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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Zeitfensterkriterien des BundessozialgerichtsMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wurden die BSG-Zeitfensterkriterien geltendes Recht. Wir zitieren die Kernaussagen des Bundessozialgerichts unter Verzicht auf die Wiedergabe der juristischen Herleitung. Die Seitenzahlen beziehen sich auf das BSG-Urteil vom 8.11.00 mit dem Aktenzeichen B 6 KA 22/00 R. Diese - ebenso wie die anderen Fälle - erfolglos gebliebene Revision wurde vom BDP gefördert. Der vollständige Text des im Wesentlichen gleichlautenden BSG-Urteils zum Aktenzeichen B 6 KA 52/00 R findet sich unter www.vpp.org (aktuelles 13.2.01). 1. Einzelfallprüfung"§ 95 Abs 10 Satz 1 SGB V differenziert zwischen Berufsangehörigen,
die in überversorgten Gebieten zugelassen werden können, und solchen,
die ihren Zulassungswunsch nur abhängig von der Bedarfslage realisieren
können. [...] Wenn damit unter dem Gesichtspunkt der Chance auf eine bedarfsunabhängige
Zulassung am gewünschten Wohn- oder Praxisort zwei ansonsten einander gleichstehende
Gruppen von Leistungserbringern kraft Gesetzes ungleich behandelt werden, müssen
dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht angeführt werden
können, dass sie die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen geeignet sind
[...]. Derartige Gründe liegen zugunsten der bisher an der ambulanten Versorgung
der Versicherten beteiligten Psychotherapeuten nur vor, wenn sie sich unter
Einsatz ihrer Arbeitskraft und finanzieller Mittel eine berufliche Existenz
an einem bestimmten Ort geschaffen haben, die für sie in persönlicher
(Erfüllung durch berufliche Tätigkeit) wie materieller Hinsicht (Sicherung
der Lebensgrundlage) das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß
erreicht hat. Der bei Verweis auf eine bedarfsabhängige Zulassung an einem
anderen als dem bisherigen Praxisort drohende Verlust der bereits geschaffenen
beruflichen Existenzgrundlage ist danach das entscheidende und allein verfassungskonforme
Differenzierungskriterium. "[...] Insoweit kommt den Zulassungsgremien kein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu [...] Im Rahmen der rechtlichen Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "teilgenommen haben" sowie der dabei gegebenenfalls erforderlichen Sachverhaltsaufklärung sind der spezifische Sachverstand und die Ortsnähe der Zulassungsgremien nicht von entscheidender Bedeutung, so dass für die Annahme eines Beurteilungsspielraums kein Anlaß besteht." (S. 14) 3. Kostenträgerschaft der GKV"Der Psychotherapeut muß, um die Voraussetzungen des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V zu erfüllen, in dem Zeitfenster Versicherte der Krankenkassen behandelt haben; denn einer Zulassung iS des § 95 SGB V bedarf ein Psychotherapeut (nur) zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen (§ 95 Abs 1 und 3 SGB V). [...] Ein Psychotherapeut, der in der Vergangenheit ganz überwiegend privat versicherte oder selbst zahlende Patienten behandelt oder seine Leistungen mit anderen Kostenträgern (zB Sozialhilfeträgern) abgerechnet hat, ist zur Fortsetzung dieser Tätigkeit rechtlich nicht auf eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung angewiesen." (S. 14) 4. Richtlinienverfahren"Aus ähnlichen Gründen kann das Tatbestandsmerkmal "teilgenommen haben" nur durch solche Behandlungen erfüllt werden, die in einem psychotherapeutischen Behandlungsverfahren erbracht worden sind, das in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen [...] zugelassen war." (S. 14 f.) 5. Eigene Praxisniederlassung - Mitvertrag - Ortsgebundenheit"Psychotherapeuten können weiterhin nur dann an der Versorgung der
Versicherten iS des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V teilgenommen haben, wenn
sie in eigener niedergelassener Praxis tätig geworden sind." (S. 15
f.) "Das Merkmal "teilgenommen haben" iS des § 95 Abs 10 Satz
1 Nr 3 SGB V kann weiterhin nur durch Behandlungsleistungen erfüllt werden,
die der Therapeut eigenverantwortlich erbracht und selbst abgerechnet hat, sei
es gegenüber der KÄV nach den Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarungen,
sei es auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V zu Lasten der Krankenkassen.
[...] "Die Voraussetzungen der Teilnahme iS des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V können auch Psychotherapeuten erfüllen, die nicht während des gesamten Drei-Jahres-Zeitraums vom 25. Juni 1994 bis 24 Juni 1997 in eigener niedergelassener Praxis tätig gewesen sind. [...] Eine exakte Vorgabe, über wie viele Monate während des Zeitfensters eine Praxis geführt worden sein muß, ist dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V nicht zu entnehmen. Es spricht indessen nichts dagegen, bei Praxen, die erst Ende 1996 oder zu Beginn des Jahres 1997 gegründet worden sind, auch einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausreichen zu lassen, soweit - worauf sogleich näher einzugehen ist - in dieser kurzen Zeit eine relevante Behandlungstätigkeit entfaltet worden ist." (S. 23) 8. Annähernde Halbtagstätigkeit, 11,6 Behandlungsstunden pro Woche"Die Zielsetzung der Vorschrift, den Betroffenen die Fortsetzung der hauptberuflich
ausgeübten Behandlungstätigkeit am Ort der Niederlassung zu ermöglichen,
sowie der Gesichtspunkt der Praktikabilität für die Zulassungsgremien
lassen eine Grenzziehung in der Weise geboten erscheinen, dass der Behandlungsumfang
gegenüber Versicherten der Krankenkassen annähernd einer halbtägigen
Tätigkeit entsprochen haben muß und die Behandlungen in der eigenen
Praxis nicht gegenüber anderen beruflichen Tätigkeiten, sei es in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sei es gegenüber
anderen Kostenträgern, von nachrangiger Bedeutung gewesen sind. 9. Härtefall: 15 Wochenstunden April bis Juni 1997 "Unter Härtefallgesichtspunkten kann das Merkmal "Teilnahme" auch erfüllt sein, wenn für mindestens sechs Monate während des Zeitfensters keine annähernd halbtägige Behandlungstätigkeit von Versicherten der Krankenkassen in eigener Praxis nachgewiesen ist, weil diese erst zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 1997 neu gegründet worden ist. Soweit alle Umstände auf eine berufliche Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis hindeuten, kann eine rechtlich relevante Teilnahme auch dann gegeben sein, wenn im letzten Vierteljahr des Zeitfensters (April bis Juni 1997) durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche nachgewiesen sind. Zu den maßgeblichen Umständen in diesem Sinne rechnen vor allem die Anmietung von Praxisräumen für einen längeren Zeitraum und die Beendigung der bisherigen hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung bzw die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs zumindest auf die Hälfte der für Vollbeschäftigte geltenden Arbeitszeit." (S. 27) 10. Stichtag 24.6.97"Die dargestellten Voraussetzungen einer Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten müssen bis zu dem in § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V normierten Stichtag (24. Juni 1997) erfüllt sein." (S. 28) 7.5.2001 |
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