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Sozialgericht Köln bestätigt universitäre Theorieausbildung

Erste Entscheidung zur Theorieausbildung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in einem Hauptsacheverfahren

Sachverhalt:

Der Antragsteller (Psychologischer Psychotherapeut) hatte die nach den Überleitungsvorschriften des PsychThG geforderte Theorieausbildung aus seinem Studium nachgewiesen, die Approbationsbehörde hatte diesen Nachweis der Approbationserteilung zugrunde gelegt.

Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss hatten diese Nachweise zurückgewiesen und den Antrag des Antragstellers auf bedarfsunabhängige Zulassung wegen mangelndem Fachkundenachweis abgelehnt.

Das Sozialgericht Köln hat jetzt mit seiner Entscheidung vom 3. Mai 2000 der Klage des Antragstellers gegen den Berufungsausschuss stattgegeben und diesen verpflichtet, den Antragsteller bedarfsunabhängig zuzulassen.

Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Begründung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt nach Zustellung des Beschlusses.

koh

11.5.2000