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Nicht eine Stundenzahl, sondern Gesamtbetrachtung ist maßgebend

Sozialgericht Köln zum Zeitfenster

Das Sozialgericht Köln hat am 17.01.01 die KV-Klage gegen eine bedarfsunabhängige Zulassung durch Zulassungs- und Berufungsausschuss abgewiesen. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte die Erfüllung des Zeitfenstererfordernisses und die Supervisorenqualifikation bestritten (vgl. www.vpp.org-Bericht vom 17.01.01 "Für Fachkundenachweis genügt dieselbe Supervisorenqualifikation wie für Approbation"). Das schriftliche Urteil zum Aktenzeichen S 19 KA 112/00 liegt nun vor. Darin führt das Gericht zur Zeitfensterfrage aus (die Beigeladene zu 5) ist die betroffene Psychotherapeutin):

"Zunächst ist nach Auffassung der Kammer die Beigeladene zu 5) in den 3 Jahren vor Einbringen des Gesetzentwurfes zum Psychotherapeutengesetz genügend an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter beteiligt gewesen, um ihr eine bedarfsunabhängige Zulassung zu gewähren. [...] Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass die Beigeladene zu 5) in dem Zeitfenster 383 Therapiestunden für gesetzlich Krankenversicherte erbracht hat. Darüber hinaus legt die Klägerin (richtig: die Beigeladene zu 5)) Sammelbescheinigungen vor, nach denen knapp 2300 Therapiestunden geleistet wurden. Da nach Auffassung der Kammer jedoch bereits die von der Beigeladenen zu 5) (richtig: Klägerin) als unstreitig erbracht angesehenen Therapiestunden ausreichen (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 06.12.2000 - S 19 KA 80/00 -), brauchte die Kammer der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die Therapiestunden tatsächlich in dem von der Beigeladenen zu 5) angegebenem weit höheren Maß erbracht sind. Aus ihrem Vorbringen jedenfalls folgt, dass sie seit vielen Jahren in niedergelassener Praxis ausschließlich psychotherapeutisch tätig ist und über mehr als 10 Jahre unter anderem gesetzlich Krankenversicherte therapiert hatte." (S. 5 f.)

Zu den Urteilsgründen hinsichtlich der Supervisorenqualifikation siehe gesonderten Urteilsauszug.

W.

23.5.2001