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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
BSG entscheidet voraussichtlich Ende 2001 erneut über PsychotherapeutenhonorareDie Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein hat gegen das Urteil
des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 27.06.2000, Az.: L 6 KA 38/99,
Revision eingelegt. Das Bundessozialgericht hat noch keinen Verhandlungstermin
angesetzt; nach Auskunft der BSG-Geschäftsstelle kann ein Urteil im letzten
Quartal 2001 erwartet werden. Laufende Widerspruchsverfahren zu KV-Honorarbescheiden sollten - notfalls durch Klageerhebung gegen ablehnende Widerspruchsbescheide - schwebend gelassen werden, bis das BSG die vom LSG Schleswig-Holstein und der KV angestrebte Grundsatzentscheidung getroffen hat. Nachfolgend rufen wir den VPP-Bericht zum LSG-Urteil vom 27.6.2000 in Erinnerung. Nachvergütung für Psychotherapeuten mit 10-Pf.-Punktwert - Das Landessozialgericht Schleswig-Hostein hat am 27.6.2000 entschieden (Az.: L 6 KA 38/99): Wenn die Voraussetzungen für die Punktwertstützung vorliegen, wie sie das Bundessozialgericht im Grundsatzurteil vom 20.1.1999 formuliert hat, so müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den geltend gemachten Nachvergütungsanspruch von (Delegations-)Psychotherapeuten auf der Grundlage des 10-Pf.-Punktwertes erfüllen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung hatte gegen einen Nachvergütungsanspruch für 1996 vorgetragen, das BSG habe Praxiskosten von 40,2 % des Umsatzes berücksichtigt, aber außer Acht gelassen, dass dieser Kostenanteil sich auf einen Psychotherapeuten-Umsatz von nur 80.000 DM beziehe. Das BSG habe dagegen den Umsatz des Allgemeinarztes in Höhe von 224.460 DM seiner Berechnung zugrunde gelegt. Das LSG schließt sich der Rechtsprechung des BSG an und führt aus: "Die Kritik der Beklagten an der Berechnung der Kosten durch das BSG
überzeugt nicht. ... Außerdem hat der Senat Zweifel, ob auch bei
Umsätzen der Psychotherapeuten über 80.000 DM der Kostenanteil unter
40 % fällt. ... Das LSG hat die Revision zum BSG wegen der grundsätzlichen Frage zugelassen, unter welchen Umständen von der BSG-Rechtsprechung abzuweichen ist. Mit der Revision und damit der Hinausschiebung der Rechtskraft des LSG-Urteils muss gerechnet werden. Das LSG-Urteil darf als maßgebend zur Auslegung des neuen § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V verstanden werden ("Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten."). W. 31.5.2001 |
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