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Landessozialgericht NRW: Senat lässt Verfahren zum Theorienachweis im Zeitfenster versanden

Prozessbericht vom 9.5.01

Der Kläger arbeitet seit 1974 hauptberuflich als niedergelassener Psychotherapeut im Erstattungsverfahren. Die Zulassungsgremien hatten die Fachkundeanerkennung abgelehnt, weil Theorienachweise "nur" aus dem Studium vorlagen. Alle anderen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere auch die Erfüllung der Schirmer-Fenster-Kriterien, wurden von keiner Seite und auf keiner Vorinstanzstufe des Gesamtverfahrens bestritten.
Das Sozialgericht Köln hat - nach Beweiserhebung durch Zeugenaussage des emeritierten Kölner Hochschullehrers Prof. Salber - am 3.5.2000 die Fachkunde und damit auch den Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung anerkannt. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein legte Berufung beim Landessozialgericht NRW ein.

Der Vorsitzende des 11. LSG-Senats ließ schon zu Beginn der Verhandlung am 9.5.2001 erkennen, dass er zu dem streitigen Gegenstand des Verfahrens, nämlich der Anerkennungsfähigkeit universitär erworbener Theorie, nicht verhandeln wolle. Stattdessen hatte das LSG kurz vor der Verhandlung verschiedene Zeitfenster-Nachweise angefordert und offenbar seine Energie darauf gerichtet, dem Kläger die Nichterfüllung der BSG-Zeitfenster-Kriterien nachzuweisen und damit zu einem nicht revisionsfähigen Verfahrensabschluss zu kommen.
Dieser Linie wurde wohl dadurch Vorschub geleistet, dass dem Gericht die Zulassungsakten unvollständig übersandt worden waren; es lagen nur GKV-Sammelbestätigungen über 680 Stunden vor. Weitere Nachweise über ca. 500 Stunden waren auf dem Weg von der KV zum Gericht verloren gegangen. Dem Senat war das im Zuge seiner ansonsten akribischen (ein Anwesender: "erbsenzählerischen") Sitzungsvorbereitung entgangen.
Der Taschenrechner auf dem Richtertisch wurde zum entscheidenden Instrument der Rechtsfindung. Das Gericht ermittelte, der Kläger habe in den laut BSG zu berücksichtigenden 129 Zeitfensterwochen (43 pro Jahr) durchschnittlich 8,6 Stunden/Woche an der GKV-Versichertenversorgung teilgenommen. Das genüge der BSG-Anforderung von 11,6 Stunden nicht. (Dass das BSG die 11,6 Stunden aus 250 Stunden in sechs Monaten ermittelt und sich nicht gegen die Schirmer-Forderung nach 250 Stunden in sechs bis zwölf Monaten gewandt hatte, rührte das LSG nicht.)

Es erging ein Beweiserhebungsbeschluss, worin dem Psychotherapeuten insbesondere aufgegeben ist, in seinen Altaktenkisten zu suchen, ob er noch weitere Nachweise findet, um auf mindestens 12 GKV-Erstattungsstunden pro Zeitfensterwoche zu kommen.
Neuer Verhandlungstermin ist voraussichtlich in ca. einem Jahr.

Während der Verhandlung machte der Senatsvorsitzende den Vergleichsvorschlag: Der Berufungsausschuss ermächtigt den Kläger; der Kläger verpflichtet sich zur Nachqualifikation. Das Zeitfenstererfordernis sollte als erfüllt betrachtet werden. Der Vertreter des Berufungsausschusses war vergleichsbereit, nicht jedoch die KV-No-Prozessbevollmächtigte.

Eher beiläufig ließ der Senatsvorsitzende die unerschütterliche Auffassung erkennen, die Theorie müsse als Zusatzausbildung nach dem Psychologie-Diplom erworben worden sein. Zwar kenne er viele Gründe für andere Rechtsmeinungen; darüber möge aber das Bundessozialgericht im Rahmen von Revisionsverfahren abschließend befinden. Dem LSG-Senat liegen einige Fachkunde-Fälle vor, über die voraussichtlich im August entschieden werden soll.

k/w

12.5.01