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Sozialgericht schützt Psychotherapeutentaktik
Zulassungsanträge in mehreren Regionen
Der Berufungsausschuss Hamburg hatte die Rücknahme der Zulassung in Hamburg
durch den Zulassungsausschuss, die wegen einer zwischenzeitlichen Vertragspraxisaufnahme
in Itzehoe erfolgt war, aufgehoben. Dagegen klagte die Kassenärztlichen
Vereinigung Hamburg. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage mit dem jetzt
zugestellten Urteil ab (01.11.00, Az.: S 3 KA 37/00).
Grundzüge des Tatbestands:
Ein Psychologischer Psychotherapeut war zunächst in Hamburg und kurz darauf
auch in Itzehoe (Schleswig-Holstein) bedarfsunabhängig zur Vertragspsychotherapeutentätigkeit
zugelassen worden. Für Itzehoe galt keine Bedingung; für Hamburg war
- aus zeitlichen Gründen und wegen Interessenkollisionsgefahr - die vorherige
Aufgabe einer 19,25-Stunden-Nebentätigkeit beim Jugendpsychiatrischen Dienst
verlangt. Der Psychotherapeut nahm die Vertragstätigkeit fristgerecht in
Itzehoe auf und beantragte sogleich die Praxisverlegung nach Hamburg. Daraufhin
legte die KV Hamburg Widerspruch gegen die Zulassung in Hamburg ein, noch bevor
der Zulassungsbescheid zugestellt war, und wies auf die Unzulässigkeit
der "Doppel"-Zulassung hin. Der Zulassungsausschuss Hamburg nahm das
- ebenfalls vor Versendung seines Zulassungsbescheides - zum Anlass, den Zulassungsbeschluss
nach § 45 SGB X von Amts wegen aufzuheben.
Die Zulassung für Itzehoe wurde rechtsbeständig. Die Wirksamkeit der
- bedingten - Zulassung für Hamburg bzw. die Wirksamkeit der Rücknahme
ist dagegen wegen der eingelegten Rechtsmittel aufgeschoben. Der Berufungsausschuss
hat den Rücknahmebeschluss des Zulassungsausschusses aufgehoben und für
die Zulassung in Hamburg neben der ursprünglichen zur zusätzlichen
Bedingung gemacht, der Psychotherapeut habe binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit
des Zulassungsbeschlusses und vor Praxisaufnahme seine Zulassung in Itzehoe
zu beenden.
Gegen die Bedingung der Aufgabe der Nebentätigkeit klagt der Psychotherapeut
in einem gesonderten Verfahren (S 3 KA 61/00).
Im vorliegenden Verfahren stand nur die (weitergehende) KV-Klage gegen die Aufhebung
des Rücknahmebeschlusses zur Entscheidung. Die KV betrachtet die Tätigkeitsaufnahme
in Itzehoe als Wegzug aus Hamburg, der nach § 97 Abs. 7 SGB V automatisch
zum Ende der Zulassung in Hamburg geführt habe. In diesem Verfahren KV
./. Berufungsausschuss ist der betroffene Psychotherapeut der "Beigeladene
zu 1)".
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach Auffassung der Kammer setzt ein Wegzug unabhängig davon,
welcher Definition man im einzelnen folgt, in jedem Fall voraus, dass der
Vertragsarzt (bzw. -psychotherapeut) an dem Ort bzw. Vertragsarztsitz, von
dem er ‚wegzieht', bereits niedergelassen war und eine vertragsärztliche
Tätigkeit entfaltet hat. In Fällen wie dem Vorliegenden, in dem
aufgrund der aufschiebende Wirkung entfaltenden Widersprüche 8§
96 Abs. 4 Satz 2 SGB V) der Beigeladene zu 1) in Hamburg noch gar nicht vertragsärztlich
tätig werden durfte (siehe hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, MedR
1995, 509,510), liegt hingegen noch kein Wegzug im Sinne des § 95 Abs.
7 SGB V vor. Für die Frage des Wegzugs maßgeblich ist zudem ausschließlich
eine bereits aufgenommene vertragsärztliche Tätigkeit; dass
ein Arzt oder Psychotherapeut zuvor privatärztlich oder im Wege des Kostenerstattungsverfahrens
tätig geworden ist, hat außer Betracht zu bleiben, da es um einen
Regelverstoß innerhalb des vertragsärztlichen Systems geht.
Im Übrigen beruht die Aufnahme vertragsärztlicher Tätigkeit
durch den Beigeladenen zu 1) in Itzehoe nicht auf einer freiwilligen Entscheidung,
sondern erfolgte gezwungenermaßen im Hinblick darauf, dass zum einen
eine Tätigkeitsaufnahme in Hamburg nur unter Aufgabe der ausgeübten
Nebentätigkeit möglich gewesen wäre und er zum anderen die
Zulassung in Itzehoe innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen hatte."
(S. 4f.)
"Abgesehen davon, dass der Zulassungsausschuss seine Entscheidung zu
Unrecht auf § 45 SGB X gestützt hat, da die §§ 45, 48
SGB X durch die spezielleren Vorschriften des Vertragsarztrechtes verdrängt
werden (vgl. BSGE 56, 295, 296; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1, S. 1, 4
u.a.; zuletzt BSG, Beschluss vom 10.5.2000, B 6 KA 56/99 B), lagen auch die
Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6 SGB
V nicht vor." (S. 5f.)
"Allerdings sind Zulassungen in mehreren Zulassungsbezirken grundsätzlich
unzulässig. ...
Von einer nicht statthaften Doppelzulassung kann jedoch erst dann gesprochen
werden, wenn beide Zulassungen rechtswirksam geworden sind. Die Kammer
kann es dahingestellt bleiben lassen, ob dies generell gilt. Zumindest muss
es für Zulassungen von Psychotherapeuten im Rahmen der bedarfsunabhängigen
Zulassung nach der Übergangsregelung des § 95 Abs. 10 SGB V gelten.
Nach § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V hatten Psychotherapeuten, die
bedarfsunabhängig zugelassen werden wollten, einen entsprechenden Zulassungsantrag
bis zum 31.12.1998 zu stellen. Anders als etwa (bereits zugelassene) umzugswillige
Vertragsärzte hatten sie nicht die Möglichkeit, vor einem Verzicht
auf die bestehende Zulassung durch Anfrage beim Zulassungsausschuss des angestrebten
Zulassungsbezirks zunächst die Aussichten auf eine dortige Zulassung
abzuklären, sondern waren angesichts der Stichtagsregelung zu sofortigem
Handeln gezwungen, zumal da zu erwarten war, dass nach Abschluss der bedarfsunabhängigen
Zulassungen zahlreiche Zulassungsbezirke gesperrt sein würden.
Darüber hinaus war zum Stichtag überhaupt nicht bekannt, welche
Anforderungen die jeweiligen Zulassungsgremien an die Zulassung von Psychotherapeuten
stellen würden, so dass diese ihre Zulassungsaussichten nicht abschätzen
konnten. ... So ist gerichtsbekannt, dass eine der Tatbestandsvoraussetzungen
für eine bedarfsunabhängige Zulassung, der Begriff der ‚Teilnahme'
in § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V, durch die Zulassungsgremien wie auch
die Sozialgerichte in höchst unterschiedlicher Weise ausgelegt worden
ist; unterschiedlich hohe Anforderungen bestehen auch in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV. ...
Somit hält es die Kammer für sachgerecht, zumindest bei der vorliegenden
Fallkonstellation nur das Nebeneinander zweier rechtswirksamer Zulassungen
in unterschiedlichen Bezirken als zulassungsschädlich anzusehen."
(S. 6f.)
"Lediglich hilfsweise weist die Kammer auf folgendes hin:
Selbst wenn man der weiter oben vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen
und den Tatbestand einer unzulässigen Doppelzulassung bereits mit der
Bekanntgabe der Entscheidung des Zulassungsausschusses als erfüllt ansehen
würde, wäre die Entscheidung des Beklagten, den Beigeladenen zu
1) - bedingt - zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zulassungsgremien haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen,
dass die vertragsärztliche Zulassung unter dem Schutz des Art. 12 Abs.
1 Grundgesetz steht.. Darüber hinaus haben sie den aus dem Rechtsstaatsgrundsatz
abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten,
der besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks
geeignet und erforderlich sein muss. ... Als im Vergleich zu einer Entziehung
der für Hamburg erteilten Zulassung milderes Mittel stand vorliegend
die vom Beklagten seiner Entscheidung beigefügte Bedingung, die bestehende
Zulassung in Itzehoe zu beenden, zur Verfügung, so dass die weitergehende
Maßnahme der Zulassungsentziehung unverhältnismäßig
war." (S. 8f.)
Anmerkung:
Auf Fälle, in denen vorsorglich Anträge auf bedarfsunabhängige
Zulassung gleichzeitig in mehreren Zulassungsbezirken gestellt wurden, sind
die Urteilsgründe direkt übertragbar. (Allerdings hat zwischenzeitlich
das Bundessozialgericht in der Zeitfensterentscheidung vom 8.11.00 strenge Anforderungen
gestellt, wonach nur am Zeitfenster-Teilnahmeort eine bedarfsunabhängige
Zulassung möglich sein soll. Gegen diese BSG-Entscheidung wird derzeit
das Bundesverfassungsgericht angerufen. Ob dabei der Gegenstand des vorliegenden
Urteil berührt wird, ist offen.) Darüber hinaus dürften die wesentlichen
Gesichtspunkte auch für den Fall eines schwebenden Verfahrens zur bedarfsunabhängigen
Zulassung gelten, in dem vorsorglich ein Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung
in einem anderen Bezirk gestellt wird und erfolgreich ist. Damit wird das Verfahren
zur bedarfsunabhängigen Zulassung nicht hinfällig; im Erfolgsfalle
würde ein Wahlrecht zwischen beiden Zulassungen erwachsen.
Ähnliches dürfte auch für Psychotherapeuten gelten, die sich
erstmals um (bedarfsabhängige) Zulassung bemühen und vorsorglich in
verschiedenen Bezirken gleichzeitig Anträge stellen. Denn der Gesetzgeber
hat die Psychotherapeuten (und die psychotherapeutisch tätigen Ärzte)
in § 95 Abs. 12 Satz 2 SGB V im Unterschied zu den Ärzten mit der
Unwägbarkeit bedacht, dass Zulassungsanträge auch dann wegen Überversorgung
abgelehnt werden müssen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine
Zulassungsbeschränkung bestand.
Wolf Waninger
(Das Urteil wurde mitgeteilt von RA Butzmann, Hamburg - www.ra-steinbrink.de)
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