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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Änderungen des BeihilferechtsDie Beihilferechtsänderung wird entgegen vorausgegangener Informationen vermutlich erst im März oder gar April in Kraft treten. Die Verzögerung resultiert nicht aus inhaltlichen Differenzen, sondern hat formelle Gründe. Die Verordnung muss zunächst im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden. Erst zum 1. Tag des Monats, der auf die Veröffentlichung folgt, wird die Änderung wirksam werden. Erfolgt die Verkündigung noch im Februar, tritt die neue Beihilferegelung am 1.März in Kraft, ansonsten 1 Monat später. Die Bundesländer haben einheitlich entschieden, sich den geplanten Änderungen des Beihilferechts des Bundes anzuschließen. Damit werden gravierende Ungleichbehandlungen zu Lasten der Psychotherapeuten, die im übrigen einer gerichtlichen Prüfung kaum stand gehalten hätten, überwunden. Unsere Recherche beim BMI und sämtlichen zuständigen Länderministerien hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Die meisten Bundesländer erlassen keine eigenen Beihilfeverordnung, sondern verweisen in ihren Landesbeamtengesetzen auf die Beihilfeordnung des Bundes. Hier tritt die Neuregelung zum selben Zeitpunkt in Kraft wie die Bundesregelung. Die Bundesländer, die eigene Richtlinien erlassen (Bad-Württ., Bremen, HH, Hessen, NRW, Rhld.-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt) werden diese an die Beihilfeverordnung des Bundes anpassen. Die Länder werden durch rechtzeitige Verkündigung oder Rückwirkung sicherstellen, dass die Anpassung zeitgleich erfolgt. Die Verordnung des Bundes und die Beihilfeverordnungen der Länder werden keine Rückwirkung entfalten. Gleichfalls hat man sich drauf geeinigt, keine Vorgriffsregelungen zu treffen. Dies bedeutet: Ausnahmen: Bremen: Hamburg: Beihilfe für Psychotherapie wird bewilligt, wenn diese von einem KV-zugelassenen Behandler durchgeführt wird. Hessen: Saarland: Rheinland-Pfalz: Als beihilfefähig anerkannt werden nach künftigem Recht Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Weiterhin werden die Gebühren im Beihilferecht an die GOP angepasst, die bereits im Rahmen einer Vorgriffsregelung seit dem 27.06.2000 Anwendung gefunden hat. HaSt 12.2.2001 |
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