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SG Reutlingen stützt fragwürdige KV-Anforderung an KiJu-Abrechnungsgenehmigung

Das Sozialgericht Reutlingen hat sich durch Gerichtsentscheid (§ 105 SGG) vom 28.12.2000 (Az.: S 1 KA 1544/00) der KV-Auffassung angeschlossen, wonach neben der übergangsrechtlich zuerkannten Fachkunde als Psychologische Psychotherapeutin die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen die Zusatzqualifikation nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Psychotherapie-Vereinbatungen voraussetze (200 Theoriestunden). Zu Recht habe die KV darauf hingewiesen, "dass es sich hierbei um eine Zusatzqualifikation handelt, die nicht im Studium erworben sein kann, sondern eine postgraduale Ausbildung erfordert". "Anhaltspunkte, dass die Psychotherapie-Vereinbarung mit ihren strengen Qualifikationsanforderungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, bestehen nicht."

Grundsätzlich heißt es in dem Gerichtsbescheid:

"Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes noch nicht existierten und die Übergangsregelung des § 16 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung nur auf § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Vereinbarung verweist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 2 erhalten Psychologische Psychotherapeuten, die nach den Übergangsregelungen in § 95 Abs. 10 SGB V zugelassen worden sind, die Abrechnungsgenehmigung für das Verfahren, für welches sie gegenüber dem Zulassungsausschuss den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen geführt haben, nicht aber für andere Verfahren, z.B. für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen. Dies ist zwar eine Verschärfung der Voraussetzung für die Abrechnung von Verfahren, für die eine postgraduale Zusatzqualifikation erforderlich ist. Da es sich hierbei aber nur um eine Berufsausübungsregelung handelt, die den Status des Psychologischen Psychotherapeuten nicht betrifft, ist das Fehlen einer Übergangsregelung für die Zusatzqualifikation eines bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten unter Beachtung des hohen Rangs der Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu akzeptieren."

Gegen den Gerichtsentscheid ist die Berufung zulässig.

Anmerkung

  1. Den Psychotherapie-Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die speziellen Kenntnisse und Erfahrungen zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen zusätzlich zum Fachkundenachweis Psychologischer Psychotherapeuten zu belegen sind. Im Übrigen ist die Auffassung des Gerichts, eine Zusatzqualifikation könne nur postgradual erworben worden sein, in dem Gerichtsentscheid nicht erläutert und nicht nachvollziehbar.
  2. Die Auffassung des Gerichts, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beträfen verschiedene "Verfahren", ist unzutreffend. Allerdings wäre die Konsequenz aus der Auffassung des Reutlinger Sozialgerichts akzeptabel, dass Psychologische Psychotherapeuten, die für die Fachkunde bereits Erfahrungen aus der Behandlung von Kindern und Jugendlichen nachgewiesen haben, die Abrechnungsgenehmigung für beide "Verfahren" kraft Zulassung erhalten. (Vgl. auch Bericht über die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 23.1.01)
  3. Die Auffassung des Gerichts, die Psychotherapie-Vereinbarungen würden festlegen (können), für welche Abrechnungsgenehmigungen die bedarfsunabhängige Zulassung maßgeblich sei, erhebt die Vereinbarungsparteien zu Unrecht in den Rang übergerichtlicher Rechtsetzer.
  4. Die Auffassung des Gerichts, bei der Versagung einer Abrechnungsgenehmigung handele es sich "nur um eine Berufsausübungsregelung", verkennt die grundrechtsbeschränkende Bedeutung, die solche Regelungen haben können. (Vgl. schon BVerfG, Kassenarztentscheidung, 23.3.1960, Az.: 1 BvR 216/51 = BVerfGE 11,30)

Wolf Waninger

29.1.2001