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Dem Nachwuchs eine Chance?

§ 101 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V entfaltet seine Wirkung!

In den letzten Tagen der abschliessenden Beratung zum PsychThG wurde dem § 101 Sozialgesetzbuch V ein Absatz 4 angefügt:

"Überwiegend oder ausschliesslich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 zugelassen werden. Dabei überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Abs. 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicher zu stellen, dass jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältniszahlen den überwiegend oder ausschliesslich psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten ist. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungsanteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen."

Eine "erste Lesung" dieses Wort-Dschungels wirft viele Fragen auf, die einer Klarstellung und Interpretation bedürfen. Der Abs. 4 enthält vier wesentliche Vorgaben:

  1. Bei der erstmaligen Ermittlung der tatsächlichen Versorgung (Verhältniszahl Einwohner/Psychotherapeuten) sind die zugelassenen Ärzte, die zugelassenen Psychologischen Psychotherapeut/innen und die zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen zu zählen.
    Die Ermächtigten sind nicht zu zählen.
  2. Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte (Ärzte, die mindestens zu 90 % psychotherapeutisch tätig sind) werden mit dem Faktor 0,7 berücksichtigt.
  3. Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte (Ärzte, die mindestens zu 90 % psychotherapeutisch tätig sind) werden mit dem Faktor 0,7 berücksichtigt.
  4. Bei der Feststellung der Versorgungsgrades (Unterversorgung/Überversorgung) sind die ermächtigten Psychologischen Psychotherapeut/innen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen mitzurechnen.
  5. Den psychotherapeutisch tätigen Ärzten und den Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird bis zum 31.12.2008 jeweils ein Versorgungsanteil von 40 % vorbehalten.

Im folgenden werden diese Vorgaben interpretiert und deren Auswirkungen beschrieben:

zu 1: Der Versorgungsgrad wurde zum 31. Aug. 1999 auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Behandler festgestellt. Die durchschnittliche Verhältniszahl (Einwohner/Psychotherapeuten) in vergleichbaren Regionen wurde mit 100prozentiger Bedarfsdeckung gleichgesetzt. Bedeutsam bei dieser Form der Versorgungsfeststellung ist:

a. Die große Zahl der Psychologischen Psychotherapeut/innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen, deren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung am 31.8.1999 noch nicht entschieden war bzw. im Rechtsstreit standen, wurden nicht mitgezählt.

b. Die ermächtigten Psychologischen Psychotherapeut/innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen blieben ebenfalls ausser Ansatzpunkt.
Konsequenz: Alle diejenigen, die nach Abschluss des Rechtsstreites noch zugelassen wurden und auch die Ermächtigten, die im Laufe der nächsten fünf Jahre ihre Zulassung erreichen werden, werden dem Versorgungsgrad hinzugezählt. In allen Planungsbezirken wird der Versorgungsgrad also auch ohne bedarfsabhängige Zulassungen steigen.
In den Planungsbezirken, in denen zum 31. Aug. 1999 eine ausreichende Versorgung oder Überversorgung festgestellt wurde, werden Psychologischen Psychotherapeut/innen deshalb über lange Jahre keine Chance haben, bedarfsabhängig zugelassen zu werden.

zu 2: Der für die überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte eingeführte Faktor 0,7 bedeutet, dass eine entsprechend tätiger Arzt bei der Bedarfsplanung mit 0,7 gezählt wird. Das hat zur Konsequenz, dass Psychologische Psychotherapeut/innen und psychotherapeutisch tätige Ärzte im Verhältnis von 7 zu 10 zugelassen werden. In Bereichen, in denen also Psychologische Psychotherapeut/innen und Ärzte statistisch zu gleichen Teilen an der Versorgung teilnehmen, werden psychotherapeutisch tätige Ärzte im Verhältnis von 10 zu 7 in der Überzahl sein. Dies wird auch Auswirkungen auf die Repräsentanz der beiden Berufsgruppen in den Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Gremien haben.

zu 3: Die ermächtigen Psychologischen Psychotherapeut/innen (s. auch unter 1.) wurden bei der Feststellung der Versorgung am 31.8.1999 nicht mitgezählt. Bei der Feststellung der Unter-/Überversorgung werden sie aber hinzugezählt. Das bedeutet, dass jeder derzeit ermächtigte nach Abschluss seiner Nachqualifikation zugelassen wird und dadurch die bestehende statistische Überversorgung weiter erhöht wird.

zu 4: Die Auswirkungen dieser Regelung - verschiedentlich auch als "Artenschutz" glossiert - haben zur Folge, dass die mit der Bedarfsplanung beabsichtigte Leistungsbegrenzung in erheblichem Umfang gegenstandslos wird: Auch in Planungsbereichen, die z.B. mit 370 % überversorgt sind, können weiterhin Zulassungen ausgesprochen, wenn eine der beteiligten Gruppen ihren Anteil von 40 % noch nicht ausgeschöpft hat. (Eine starke Lobby vermag eben auch in Zeiten knapper Kassen wirtschaftliche Überlegungen ausser Kraft zu setzen.

Perspektivisch wird mit dieser gesetzlichen Regelung die gewachsene Beteiligung der verschiedenen Gruppen an der psychotherapeutischen Versorgung unabhängig von den Wünschen der Bevölkerung verändert werden: Während die Zahlen 4.289 Ärzte und 11.322 Psychologische Psychotherapeut/innen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen (s. Tabelle) die gewachsenen Versorgungsanteile der beiden Berufsgruppen angemessen wiedergeben, werden diese Zahlen auf Dauer durch diese gesetzliche Bestimmung unabhängig vom Bedarf und von den Wünschen der Patienten egalisiert werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat jetzt die Zahlen (Stand: Januar 2000) zur Anzahl der Psychotherapeuten, der offenen Planungsbereiche und der gesperrten Planungsbereiche, in denen von einer der Berufsgruppen die 40 % noch nicht ausgeschöpft sind, veröffentlicht. Sie sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass von dieser Regelung ausschliesslich die Gruppe der psychotherapeutisch tätigen Ärzte begünstigt wird.

koh/2.3.2000

KBV

Anzahl der Psychotherapeuten und der offenen
Planungsbereiche für Psychotherapeuten in den
Kassenärztlichen Vereinigungen Ende 1999

Kassenärztliche
Vereinigung

Planungs-
bereiche
gesamt

Anzahl der Psychotherap. (lt. Anlage 2.4)

Anteil offener Planungs-
bereiche
in Prozent

Anteil gesperrter Planb.
(%, die offen sind für)

Ärztliche
Psycho-
therapeuten

Psychol.
Psycho-
therapeuten

Summe
Psycho-
therapeuten


Ärztliche
Psychoth.


Psychol.
Psychoth.

0

1

2

3

4

5

6

7

Bayern

79

1 026,9

1 643

2 669,9

32,9

24,1

0,0

Berlin

23

299,5

1 134

1 433,5

65,2

13,0

0,0

Brandenburg

16

8,9

78

86,9

81,3

18,8

0,0

Bremen

2

104,8

263

367,8

50,0

0,0

0,0

Hamburg

1

189,0

598

787,0

0,0

100,0

0,0

Hessen

26

476,4

1 235

1 713,4

11,5

42,3

0,0

Koblenz

11

51,3

95

146,3

45,5

45,5

18,2

Mecklenburg-Vorpommern

13

15,5

45

60,5

92,3

7,7

7,7

Niedersachsen

44

277,0

945

1 222,0

34,1

43,2

0,0

Nordbaden

11

234,2

351

585,2

72,7

0,0

0,0

Nordrhein

27

454,0

1 707

2 161,0

51,9

44,4

0,0

Nord-Württemberg

13

169,1

435

604,1

46,2

30,8

0,0

Pfalz

10

53,2

147

200,2

40,0

40,0

0,0

Rheinhessen

3

46,6

106

152,6

0,0

66,7

0,0

Saarland

6

40,6

113

153,6

68,7

33,3

0,0

Sachsen

26

45,9

188

233,9

100,0

0,0

0,0

Sachsen-Anhalt

23

12,1

75

87,1

95,7

4,3

0,0

Schleswig-Holstein

13

129,6

30,5

434,6

23,1

30,8

0,0

Südbaden

10

246,8

346

592,6

40,0

0,0

0,0

Südwürttemberg

9

138,9

287

425,9

22,2

11,1

0,0

Thüringen

20

12,6

97

109,6

85,0

15,0

0,0

Trier

4

8,4

51

59,4

0,0

75,0

0,0

Westfalen-Lippe

27

245,7

1 078

1 323,7

14,6

74,1

0,0

Bundesgebiet gesamt

417

4 289,0

11 322

15 611,0

48,9

28,3

0,7

koh

21.3.2000