausgeschöpft hat.
(Eine starke Lobby vermag eben auch in Zeiten knapper Kassen wirtschaftliche
Überlegungen ausser Kraft zu setzen.
Perspektivisch wird mit dieser gesetzlichen Regelung die
gewachsene Beteiligung der verschiedenen Gruppen an der
psychotherapeutischen Versorgung unabhängig von den Wünschen der
Bevölkerung verändert werden: Während die Zahlen 4.289 Ärzte und 11.322
Psychologische Psychotherapeut/innen/Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut/innen (s. Tabelle) die gewachsenen
Versorgungsanteile der beiden Berufsgruppen angemessen wiedergeben, werden
diese Zahlen auf Dauer durch diese gesetzliche Bestimmung unabhängig vom
Bedarf und von den Wünschen der Patienten egalisiert werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat jetzt die
Zahlen (Stand: Januar 2000) zur Anzahl der Psychotherapeuten, der offenen
Planungsbereiche und der gesperrten Planungsbereiche, in denen von einer der
Berufsgruppen die 40 % noch nicht ausgeschöpft sind, veröffentlicht. Sie
sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass von
dieser Regelung ausschliesslich die Gruppe der psychotherapeutisch tätigen
Ärzte begünstigt wird.
koh/2.3.2000
|
KBV |
Anzahl der Psychotherapeuten und der offenen
Planungsbereiche für Psychotherapeuten in den
Kassenärztlichen Vereinigungen Ende 1999 |
|
Kassenärztliche
Vereinigung |
Planungs-
bereiche
gesamt |
Anzahl der Psychotherap. (lt. Anlage 2.4) |
Anteil offener Planungs-
bereiche
in Prozent
|
Anteil gesperrter Planb.
(%, die offen sind für) |
|
|
|
Ärztliche
Psycho-
therapeuten |
Psychol.
Psycho-
therapeuten |
Summe
Psycho-
therapeuten |
|
Ärztliche
Psychoth.
|
Psychol.
Psychoth.
|
|
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|
Bayern |
79 |
1 026,9 |
1 643 |
2 669,9 |
32,9 |
24,1 |
0,0 |
|
Berlin |
23 |
299,5 |
1 134 |
1 433,5 |
65,2 |
13,0 |
0,0 |
|
Brandenburg |
16 |
8,9 |
78 |
86,9 |
81,3 |
18,8 |
0,0 |
|
Bremen |
2 |
104,8 |
263 |
367,8 |
50,0 |
0,0 |
0,0 |
|
Hamburg |
1 |
189,0 |
598 |
787,0 |
0,0 |
100,0 |
0,0 |
|
Hessen |
26 |
476,4 |
1 235 |
1 713,4 |
11,5 |
42,3 |
0,0 |
|
Koblenz |
11 |
51,3 |
95 |
146,3 |
45,5 |
45,5 |
18,2 |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
13 |
15,5 |
45 |
60,5 |
92,3 |
7,7 |
7,7 |
|
Niedersachsen |
44 |
277,0 |
945 |
1 222,0 |
34,1 |
43,2 |
0,0 |
|
Nordbaden |
11 |
234,2 |
351 |
585,2 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
|
Nordrhein |
27 |
454,0 |
1 707 |
2 161,0 |
51,9 |
44,4 |
0,0 |
|
Nord-Württemberg |
13 |
169,1 |
435 |
604,1 |
46,2 |
30,8 |
0,0 |
|
Pfalz |
10 |
53,2 |
147 |
200,2 |
40,0 |
40,0 |
0,0 |
|
Rheinhessen |
3 |
46,6 |
106 |
152,6 |
0,0 |
66,7 |
0,0 |
|
Saarland |
6 |
40,6 |
113 |
153,6 |
68,7 |
33,3 |
0,0 |
|
Sachsen |
26 |
45,9 |
188 |
233,9 |
100,0 |
0,0 |
0,0 |
|
Sachsen-Anhalt |
23 |
12,1 |
75 |
87,1 |
95,7 |
4,3 |
0,0 |
|
Schleswig-Holstein |
13 |
129,6 |
30,5 |
434,6 |
23,1 |
30,8 |
0,0 |
|
Südbaden |
10 |
246,8 |
346 |
592,6 |
40,0 |
0,0 |
0,0 |
|
Südwürttemberg |
9 |
138,9 |
287 |
425,9 |
22,2 |
11,1 |
0,0 |
|
Thüringen |
20 |
12,6 |
97 |
109,6 |
85,0 |
15,0 |
0,0 |
|
Trier |
4 |
8,4 |
51 |
59,4 |
0,0 |
75,0 |
0,0 |
|
Westfalen-Lippe |
27 |
245,7 |
1 078 |
1 323,7 |
14,6 |
74,1 |
0,0 |
|
Bundesgebiet gesamt |
417 |
4 289,0 |
11 322 |
15 611,0 |
48,9 |
28,3 |
0,7 |
koh
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