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Bundessozialgericht: Klarstellung zu § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV

Teilnahme an der vertraglichen Versorgung "im üblichen Umfang" ist ausreichend.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.11.1999 (Az. B 6 KA 15/99 R) zur Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV eindeutige und klarstellende Hinweise gegeben.

§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV bestimmt, dass "für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet ein Arzt [ist], der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung steht".

Das Urteil erging zu Gunsten eines MKG-Chirurgen, dem eine Doppelzulassung neben der Zulassung als Zahnarzt versagt worden war, hat aber grundsätzliche und übertragbare Bedeutung für alle vertragsärztlichen Behandler, also auch die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Es ist bekannt, dass viele Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihre Berufstätigkeit planvoll und sinnvoll zweigliedrig gestaltet haben: neben der ambulanten psychotherapeutischen Tätigkeit wurden und werden andere Nebentätigkeiten (Ausbildung/Supervision, Lehrtätigkeit, Arbeit in Beratungsstellen usw.) ausgeübt.

Viele Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse haben eine Zulassung oder Ermächtigung von einer weitgehenden Reduzierung solcher Nebentätigkeiten abhängig gemacht. Das Urteil des BSG entzieht dieser Spruchpraxis die Grundlage und stellt gleichzeitig klar, dass eine Doppelzulassung rechtens ist.

Einzelne Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse hatten Psychologischen Psychotherapeuten eine Doppelzulassung als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut "aus Rechtsgründen" verwehrt.

In dem zu entscheidenden Fall war die Versagung der Doppelzulassung mit § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV begründet worden; bei einer Doppelzulassung stehe der Arzt für die Tätigkeit im Rahmen der Erst-Zulassung nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung.

Das BSG beruft sich ausdrücklich auf seine seit 1964 fortgesetzte Rechtsprechung:

"Der erkennende Senat [fordert] seit seinem Urteil vom 04.06.64 lediglich, dass der Arzt bereit und in der Lage sein muss, die kassen- bzw. vertragsärztliche Tätigkeit – insbesondere durch Abhaltung von Sprechstunden – in üblichem Umfang auszuüben. An dieser Rechtsprechung wird nach erneuter Prüfung festgehalten."

Der Senat nimmt auch zu dem Argument Stellung, eine Zulassung sei im Interesse der Sicherstellung der Versorgung nur dann angemessen, wenn der Antragsteller seine volle Arbeitskraft für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stelle:

"Die Ansicht, der Arzt müsse sich im wesentlichen mit seiner vollen Arbeitskraft der vertragsärztlichen Versorgung widmen, lässt sich auch nicht durch den Hinweis auf die Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V rechtfertigen. Es ist nicht gesetzlich vorgegeben, die Sicherstellung gerade dadurch zu erreichen, dass nur Ärzte zugelassen werden, die sich nicht nur mit der üblichen, sondern im wesentlichen mit voller Arbeitskraft der vertragsärztlichen Versorgung widmen. Vielmehr sehen die rechtlichen Bestimmungen ein differenziertes Instrumentarium zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vor. Im Fall von Versorgungslücken können z.B. Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen erteilt werden.

Nach alledem besteht kein Grund, die vom erkennenden Senat seit dem Urteil vom 4. Juni 1964 praktizierte Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV wieder aufzugeben. Es ist daran festzuhalten, dass ein Arzt für die Versorgung der Versicherten schon dann in dem erforderlichen Maße zur Verfügung steht, wenn er bereit und in der Lage ist, die vertragsärztliche Tätigkeit – insbesondere durch Abhaltung von Sprechstunden – im üblichen Umfang auszuüben. Dies berücksichtigt in angemessener Weise die Interessen und den grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (§ 12 Abs. 1 GG) auch solcher Ärzte und Ärztinnen, die z.B. wegen Kindererziehung nicht in der Lage sind, sich der vertragsärztlichen Versorgung mit voller Arbeitskraft zu widmen."

In Beachtung dieser neuerlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts werden viele Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse ihre Spruchpraxis zu ändern haben. Antragstellern, denen wegen einer Nebentätigkeit im Umfang von bis zu 19,25 Stunden die Zulassung/Ermächtigung verwehrt werden soll, ist anzuraten, sich auf diese neuerliche BSG-Entscheidung zu stützen.

koh

7.6.2000