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SG Reutlingen stützt fragwürdige KV-Anforderung an KiJu-Abrechnungsgenehmigung
Das Sozialgericht Reutlingen hat sich durch Gerichtsentscheid (§ 105 SGG) vom
28.12.2000 (Az.: S 1 KA 1544/00) der KV-Auffassung angeschlossen, wonach neben
der übergangsrechtlich zuerkannten Fachkunde als Psychologische Psychotherapeutin
die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
die Zusatzqualifikation nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Psychotherapie-Vereinbatungen
voraussetze (200 Theoriestunden). Zu Recht habe die KV darauf hingewiesen, "dass
es sich hierbei um eine Zusatzqualifikation handelt, die nicht im Studium erworben
sein kann, sondern eine postgraduale Ausbildung erfordert". "Anhaltspunkte,
dass die Psychotherapie-Vereinbarung mit ihren strengen Qualifikationsanforderungen
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, bestehen nicht."
Grundsätzlich heißt es in dem Gerichtsbescheid:
"Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte Ausbildungsstätten nach § 6
des Psychotherapeutengesetzes noch nicht existierten und die Übergangsregelung
des § 16 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung nur auf § 6 Abs. 5 Satz 1
und 2 der Vereinbarung verweist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach
der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 2 erhalten Psychologische Psychotherapeuten,
die nach den Übergangsregelungen in § 95 Abs. 10 SGB V zugelassen worden sind,
die Abrechnungsgenehmigung für das Verfahren, für welches sie gegenüber dem
Zulassungsausschuss den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen geführt
haben, nicht aber für andere Verfahren, z.B. für Psychotherapie bei Kindern
und Jugendlichen. Dies ist zwar eine Verschärfung der Voraussetzung für die
Abrechnung von Verfahren, für die eine postgraduale Zusatzqualifikation erforderlich
ist. Da es sich hierbei aber nur um eine Berufsausübungsregelung handelt,
die den Status des Psychologischen Psychotherapeuten nicht betrifft, ist das
Fehlen einer Übergangsregelung für die Zusatzqualifikation eines bereits an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten unter Beachtung
des hohen Rangs der Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu akzeptieren."
Gegen den Gerichtsentscheid ist die Berufung zulässig.
Anmerkung
- Den Psychotherapie-Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die speziellen
Kenntnisse und Erfahrungen zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen zusätzlich
zum Fachkundenachweis Psychologischer Psychotherapeuten zu belegen sind. Im
Übrigen ist die Auffassung des Gerichts, eine Zusatzqualifikation könne nur
postgradual erworben worden sein, in dem Gerichtsentscheid nicht erläutert
und nicht nachvollziehbar.
- Die Auffassung des Gerichts, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
und die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beträfen verschiedene "Verfahren",
ist unzutreffend. Allerdings wäre die Konsequenz aus der Auffassung des Reutlinger
Sozialgerichts akzeptabel, dass Psychologische Psychotherapeuten, die für
die Fachkunde bereits Erfahrungen aus der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
nachgewiesen haben, die Abrechnungsgenehmigung für beide "Verfahren" kraft
Zulassung erhalten. (Vgl. auch Bericht über die Urteile des Sozialgerichts
Dortmund vom 23.1.01)
- Die Auffassung des Gerichts, die Psychotherapie-Vereinbarungen würden festlegen
(können), für welche Abrechnungsgenehmigungen die bedarfsunabhängige Zulassung
maßgeblich sei, erhebt die Vereinbarungsparteien zu Unrecht in den Rang übergerichtlicher
Rechtsetzer.
- Die Auffassung des Gerichts, bei der Versagung einer Abrechnungsgenehmigung
handele es sich "nur um eine Berufsausübungsregelung", verkennt die grundrechtsbeschränkende
Bedeutung, die solche Regelungen haben können. (Vgl. schon BVerfG, Kassenarztentscheidung,
23.3.1960, Az.: 1 BvR 216/51 = BVerfGE 11,30)
Wolf Waninger
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