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Zeitfenster-Verfassungsbeschwerden: Fälle gesucht !

Nach der BSG-Zeitfensterentscheidung vom 8.11.00 und dem Urteilseingang im Februar 2001 mussten in diesen Tagen (innerhalb einer Monatsfrist) entsprechende Verfassungsbeschwerden eingelegt werden. Vielfach wird bedauert, dass die BSG-Fälle nicht die Mehrzahl bzw. die durch-schnittliche Sachlage problematischer Zeitfensterentscheidungen von Zulassungsgremien und Gerichten abbilden. Deshalb ruft der VPP-Bundesvorstand dazu auf, weitere Fälle beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.

Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz muss der Rechtsweg nicht erschöpft sein, wenn die Verfassungsbeschwerde "von allgemeiner Bedeutung" ist oder "wenn dem Be-schwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde". Für eine Verfassungsbeschwerde sind daher alle Fälle geeignet, in denen ein Zulassungsgremium, ein Sozialgericht oder ein Landessozialgericht die Ablehnung eines Zulassungsantrages maßgeblich auf die BSG-Zeitfensterentscheidung vom 8.11.00 stützt. Denn es wäre widersinnig, einen Antragsteller zunächst auf den Weg bis zum BSG zu verweisen, gegen dessen Rechtsauffassung bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt ist. ACHTUNG: Es geht nur um Fälle, in denen die letzte ablehnende Entscheidung vor weniger als einem Monat zugestellt wurde. Denn die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats eingereicht und begründet werden. Bitte melden Sie sich bei der VPP-Bundesgeschäftsstelle mit einer kurzen Falldarstellung, damit wir Sie bzw. Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt argumentativ unterstützen können.

Ob das Bundesverfassungsgericht Beschwerden auch in den Fällen annimmt, in denen die auf-schiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage aufgehoben ist und daher eine Zulassung vor-läufig wahrgenommen werden kann, erscheint fragwürdig, aber unter dem Gesichtspunkt der "allgemeinen Bedeutung" nicht ausgeschlossen.

16.3.2001