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Für Fachkundenachweis genügt dieselbe Supervisorenqualifikation wie für Approbation

Das Sozialgericht Köln hat am 17.01.2001 die Position der KBV und der KV Nordrhein zurückgewiesen, der Fachkundenachweis nach § 95c SGB V sei nur erbracht, wenn die in § 12 PsychThG geforderte Supervision von einem Supervisor durchgeführt wurde, der von der KBV oder einem Richtlinienverband anerkannt war oder mindestens den Anforderungen der alten Psychotherapievereinbarungen entsprach. (Az.: S 19 KA 112/00, S 19 KA 165/00)

Das Sozialgericht schloss sich der Auffassung des Zulassungsausschusses Köln und des Berufungsausschusses Düsseldorf an. Weder sei erforderlich, dass der Supervisor auf einer Liste anerkannter Supervisoren berücksichtigt sei, noch müsse er eine dreijährige Lehrtätigkeit durchgeführt haben. Stattdessen komme es auf die Fachkenntnis in einem Richtlinienverfahren und auf die Berufserfahrung an.

Den Klageabweisungsanträgen der betroffenen Psychotherapeutinnen wurde stattgegeben. Falls die KV Nordrhein in Berufung geht, tritt keine aufschiebende Wirkung ein, da in früheren Verfahren die sofortige Vollziehung der Zulassungen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache angeordnet worden ist.

Wolf Waninger

17.1.01