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BSG entscheidet voraussichtlich Ende 2001 erneut über Psychotherapeutenhonorare

Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein hat gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 27.06.2000, Az.: L 6 KA 38/99, Revision eingelegt. Das Bundessozialgericht hat noch keinen Verhandlungstermin angesetzt; nach Auskunft der BSG-Geschäftsstelle kann ein Urteil im letzten Quartal 2001 erwartet werden.
Verfahrensgegenstand ist ein Honorarstreit zum Jahre 1996. Entscheidende Rechtsfrage ist, ob der vom BSG bei der Ermittlung des 10-Pf-Punktwertes fiktiv angerechnete Psychotherapeuten-Praxiskostenanteil von 40,2 % des Durchschnittsumsatzes einer Allgemeinmedizinerpraxis grundsätzliche Geltung hat. Die Entscheidung zu dieser Frage hat voraussichtlich präjudizierende Bedeutung für die Honorare ab dem Jahre 2000.

Laufende Widerspruchsverfahren zu KV-Honorarbescheiden sollten - notfalls durch Klageerhebung gegen ablehnende Widerspruchsbescheide - schwebend gelassen werden, bis das BSG die vom LSG Schleswig-Holstein und der KV angestrebte Grundsatzentscheidung getroffen hat.

Nachfolgend rufen wir den VPP-Bericht zum LSG-Urteil vom 27.6.2000 in Erinnerung.
Wolf Waninger, 29.5.2001

Nachvergütung für Psychotherapeuten mit 10-Pf.-Punktwert -
Rechtssicherheit zur "angemessenen Vergütung"

Das Landessozialgericht Schleswig-Hostein hat am 27.6.2000 entschieden (Az.: L 6 KA 38/99):

Wenn die Voraussetzungen für die Punktwertstützung vorliegen, wie sie das Bundessozialgericht im Grundsatzurteil vom 20.1.1999 formuliert hat, so müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den geltend gemachten Nachvergütungsanspruch von (Delegations-)Psychotherapeuten auf der Grundlage des 10-Pf.-Punktwertes erfüllen.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung hatte gegen einen Nachvergütungsanspruch für 1996 vorgetragen, das BSG habe Praxiskosten von 40,2 % des Umsatzes berücksichtigt, aber außer Acht gelassen, dass dieser Kostenanteil sich auf einen Psychotherapeuten-Umsatz von nur 80.000 DM beziehe. Das BSG habe dagegen den Umsatz des Allgemeinarztes in Höhe von 224.460 DM seiner Berechnung zugrunde gelegt.

Das LSG schließt sich der Rechtsprechung des BSG an und führt aus:

"Die Kritik der Beklagten an der Berechnung der Kosten durch das BSG überzeugt nicht. ... Außerdem hat der Senat Zweifel, ob auch bei Umsätzen der Psychotherapeuten über 80.000 DM der Kostenanteil unter 40 % fällt. ...
Der Senat vermag letztlich nicht festzustellen, welcher Kostenanteil bei welchem Umsatz zugrunde zu legen ist. Durch das BSG ist jedoch in einem rechtlich nicht eindeutig definierten Bereich (angemessene Vergütung) durch die Urteile vom 20.01., 25.08.1999 und 26.01.2000 Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit geschaffen worden. ... Von dieser ist grundsätzlich nur dann abzuweichen, wenn dafür eindeutige Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen. Solche - insbesondere tatsächlichen - Gründe vermag der Senat aus den obengenannten Gesichtspunkten nicht zu erkennen."

Das LSG hat die Revision zum BSG wegen der grundsätzlichen Frage zugelassen, unter welchen Umständen von der BSG-Rechtsprechung abzuweichen ist. Mit der Revision und damit der Hinausschiebung der Rechtskraft des LSG-Urteils muss gerechnet werden.

Das LSG-Urteil darf als maßgebend zur Auslegung des neuen § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V verstanden werden ("Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.").

W.

31.5.2001