Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
  Rechtsprechung
  PsychTh-Gesetz
  Zulassungsverordnung
  Zulassungsbereiche
Der VPP
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

Zeitfenster: Verfassungsgericht nimmt Beschwerde gegen BSG-Urteil nicht an

Die Rechtsauseinandersetzungen um das Zeitfenster des § 95 Abs. 10/11 Satz 1 Nr. 3 SGB V sind beendet - zum Nachteil der betroffenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

In einem überraschend schnellen Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines VPP-Mitglieds gegen das Zeitfensterurteil des Bundessozialgerichts vom 8.11.2000 abgewiesen: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen." (3.4.2001, 1 BvR 462/01)

Der Psychotherapeut war als Angestellter tätig. Im Januar 1997 erhielt er die Berechtigung zur Tätigkeit als Delegationspsychologe. Er reduzierte die Angestelltentätigkeit auf eine Halbtagsstelle und eröffnete am 7. April 1997 seine eigene Praxis. Für die Zeit bis zum 24.6.1997 wies er 40 Behandlungsstunden für GKV-Versicherte im Delegations- und im Kostenerstattungsverfahren nach. Nachdem Zulassungs- und Berufungsausschuss die bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt hatten, verurteilte das Sozialgericht Potsdam den Berufungsausschuss zur Zulassung des Klägers. Auf die Sprungrevision des Berufungsausschusses und der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg hob das Bundessozialgericht (8.11.2000, B 6 KA 44/00 R) das Urteil des Sozialgerichtes auf und lehnte die bedarfsunabhängige Zulassung mit der Begründung ab, 40 Behandlungsstunden im Zeitraum 7.4.1997 bis 24.6.1997 entsprächen nur ca. 3,5 Stunden wöchentlich; damit sei die Bedingung der Teilnahme im Zeitfenster nicht erfüllt (siehe die Berichte über die BSG-Urteile vom 8.11.2000).

Mit finanziellem Rechtsschutz des VPP ließ der Psychotherapeut am 20.3.2001 Verfassungsbeschwerde gegen das BSG-Urteil erheben. Bereits am 3.4.2001 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen:

"Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Solche Fehler enthält das angegriffene Urteil nicht. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundessozialgericht näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im so genannten "Zeitfenster" vorliegt. Die Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal nur durch zahlenmäßig relevante eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis - und beispielsweise nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in psychiatrischen Institutsambulanzen oder Krankenhäusern - erfüllt werden kann, trägt den Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute kommen, die schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis im Rahmen relevanter Behandlungstätigkeit an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Hierzu hat die Kammer bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000, NJW 2000, S. 1779). Auch ist die Wertung des Bundessozialgerichts, dass 40 Behandlungsstunden in einem Quartal nicht geeignet sind, eine Lebensgrundlage abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Jaeger Hömig Bryde"

Anmerkung:

Nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung. Wie verordnete dereinst Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg: "Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen."

Wolf Waninger

23.04.2001