



Rechtsprechung
PsychTh-Gesetz
Zulassungsverordnung
Zulassungsbereiche








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Nicht eine Stundenzahl, sondern Gesamtbetrachtung ist maßgebend
Sozialgericht Köln zum Zeitfenster
Das Sozialgericht Köln hat am 17.01.01 die KV-Klage gegen eine bedarfsunabhängige
Zulassung durch Zulassungs- und Berufungsausschuss abgewiesen. Die Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein hatte die Erfüllung des Zeitfenstererfordernisses
und die Supervisorenqualifikation bestritten (vgl. www.vpp.org-Bericht vom 17.01.01
"Für Fachkundenachweis
genügt dieselbe Supervisorenqualifikation wie für Approbation").
Das schriftliche Urteil zum Aktenzeichen S 19 KA 112/00 liegt nun vor. Darin
führt das Gericht zur Zeitfensterfrage aus (die Beigeladene zu 5) ist die
betroffene Psychotherapeutin):
"Zunächst ist nach Auffassung der Kammer die Beigeladene zu 5)
in den 3 Jahren vor Einbringen des Gesetzentwurfes zum Psychotherapeutengesetz
genügend an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter beteiligt gewesen,
um ihr eine bedarfsunabhängige Zulassung zu gewähren. [...] Auch
die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beigeladene zu 5) in dem Zeitfenster
383 Therapiestunden für gesetzlich Krankenversicherte erbracht hat. Darüber
hinaus legt die Klägerin (richtig: die Beigeladene zu 5)) Sammelbescheinigungen
vor, nach denen knapp 2300 Therapiestunden geleistet wurden. Da nach Auffassung
der Kammer jedoch bereits die von der Beigeladenen zu 5) (richtig: Klägerin)
als unstreitig erbracht angesehenen Therapiestunden ausreichen (vgl. dazu
Urteil der Kammer vom 06.12.2000 - S 19 KA 80/00 -), brauchte die Kammer der
Frage nicht weiter nachzugehen, ob die Therapiestunden tatsächlich in
dem von der Beigeladenen zu 5) angegebenem weit höheren Maß erbracht
sind. Aus ihrem Vorbringen jedenfalls folgt, dass sie seit vielen Jahren in
niedergelassener Praxis ausschließlich psychotherapeutisch tätig
ist und über mehr als 10 Jahre unter anderem gesetzlich Krankenversicherte
therapiert hatte." (S. 5 f.)
Zu den Urteilsgründen hinsichtlich der Supervisorenqualifikation siehe
gesonderten Urteilsauszug.
W.
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