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Änderungen des Beihilferechts

Die Beihilferechtsänderung wird entgegen vorausgegangener Informationen vermutlich erst im März oder gar April in Kraft treten. Die Verzögerung resultiert nicht aus inhaltlichen Differenzen, sondern hat formelle Gründe. Die Verordnung muss zunächst im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden. Erst zum 1. Tag des Monats, der auf die Veröffentlichung folgt, wird die Änderung wirksam werden. Erfolgt die Verkündigung noch im Februar, tritt die neue Beihilferegelung am 1.März in Kraft, ansonsten 1 Monat später.

Die Bundesländer haben einheitlich entschieden, sich den geplanten Änderungen des Beihilferechts des Bundes anzuschließen. Damit werden gravierende Ungleichbehandlungen zu Lasten der Psychotherapeuten, die im übrigen einer gerichtlichen Prüfung kaum stand gehalten hätten, überwunden.

Unsere Recherche beim BMI und sämtlichen zuständigen Länderministerien hat zu folgenden Ergebnissen geführt:

Die meisten Bundesländer erlassen keine eigenen Beihilfeverordnung, sondern verweisen in ihren Landesbeamtengesetzen auf die Beihilfeordnung des Bundes. Hier tritt die Neuregelung zum selben Zeitpunkt in Kraft wie die Bundesregelung.

Die Bundesländer, die eigene Richtlinien erlassen (Bad-Württ., Bremen, HH, Hessen, NRW, Rhld.-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt) werden diese an die Beihilfeverordnung des Bundes anpassen. Die Länder werden durch rechtzeitige Verkündigung oder Rückwirkung sicherstellen, dass die Anpassung zeitgleich erfolgt.

Die Verordnung des Bundes und die Beihilfeverordnungen der Länder werden keine Rückwirkung entfalten. Gleichfalls hat man sich drauf geeinigt, keine Vorgriffsregelungen zu treffen.

Dies bedeutet:
Behandler, deren Leistungen nach der geltenden Regelung der BhV als nicht beihilfefähig anerkannt werden, müssen z. Zt. noch damit rechnen, dass die Anträge abgelehnt werden. Lediglich probatorische Sitzungen können abgerechnet werden. Die Behandlung wird jedoch grundsätzlich erst ab Bewilligungszeitpunkt gezahlt.

Ausnahmen:
Baden-Württemberg:
Die Beihilfestellen wenden grds. geltendes Recht an, nehmen aber Einzelfallprüfungen vor und bewilligen teilweise, wenn der Behandler die künftig geltenden Qualifikationsanforderungen erfüllt.

Bremen:
Es existiert keine offizielle Vorgriffsregelung. Anträge werden im Einzelfall bewilligt, wenn der Behandler die künftig geltenden Qualifikationsanforderungen erfüllt.

Hamburg: Beihilfe für Psychotherapie wird bewilligt, wenn diese von einem KV-zugelassenen Behandler durchgeführt wird.

Hessen:
Hessen beabsichtigt als einziges Bundesland. die BeihilfeVO des Landes rückwirkend zum 1.Januar 2001 in Kraft zusetzen.

Saarland:
Im Saarland gibt es bereits seit längerem einen Erlass, der die bevorstehende Beihilferechtsänderung des Bundes vorweggenommen hat. Die Beihilfeordnung ist zwar noch nicht geändert worden, die Neuregelung findet kraft Erlass aber bereits Anwendung.

Rheinland-Pfalz:
Von der Anwendung der bisherigen Bestimmungen wird abgesehen, wenn der Behandler die künftig geltenden Qualifikationsanforderungen erfüllt.

Als beihilfefähig anerkannt werden nach künftigem Recht Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

  • mit einer Approbation nach § 2 PsychThG oder
  • mit einer Approbation nach § 12 PsychThG, wenn sie
    • zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichem Krankenkassen zugelassen oder
    • in das Arztregister eingetragen sind oder
    • über eine abgeschlossenen Ausbildung in tiefenpsychologische fundierter Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der KBV anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Weiterhin werden die Gebühren im Beihilferecht an die GOP angepasst, die bereits im Rahmen einer Vorgriffsregelung seit dem 27.06.2000 Anwendung gefunden hat.

HaSt

12.2.2001