|
Zeitfenster: Verfassungsgericht nimmt Beschwerde gegen BSG-Urteil nicht an
Die Rechtsauseinandersetzungen um das Zeitfenster des § 95 Abs. 10/11
Satz 1 Nr. 3 SGB V sind beendet - zum Nachteil der betroffenen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten.
In einem überraschend schnellen Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines VPP-Mitglieds gegen
das Zeitfensterurteil des Bundessozialgerichts vom 8.11.2000 abgewiesen: "Die
Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen." (3.4.2001,
1 BvR 462/01)
Der Psychotherapeut war als Angestellter tätig. Im Januar 1997 erhielt
er die Berechtigung zur Tätigkeit als Delegationspsychologe. Er reduzierte
die Angestelltentätigkeit auf eine Halbtagsstelle und eröffnete am
7. April 1997 seine eigene Praxis. Für die Zeit bis zum 24.6.1997 wies
er 40 Behandlungsstunden für GKV-Versicherte im Delegations- und im Kostenerstattungsverfahren
nach. Nachdem Zulassungs- und Berufungsausschuss die bedarfsunabhängige
Zulassung abgelehnt hatten, verurteilte das Sozialgericht Potsdam den Berufungsausschuss
zur Zulassung des Klägers. Auf die Sprungrevision des Berufungsausschusses
und der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg hob das Bundessozialgericht
(8.11.2000, B 6 KA 44/00 R) das Urteil des Sozialgerichtes auf und lehnte die
bedarfsunabhängige Zulassung mit der Begründung ab, 40 Behandlungsstunden
im Zeitraum 7.4.1997 bis 24.6.1997 entsprächen nur ca. 3,5 Stunden wöchentlich;
damit sei die Bedingung der Teilnahme im Zeitfenster nicht erfüllt (siehe
die Berichte über die BSG-Urteile vom 8.11.2000).
Mit finanziellem Rechtsschutz des VPP ließ der Psychotherapeut am 20.3.2001
Verfassungsbeschwerde gegen das BSG-Urteil erheben. Bereits am 3.4.2001 entschied
das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen:
"Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen
des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten
und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von §
95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der
Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni
1998 (BGBl I S. 1311) ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe
der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen
von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das
ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen
die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).
Solche Fehler enthält das angegriffene Urteil nicht. In verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise hat das Bundessozialgericht näher konkretisiert,
unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im so genannten "Zeitfenster"
vorliegt. Die Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal nur durch zahlenmäßig
relevante eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis - und
beispielsweise nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in psychiatrischen
Institutsambulanzen oder Krankenhäusern - erfüllt werden kann, trägt
den Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der
Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitssatz gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen
den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die
auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute kommen, die schon vor Juni
1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis im Rahmen relevanter Behandlungstätigkeit
an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Hierzu hat die Kammer
bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000, NJW 2000,
S. 1779). Auch ist die Wertung des Bundessozialgerichts, dass 40 Behandlungsstunden
in einem Quartal nicht geeignet sind, eine Lebensgrundlage abzugeben, verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jaeger Hömig Bryde"
Anmerkung:
Nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG bedarf die Ablehnung der Annahme der
Verfassungsbeschwerde keiner Begründung. Wie verordnete dereinst Kurfürst
Friedrich Wilhelm von Brandenburg: "Es ist dem Untertanen untersagt, den
Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit
anzulegen."
Wolf Waninger
|