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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
"Schlachtfeld": Bundessozialgericht schließt das ZeitfensterEin schwarzer Tag für viele KollegInnen, die sich noch wegen des Zeitfensters im Berufungs- resp. Klageverfahren zur Zulassung befinden. Gleich fünfmal zeigte sich das Bundessozialgericht am 8. November in Kassel äußerst rigide in der Definition der Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 95 Abs. 10 Satz 3 ( das sogenannte Zeitfenster). Nach Meinung des erkennenden Senats handele es sich um eine Härtefallregelung. Denn: Psychologische PsychotherapeutInnen seien in das Bedarfsregelsystem zu integrieren, dessen Regelfall die bedarfsabhängige Zulassung sei, die bedarfsunabhängige Zulassung sei der Härtefall. Dieser setze voraus, dass eine substantielle und relevante Beteiligung an der Versorgung der Versicherten der GKV stattgefunden habe, und zwar in eigener niedergelassener Praxis und nur für die Adresse, unter der die Leistung erbracht worden sei. Die Kasseler Richter bestätigten, dass 250 Stunden in einem halben bis einem Jahr zu diesem Nachweis angemessen seien. Eine Ausnahme von der Regel sei die Praxisaufnahme Ende 1996 oder Anfang 1997 (sogenannte junge Praxen). Diese Praxen sollten dann aber vor dem 24.06.97 15 Wochenstunden für GKV-Versicherte nachgewiesen haben. Die Teilnahme während der vollen drei Jahre im Zeitfenster sei nicht erforderlich, wohl aber ein Umfang einer Halbtagsstelle an der Teilnahme an der Versorgung der GKV. Versicherten in den letzten Monaten vor dem 24.06.97 Stunden, die als Angestellte, als zeitweise freiberufliche Mitarbeit in einer anderen Praxis oder im Beauftragungsverfahren geleistet wurden, können - nach Auffassung des obersten Gerichts - nicht dazu gezählt werden, weil sie nicht in selbstständiger Tätigkeit erbracht wurden. "Das war ein Schlachtfeld" kommentierte der Beobachter des VPP die Entscheidungen des Bundessozialgerichts unmittelbar nach Ende der Verhandlungen. Die weitere Kommentierung wird in den nächsten Tagen, vor allem aber nach Vorliegen der Urteilsbegründungen erfolgen. Der Gang zum Verfassungsgericht erscheint unvermeidlich. In Bezug auf die Festlegung der Altersgrenze für Zulassungen stellte das Gericht fest, dass die Altersgrenze von 68 Jahren auch für PsychotherapeutInnen gelte. Für die Ausnahmeregelung des § 95 Abs. 7 SGB V stehe die Tätigkeit im Delegationsverfahren und im Kostenerstattungsverfahren der vertragsärztlichen Tätigkeit gleich. Dies bedeutet, dass bei PsychotherapeutInnen diese Zeiten auf die 20 Jahre angerechnet werden, die das Gesetz der VertragsärztIn, PsychotherapeutIn zugesteht. Uschi Gersch 9.11.2000 |
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