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Urteil des Sozialgerichts Dortmund zum Fachkundenachweis

(siehe VPP-Meldung vom 29.1.01)

Eine übergangsrechtlich approbierte Psychologische Psychotherapeutin klagte auf Arztregistereintragung.

Die Beklagte, die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe, hatte die Ablehnung damit begründet, die Klägerin habe den Fachkundenachweis als Psychologische Psychotherapeutin nicht erbracht, da die vorgelegten dokumentierten Fälle in der Mehrzahl die Behandlung von Kindern und Jugendlichen betrafen. Laut Tatbestand des Urteils meinte die KV, "dass für den Fachkundenachweis im Rahmen der Arztregistereintragung als Psychologischer Psychotherapeut die bei Kindern und Jugendlichen erbrachte psychotherapeutische Behandlungstätigkeit lediglich anteilig anerkannt werden könne. Ein 20 %iger Kinderanteil sei im Rahmen der geforderten psychotherapeutischen Berufstätigkeit akzeptabel."

Das Sozialgericht Dortmund hat die KV am 23.01.2001 zur Eintragung der Klägerin in das Arztregister für Psychologische Psychotherapeuten verurteilt. (Az.: S 26 KA 125/00) Denn entgegen der Auffassung der Beklagten erfülle die Klägerin die Voraussetzung des § 95c S. 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 PsychThG (30 Falldokumentationen). "Soweit die Beklagte bemängelt, dass es sich bei der Mehrzahl der vorgelegten Dokumentationen um Behandlungen von Kindern und Jugendlichen handelt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Weder § 95 c SGB V noch der einschlägigen Vorschrift des § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG kann eine Begrenzung auf Behandlungsfälle mit erwachsenen Patienten entnommen werden. Lediglich § 12 Abs. 5 PsychThG erklärt die Approbationsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 PsychThG für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als entsprechend anwendbar. Nach § 1 Abs. 3 PsychThG ist die Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Diese Legaldefinition ist zur Auslegung des § 12 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 PsychThG heranzuziehen und beinhaltet die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Aus dem Umstand, dass die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten voneinander abgegrenzt werden (§ 5 PsychThG), bedeutet nicht, dass sich hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes beider Berufe keine Überschneidungen ergeben. Während Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf die Behandlung von Patienten beschränkt sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Abs. 2 S. 1 PsychThG), besteht für Psychologische Psychotherapeuten keine Einschränkung hinsichtlich des Patientenkreises. § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung verlangt von Psychologischen Psychotherapeuten, die Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen durchführen wollen, entsprechende Zusatzqualifikationen. Die Entstehungsgeschichte des PsychThG belegt darüber hinaus, dass die Schaffung des gesonderten Berufes des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten maßgeblich davon bestimmt war, Absolventen von Studiengängen der Pädagogik und Sozialpädagogik in die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen einzubeziehen, weil die Ausbildung in diesen Studiengängen in besonderem Maße zum Umgang mit psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen befähigt (vgl. BT-Drucksache 13/9212, S 39). Insgesamt ergibt sich, dass zwar die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen durch Psychologische Psychotherapeuten an spezielle Qualifikationsnachweise gebunden ist, umgekehrt jedoch nicht die Aussage getroffen werden kann, dass Behandlungsfälle mit Kindern und Jugendlichen keine Behandlungsfälle im Sinne des § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 3 Nr.1 PsychThG darstellten. ... Der Zweck der über die berufsrechtlichen Voraussetzungen der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut hinausgehenden Anforderungen des krankenversicherungsrechtlichen Fachkundenachweises bestätigt das gefundene Ergebnis. ..." Anmerkung: Das Urteil bekräftigt, dass Psychologische Psychotherapeuten nicht auf die Behandlung von Erwachsenen beschränkt sind. Konsequenterweise macht das Sozialgericht hinsichtlich der Nachweise von Behandlungsstunden und -fällen für die Fachkunde übergangsrechtlich approbierter Psychologischer Psychotherapeuten keinen Unterschied zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; es stellt ausschließlich auf das Behandlungsverfahren (hier: Verhaltenstherapie) ab. Inwieweit zugelassene Psychologische Psychotherapeuten für die Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen ergänzende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen, obwohl sie teils jahrzehntelang Kinder und Jugendliche mit Finanzierung der Krankenkassen behandelt haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Urteil bestätigt aber, dass die sozialrechtliche Zulassung Psychologischer Psychotherapeuten nicht auf die Behandlung von Erwachsenen beschränkt sein kann. Wolf Waninger 6.2.01 Das Urteil wurde mitgeteilt von RA Jacklin, Münster (www.rechtsanwaelte-moenig.de).

7.2.2001