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Sozialgericht Köln lässt offen, ob neue Klagegründe gegen Zulassung möglich sind

In zwei Verfahren vor dem Sozialgericht Köln klagte die KV gegen Zulassungen, weil für die "Behandlungsstunden unter Supervision" kein KV-anerkannter Supervisor herangezogen worden war. (S. gesonderten Bericht)

Neben den in den Widerspruchsverfahren gegenüber dem Berufungsausschuss vorgetragenen Punkt unzureichender Supervisorenqualifikation hatte die KV Nordrhein die Klagen auch auf mangelnden Theorienachweis und auf mangelnden Besitzstandserwerb im Zeitfenster gestützt. So hatte die KV in einem Fall 383 Zeitfensterstunden und in dem anderen 125 Stunden postgraduale Theorie errechnet.

Das Gericht ließ Skepsis erkennen, ob die (bisher nur) aus Presseberichten bekannten BSG-Zeitfensterurteile vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben. Jedenfalls hält es die zusätzlichen KV-Argumente in den entschiedenen Fällen für unbegründet. Deshalb konnte es ausdrücklich offen lassen, ob der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz auch neue Klagegründe erfasst, die nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren.

Im Übrigen bleiben die schriftlichen Urteile abzuwarten (Sozialgericht Köln, 17.01.2001, Az.: S 19 KA 112/00 und S 19 KA 165/00).

Wolf Waninger

17.1.2001