Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
  Rechtsprechung
  PsychTh-Gesetz
  Zulassungsverordnung
  Zulassungsbereiche
Der VPP
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

Einstweilige Anordnung der KiJu-Abrechnungsgenehmigung abgelehnt

Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 10.01.2001 den Antrag eines Psychologischen Psychotherapeuten auf Anordnung der Erteilung einer einstweiligen Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen abgelehnt. (Az.: S 25 KA 274/00 ER)

Der Gerichtsbeschluss ist hauptsächlich damit begründet, ein Anordnungsgrund sei nicht erwiesen: "Insgesamt kann aus den Angaben des Antragstellers letztlich nicht zuverlässig auf die wirtschaftliche Situation oder gar eine drohende Konkursreife der Praxis geschlossen werden."

Ergänzend wird ausgeführt:

"Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde schließlich, jedenfalls für die Dauer des Verfahrens, zu einer Vorwegnahme der Hauptsache fuhren. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht indes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Die einstweilige Anordnung darf die endgültige Entscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zum Erlass eines in der Hauptsache beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten (vergl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 5. Auflage, Rn. 23a zu § 97). Anlass dazu, von diesen Grundsätzen abweichen, besteht nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht."

In den Beschlussgründen ist der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

"Der Antragsteller ist Diplom-Psychologe und approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte - Psychotherapie - für den Bezirk der KV Nordrhein vom 15.06.2000 wurde er als Psychologischer Psychotherapeut mit Vertragsarztsitz in Köln, ..., zugelassen. Hiergegen wurde seitens der Antragsgegnerin Klage erhoben (SG Köln, Az. S 19 KA 222/00). Das Sozialgericht Köln hat durch Beschluss vom 06.11.2000 den Sofortvollzug des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 15.06.2000 angeordnet (SG Köln, Az. S 19 KA 319/00 ER).

Mit Bescheid vom 05.09.2000 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin befristet bis zum 05.09.2004 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen nach den Nm. 860, 861, 866, 868, 870, 871 und 872 EBM erteilt. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als Einzelbehandlung bei Kindern und Jugendlichen wurde nicht stattgegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und machte geltend, er behandele seit 12 Jahren in freier Niederlassung im Rahmen der Kostenerstattung schwerpunktmäßig Kinder und Jugendliche. Die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung sei rechtswidrig. Zudem bestreite er einen erheblichen Teil seiner Existenz mit der Durchführung von Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen.

Der Antragsteller hat am 23.10.2000 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, bereits ab April 2000 weigerten sich aufgrund von Hinweisen der Gutachter, dass er nicht über die entsprechende Abrechnungsziffer verfüge, immer mehr Kassen, die Anträge auf Kinderbehandlung zu genehmigen. Die Versicherten seien an andere Behandler verwiesen worden. Der Umsatz seiner Praxis sei seit Beginn des 3. Quartals um 30 % zurückgegangen. Ohne die einstweilige Anordnung bestehe die unmittelbare Gefahr, dass er die fixen Praxiskosten von monatlich 4.000,-- DM nicht mehr aufbringen könne. Derzeit behandele er noch neun Kinder von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Behandlungen würden bis zum Frühjahr 2001 abgeschlossen sein. Etwa 20 % weniger Behandlungsfälle im 3. und zunehmend im 4. Quartal 2000 ließen sich durch die Behandlung Erwachsener nicht auffangen."

Die Antragsgegnerin, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, beantragte, den Anordnungsantrag zurückzuweisen.

"Sie ist der Auffassung, es liege kein Anordnungsgrund vor. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Köln in dem Eilverfahren könne der Antragsteller vorerst an seinem Vertragsarztsitz vertragspsychologisch als psychologischer Psychotherapeut tätig werden und seine Leistungen an Erwachsene abrechnen. Die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sei zur Abwehr wesentlicher Nachteile nicht notwendig."

Das Sozialgericht Düsseldorf hat dem Abweisungsantrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein stattgegeben.

Anmerkung

Welches berechtigte Interesse die KV No verfolgt haben könnte, ist nicht erkennbar. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass sie seit mehreren Quartalen Kinder- und Jugendlichenbehandlungen des Antragstellers abrechnet, ihm aber keinen Abrechnungsanspruch zubilligt. Da der KV rechtlich nicht zusteht, sich von Fall zu Fall die Abrechnung (einschließlich der KV-Gebühreneinnahme) vorzubehalten, hat sie sich mit dem Abweisungsantrag selbst ein rechtswidriges Verhaltens bescheinigt. Entweder müssten die bisherigen KV-Abrechnungen in Kostenerstattungen umgewandelt werden; vermutlich wäre die KV für die Mehrkosten haftbar. Oder die Abrechnungsgenehmigung hätte als durch konkludentes Verhalten erteilt gelten müssen; eine Rücknahme ist im Sachverhalt nicht erwähnt.

Das Sozialgericht hätte eine interessengerechte einstweilige Regelung treffen müssen. Stattdessen ist der Gerichtsbeschluss ein weiteres Beispiel für eine wirklichkeitsfremde richterliche Alleinentscheidung. Das Gericht hat sich durch eine - im Unterschied zu anderen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht - hohe Anforderung an den Anordnungsgrund ("Konkursreife") jeder Beurteilung des Anordnungsanspruchs entzogen und auch nicht geprüft, ob aus dem Verhalten der KV (Ermächtigung bis 2004, tatsächliche Abrechnung von Kinder- und Jugendlichenbehandlungen) und der Sofortvollzugsanordnung des Kölner Sozialgerichts nicht ohnehin der Anspruch, Kinder- und Jugendlichenbehandlungen einstweilen abrechnen zu können, bereits bestanden hat.

Im Ergebnis schließt der Gerichtsbeschluss den Antragsteller aus der Kinder- und Jugendlichenversorgung, für die er die Fachkenntnis und eine lange Praxis hat, einstweilen aus und beschränkt ihn auf die weit "überversorgten" Erwachsenen. Der Beschluss ist nicht umsetzbar.

Der KV ist anzuraten, die förmliche Abrechnungsgenehmigung für die Wirkungszeit der Sofortvollzugsanordnung zu erteilen. Sie wird sonst weiterhin ohne förmliche Genehmigung abrechnen müssen; denn begonnene KV-Abrechnungen können wohl kaum abgebrochen werden. Zum Abbruch der Behandlungen besteht kein Grund. Die Neuaufnahme von jungen Patienten wird aber widersinnig behindert. Der Gerichtsbeschluss verharmlost die Nachteile des Antragstellers und ignoriert die Rechtswidrigkeit des KV-Verhaltens.

Wolf Waninger

30.1.2001