



Rechtsprechung
PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








|
Sozialgericht Hamburg zur Nebentätigkeitsfrage
In einem jetzt zugestellten 14-seitigen Urteil hat das Sozialgericht Hamburg
zu verschiedenen Aspekten der Nebentätigkeitsfrage für Vertragspsychotherapeuten
Rechtsauffassungen geäußert, die den Meinungen mancher Zulassungsgremien und
Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen stehen. Der Kläger hat ein Halbtagsbeschäftigungsverhältnis
beim Jugendpsychiatrischen Dienst eines Hamburger Bezirksamtes. Er wurde vom
Berufungsausschuss unter der Bedingung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit
zugelassen, dass sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bezirksamt binnen dreier
Monate und vor Praxisaufnahme geendet habe. Gegen diese Bedingung erhob der
Psychotherapeut Klage. Das Sozialgericht Hamburg entschied:
"Der angefochtene Beschluss des Beklagten ist rechtswidrig, soweit er die
dem Kläger erteilte Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung
an die Bedingung geknüpft hat, das Beschäftigungsverhältnis beim Bezirksamt
Harburg aufzugeben." (1.11.00, Az.: S 3 KA 61/00, S. 5).
1. Der Auffassung des Berufungsausschusses, "dass die isolierte Anfechtung
einer unselbständigen Nebenbestimmung nicht zulässig sei, da sie mit dem Verwaltungsakt
in einem untrennbaren Zusammenhang stehe" (S. 4), hält das Gericht u.a. entgegen:
"Die Klage ist zulässig, auch wenn sie auf die isolierte Anfechtung einer
Nebenbestimmung gerichtet ist. Bei der dem Beschluss beigefügten Nebenbestimmung,
vor Praxisaufnahme das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, handelt es sich
um eine - aufschiebende - Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X,
da der Eintritt einer ‚Vergünstigung' in Form der Kassenzulassung von dem
ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses)
abhängig gemacht wird. Diese Bedingung ist isoliert anfechtbar ... Es wäre
auch widersinnig, wenn der Kläger gezwungen wäre, entweder die von ihm begehrte
und ihm - wenn auch in modifizierter Form - gewährte Zulassung insgesamt anzufechten
oder die Bedingung zu akzeptieren." (S. 5 f.)
2. Der Berufungsausschuss hatte laut Urteilstatbestand die Nebenbestimmung
damit begründet: "Das erforderliche Maß, in dem ein Vertragsarzt zur Verfügung
stehen müsse, liege nach Auffassung des Beklagten deutlich über der Hälfte der
normalen Arbeitszeit. Seit Einführung der Bedarfsplanung dürfe dies nicht mehr
außer Betracht bleiben, da jeder Zugelassene mit dem Faktor 1 in die Planung
und ggf. Feststellung einer Überversorgung eingehe. Die für Hamburg zu erwartende
Feststellung der Überversorgung verbiete, diesen Aspekt zu Lasten von voll arbeitswilligen
Therapeuten und eventuell sogar zu Lasten von Versicherten zu vernachlässige.
Ein Beschäftigungsverhältnis mit wöchentlich regelmäßig 19,25 Arbeitsstunden
sei mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zu vereinbaren,
wenn man berücksichtige, dass die verbleibende Arbeitszeit und -kraft zwangsläufig
auch für administrative Arbeiten sowie Wege zwischen Wohnung, Arbeitsstätte
und Praxis verwandt werden müsse." (S. 3)
Nach umfänglicher Betrachtung der Rechtsfrage kommt das Gericht zu dem Ergebnis:
"Nach Auffassung der Kammer ist es ... notwendig im Sinne des ‚erforderlichen
Maßes', dass die angestrebte vertragspsychotherapeutische Tätigkeit mindestens
im Umfang einer Halbtagstätigkeit ausgeübt wird. Hierfür spricht neben dem
pragmatischen Gesichtspunkt, dass eine Halbtagstätigkeit dem rechnerischen
Mittel zwischen Null und einer Vollzeittätigkeit entspricht, der Gesichtspunkt,
dass aus Bedarfsplanungs- und Sicherstellungsgründen sichergestellt sein muss,
dass die vertragsärztliche Tätigkeit nicht als blßes Hobby, sondern als Schwerpunkt
der Tätigkeit ausgeübt wird. Zumindest bei Psychotherapeuten ist eine Halbtagstätigkeit
aber auch als ausreichend anzusehen. Für sie gilt die Besonderheit, dass die
Zahl der bislang nur eingeschränkt tätigen (und als solche in die Bedarfsplanung
eingeflossenen) Psychotherapeuten weitaus höher sein dürfte als die der Ärzte.
Während bei letzteren ein eingeschränkter Tätigkeitsumfang seine Ursache in
erster Linie in Alters- und Gesundheitsgründen oder der Notwendigkeit einer
Kinderbetreuung haben dürfte, kann bei Psychotherapeuten nicht außer Betracht
bleiben, dass diese jahre- bzw. jahrzehntelang auf einer höchst unsicheren
rechtlichen Grundlage ambulant tätig geworden sind, die viele von ihnen veranlasst
hat, neben der Tätigkeit in freier Praxis als zweites, sicheres Standbein
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Zumindest unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten
wären somit geringere Anforderungen an den notwendigen Umfang der Teilnahme
von Psychotherapeuten zu stellen Die neben der vertragspsychotherapeutischen
Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung muss - den zeitlichen Anforderungen an eine
vertragspsychotherapeutische Tätigkeit entsprechend - vom zeitlichen Umfang
her als Nebenbeschäftigung erkennbar sein, um zu verhindern, dass statt der
fortgesetzten Angestelltentätigkeit die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit
als Nebenbeschäftigung betrieben wird. Wenn - wie vorstehend dargestellt -
die vertragsärztliche bzw. -psychologische Tätigkeit mindestens den Umfang
einer Halbtagstätigkeit haben muss, und zugunsten der Psychotherapeuten unterstellt
wird, dass ihre Wochenarbeitszeit insgesamt den Umfang einer normalen Vollzeittätigkeit
überschreitet und die für die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit verbleibende
Zeit nicht durch weitere Aufgaben, z.B. Lehr- und Supervisionstätigkeiten,
vermindert wird, ist daher allenfalls eine Nebenbeschäftigung im Umfang einer
Halbtagstätigkeit akzeptabel." (S. 13) "Nach Auffassung der Kammer ist es
... notwendig im Sinne des ‚erforderlichen Maßes', dass die angestrebte vertragspsychotherapeutische
Tätigkeit mindestens im Umfang einer Halbtagstätigkeit ausgeübt wird. Hierfür
spricht neben dem pragmatischen Gesichtspunkt, dass eine Halbtagstätigkeit
dem rechnerischen Mittel zwischen Null und einer Vollzeittätigkeit entspricht,
der Gesichtspunkt, dass aus Bedarfsplanungs- und Sicherstellungsgründen sichergestellt
sein muss, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nicht als blßes Hobby, sondern
als Schwerpunkt der Tätigkeit ausgeübt wird. Zumindest bei Psychotherapeuten
ist eine Halbtagstätigkeit aber auch als ausreichend anzusehen. Für sie gilt
die Besonderheit, dass die Zahl der bislang nur eingeschränkt tätigen (und
als solche in die Bedarfsplanung eingeflossenen) Psychotherapeuten weitaus
höher sein dürfte als die der Ärzte. Während bei letzteren ein eingeschränkter
Tätigkeitsumfang seine Ursache in erster Linie in Alters- und Gesundheitsgründen
oder der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung haben dürfte, kann bei Psychotherapeuten
nicht außer Betracht bleiben, dass diese jahre- bzw. jahrzehntelang auf einer
höchst unsicheren rechtlichen Grundlage ambulant tätig geworden sind, die
viele von ihnen veranlasst hat, neben der Tätigkeit in freier Praxis als zweites,
sicheres Standbein ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Zumindest
unter Bedarfsplanungsgesichtspunkten wären somit geringere Anforderungen an
den notwendigen Umfang der Teilnahme von Psychotherapeuten zu stellen Die
neben der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung
muss - den zeitlichen Anforderungen an eine vertragspsychotherapeutische Tätigkeit
entsprechend - vom zeitlichen Umfang her als Nebenbeschäftigung erkennbar
sein, um zu verhindern, dass statt der fortgesetzten Angestelltentätigkeit
die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit als Nebenbeschäftigung betrieben
wird. Wenn - wie vorstehend dargestellt - die vertragsärztliche bzw. -psychologische
Tätigkeit mindestens den Umfang einer Halbtagstätigkeit haben muss, und zugunsten
der Psychotherapeuten unterstellt wird, dass ihre Wochenarbeitszeit insgesamt
den Umfang einer normalen Vollzeittätigkeit überschreitet und die für die
vertragspsychotherapeutische Tätigkeit verbleibende Zeit nicht durch weitere
Aufgaben, z.B. Lehr- und Supervisionstätigkeiten, vermindert wird, ist daher
allenfalls eine Nebenbeschäftigung im Umfang einer Halbtagstätigkeit akzeptabel."
(S. 13)
3. Schließlich hatte der Berufungsausschuss die Nebenbestimmung mit der Gefahr
einer Interessen- und Pflichtenkollision begründet. "Es liege auf der Hand,
dass sich Eltern, die sich aufgrund der Erziehungsberatung und der Behandlung
ihrer Kinder durch den Kläger zu einer psychotherapeutischen Behandlung entschlössen,
an den der Familie schon bekannten Therapeuten wendeten. ... Die Entfernung
zwischen der Beratungsstelle und der Praxis des Klägers stelle angesichts der
Nahverkehrsmöglichkeiten keinen zwingenden Hinderungsgrund dar; vielmehr zögen
es manche Patienten erfahrungsgemäß aus Angst vor Gerede in der Nachbarschaft
sogar vor, Psychotherapeuten in weit entfernten Stadtteilen aufzusuchen." (S.
3)
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage führt das Gericht aus:
"Wäre aber jegliche denkbare Möglichkeit einer Interessen- und Pflichtenkollision
auszuschließen, würde dies dazu führen, dass Psychotherapeuten alle Nebentätigkeiten
verschlossen wären, bei denen sie - wenn auch nur im weiteren Sinne - psychotherapeutisch
tätig wären. Das würde zu dem zweifelhaften Ergebnis führen, dass ihnen alle
fachfremden Nebentätigkeiten vom Taxifahrer bis zum Vertreter für Hundefutter
im zeitlichen Umfang des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV offenstünden, ihnen aber gerade
die Tätigkeiten verwehrt wären, die sie erlernt und zu ihrem beruflichen Betätigungsfeld
erwählt haben. Es dürfte auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
äußerst zweifelhaft sein, ob der derart umfassende Ausschluss rechtlich haltbar
wäre. ... Nach Auffassung der Kammer kann auch nicht gefordert werden, dass
eine Interessen- und Pflichtenkollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist. Andererseits reicht es nicht aus, dass die Möglichkeit
einer Interessen- und Pflichtenkollision lediglich unwahrscheinlich ist. Die
Kammer ist daher der Auffassung, dass die Gefahr einer Interessen- und Pflichtenkollision
zwar für den Regelfall ausgeschlossen sein muss, atypische Ausnahmefälle (sogenannte
‚Ausreißer') aber unberücksichtigt zu bleiben haben. Im vorliegenden Fall
besteht das Klientel in der (angestrebten) Praxis des Klägers wegen dessen
Zulassung als psychologischer Psychotherapeut (und nicht als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut)
ausschließlich aus Erwachsenen, im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
hingegen aus Kindern. Beide Klientengruppen überschneiden sich daher grundsätzlich
nicht. Daran ändert auch die abstrakte Möglichkeit nichts, dass der Kläger
bei der Beigeladenen zu 1) zusätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen stellen könnte, der angesichts
einer bestehenden Unterversorgung in diesem Bereich voraussichtlich erfolgreich
wäre. Derartige abstrakte, vom Willen des Psychotherapeuten abhängige und
noch nicht realisierte Gestaltungsmöglichkeiten haben bei der Prüfung einer
Interessen- und Pflichtenkollision außer Betracht zu bleiben." (S. 7 f.)
Im Weiteren befasst sich das Gericht mit der konkreten Arbeitsaufgabe des
Klägers im Jugendpsychiatrischen Dienst und sieht keinen Anlass, eine rechtlich
relevante Interessen- und Pflichtenkollision herzuleiten. Einzelfälle (‚Ausreißer')
müssten außer Betracht bleiben.
Anmerkung:
Die isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung bedeutet, dass der Widerspruch
und die Klage gegen die Nebenbestimmung die Wirksamkeit der Nebenbestimmung
aufschieben (§ 96 Abs. 4 SGB V/§ 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Dagegen wird die Zulassung
als solche bestandskräftig. Der Psychotherapeut kann also zunächst die Nebentätigkeit
fortsetzen und die vertragspsychotherapeutische Arbeit beginnen. Sollte eine
spätere Instanz das Urteil des Sozialgerichts aufheben und die Wirksamkeit der
Nebenbestimmung feststellen, ist anzuraten, die Bedingung der Nebenbestimmung
vor Eintritt der Rechtskraft zu erfüllen. Sonst könnte die Zulassung von Amts
wegen entzogen werden.
Wolf Waninger
Das Urteil wurde mitgeteilt von RA Oliver Butzmann, Hamburg - www.ra-steinbrink.de
-.
|
|