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Zeitfenster-Desaster: Bundessozialgericht folgt KBV-Position

Der 6. Senat des Bundessozialgerichtes hat am 8.11.2000 in fünf Revisionsfällen die Anträge auf bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten mit der Begründung abgelehnt, es sei im sog. "Zeitfenster" keine schützenswerte Praxissubstanz vorhanden gewesen oder aufgebaut worden.

Die BSG-Pressemitteilung Nr. 71/00 (zum Presse-Vorbericht Nr. 71/00) vom 8.11.00 lautet:

"Das Bundessozialgericht hat zu den Anforderungen für die bedarfsunabhängige Zulassung nichtärztlicher Psychotherapeuten entschieden:

Erforderlich ist insoweit, dass im sog. ‚Zeitfenster' (dessen Abgrenzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt) eine schützenswerte Praxissubstanz bestand oder aufgebaut wurde; Behandlungszeiten als Angestellter oder in der Aus- oder Weiterbildung (Beauftragungsverfahren) reichen nicht.

Die Praxissubstanz muß einen bestimmten Umfang aufgewiesen haben. Im letzten Abschnitt des Zeitfensters muß der berufliche Lebensplan erkennbar auf eine Tätigkeit als niedergelassener Psychotherapeut abgestellt gewesen sein. In den letzten Monaten müssen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung Behandlungen im annähernden Umfang einer Halbtagstätigkeit erbracht worden sein.

Der 6. Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenversicherung, wonach bei 250 Behandlungsstunden während sechs bis zwölf Monaten innerhalb des Zeitfensters im Regelfall die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt sind: Es kann im Einzelfall auch ausreichen, dass in den letzten drei Monaten des Zeitfensters 15 Stunden7Woche erbracht wurden.

Demgemäß hatten in den Fällen 1) bis 5) des Presse-Vorberichts Nr. 71/00 sämtliche betroffenen Psychotherapeuten mit ihren Zulassungsanträgen letztendlich keinen Erfolg."

Anmerkung:

Bemerkenswert ist zunächst, dass sich das Bundessozialgericht der Übereinstimmung mit Selbstverwaltungskörperschaften berühmt, die nicht Prozessparteien waren, statt die Rechtsgrundlagen erkennen zu lassen, von denen es sich hat leiten lassen. Es entsteht der Eindruck, als habe das BSG hier eher das "denkbare langfristige Ziel der Kassen-ärztlichen Vereinigung, die Zahl der zugelassenen Psychotherapeuten zu reduzieren" (BVerfG, 1 BvR 1571/00, 4.9.00) unterstützt, als die Grundrechte der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes, die in dem übergangsrechtlichen Begriff der "bedarfsunabhängigen" Zulassung anklingen, zu verteidigen.

Die schriftlichen Begründungen zu den einzelnen Urteilen müssen abgewartet werden, um eine differenzierte Auseinandersetzung führen zu können. Es kann aber schon jetzt angenommen werden, dass auch das Bundesverfassungsge-richt sich noch mit der Zeitfensterfrage befassen muss.

Der BSG-Pressebericht lässt immerhin erkennen, dass eine schematische Anwendung der KBV/Schirmerfenster-Kriterien nicht zulässig ist.

Wolf Waninger

8.11.2000