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Bestandskraft einer rechtswidrigen Arztregistereintragung
BSG: Zulassungsgremien müssen Bestandskraft einer rechtswidrigen Arztregistereintragung respektieren
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte einen Arzt, der die Bezeichnung
"Praktischer Arzt" entgegen § 95a Abs. 4 SGB V erst im März
1998 erworben hat, im Mai 1998 ins Arztregister eingetragen. Im Juni 1998 beantragte
der Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Praktischer
Arzt. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten den Antrag mit der Begründung
ab, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 95a Abs. 4 SGB V seien nicht
erfüllt, da die Bezeichnung "Praktischer Arzt" nicht bis zum
31.12.1995 erworben wurde, sondern erst seit März 1998 geführt werden
durfte.
Die Klage des Arztes wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht
hob das Urteil auf und verurteilte den Berufungsausschuss zur Zulassung des
Klägers als Praktischer Arzt. Die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein blieb beim Bundessozialgericht erfolglos (BSG, 17.01.2001, Az.: B
6 KA 26/00 R).
Das BSG urteilt zur Arztregistereintragung im vorliegenden Fall:
"Zwar entsprach diese Eintragung nicht der materiellen Rechtslage. Zulassungsausschuß
und beklagter Berufungsausschuß, in denen die revisionsführende
Beigeladene zu 8. vertreten ist (vgl. §§ 96 Abs 2, 97 Abs 2 SGB
V), haben allerdings bei den ihnen zur Entscheidung übertragenen Gegenständen
von der erfolgten Arztregistereintragung des Klägers auszugehen."
(S. 6 f.)
"Trotz der rechtswidrigen Arztregistereintragung durch die zu 8. beigeladene
KÄV war der Beklagte indessen nicht berechtigt, diesen Umstand im Zulassungsverfahren
aufzugreifen und darauf die Ablehnung der Zulassung zu stützen."
(S. 8)
"[...] ist zwar im Vertragsarztrecht der Zusammenhang mit dem Berufsrecht
- ua wegen des hier normierten hohen Stellenwerts der Qualitätssicherung
in § 135 SGB V - gelockert, weil nicht alle Leistungen, zu denen ein
Arzt entsprechend Aus- und Weiterbildung berufsrechtlich persönlich qualifiziert
ist, ohne weiteres auch im Rahmen des Vertragsarztrechts erbracht werden dürfen
(vgl. ...). Gleichwohl ist Zurückhaltung geboten, von Entscheidungen
inhaltlich abzuweichen, die andere Institutionen im Vorfeld eines Zulassungsaktes
im Rahmen ihres Aufgabenbereichs getroffen haben, wenn nicht nur die Art und
Weise der ärztlichen Berufsausübung, sondern der Zugang zum Leistungserbringungssystem
der gesetzlichen Krankenversicherung, also der berufszugangsnahe und statusbildende
Bereich, betroffen ist (vgl ...). Entsprechend hat der erkennende Senat bereits
entschieden, dass die von einer regionalen KÄV einem nichtärztlichen
Verhaltungstherapeuten erteilte Berechtigung zur Teilnahme an der kassen-/vertragsärztlichen
Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens bei einem Ortswechsel des Therapeuten
von der nun neu örtlich zuständigen KÄV nicht mehr inhaltlich
in Frage gestellt werden darf (BSG SozR 3-5540 § 4 Nr 1 S 6 f)."
(S. 9 f.)
"Der Eintragung in das Arztregister kommt im Rahmen des Vertragsarztrechts
eigenständige, nämlich statusbegründende Bedeutung zu."
(S. 11)
"Es liegt auch kein Fall vor, in dem trotz grundsätzlich zu bejahender
Drittbindungswirkung eines Verwaltungsaktes eine andere Behörde nicht
an diesen gebunden ist, weil dieser nichtig wäre (vgl. ...). Nichtigkeit
iS von § 40 Abs 1 oder Abs 2 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt
an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Das Fehlen der (ersetzenden) Weiterbildungsvoraussetzungen im Bereich der
Allgemeinmedizin führt hier zwar zur Rechtswidrigkeit der bekanntgegebenen
Eintragung in das Arztregister; diese Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht derart
grob und offenkundig, dass damit bereits die Schwelle zur Nichtigkeit überschritten
wäre. Dieses käme zB dann in Betracht, wenn eine Person ohne ärztliche
Approbation in das Arztregister eingetragen worden wäre (so § 7
Buchst b iVm § 3 Abs 2 Buchst a Ärzte-ZV) oder wenn eine Eintragung
erfolgt wäre, ohne dass die Ärztekammer überhaupt über
eine Anerkennung der Weiterbildung entschieden hatte. Die Arztregistereintragung
baute hier dagegen selbst auf einer zugunsten des Klägers nach Prüfung
der Voraussetzungen ergangenen förmlichen Verwaltungsentscheidung einer
anderen Stelle, der Ärztekammer, auf." (S. 14)
Anmerkung:
Das BSG-Urteil dient der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit bestandskräftig
statusbegründender Entscheidungen der berufs- und sozialrechtlich beteiligten
Behörden.
Im vorliegenden Fall wollte die Kassenärztliche Vereinigung ihre rechtswidrige,
aber bestandskräftige Entscheidung, die wegen Fehlens der Voraussetzungen
des § 7 Buchst. d Ärzte-ZV nicht rückgängig zu machen war,
auf dem Umweg über das Zulassungsverfahren zum Nachteil des Klägers
unwirksam machen. Dagegen hat das Bundessozialgericht eine erfreuliche Klarstellung
der Rechtslage getroffen.
Die wesentlichen Rechtsgedanken des Urteils sind auf das Psychotherapeutenrecht
anwendbar. So haben die Zulassungsgremien und die Kassenärztlichen Vereinigungen
bestandskräftige Approbationen zu respektieren und sich auf u.U. verbleibende
Fragen zum erlernten bzw. angewandten Behandlungsverfahren zu beschränken.
Wenn aufgrund der Verfahren zur bedarfsunabhängigen Zulassung die Eintragung
in das Arzt/Psychotherapeutenregister zu erfolgen hatte, wäre eine Streichung
aus dem Register nur möglich, wenn falsche Angaben zur Fachkunde gemacht
wurden; falsche Bewertungen der Zulassungsgremien sind dagegen unerheblich.
Im Ergebnis dürften sich damit auch verschiedentlich verbreitete Verängstigungen
erledigt haben, bestandskräftige Zulassungen/Ermächtigungen könnten
im Nachgang zur Entwicklung der Rechtsprechung (z.B. BSG-Zeitfensterurteile)
gefährdet sein. Seit Beginn der Bedarfsplanung gibt es keinen rechtlichen
Unterschied zwischen bedarfsunabhängig und bedarfsabhängig zugelassenen
Psychotherapeuten. Die Entziehung einer Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V) ist
daher nicht mit dem Argument möglich, es habe seinerzeit nur Anspruch auf
bedarfsabhängige, nicht aber auf bedarfsunabhängige Zulassung bestanden.
Niemand kann im Nachhinein fingieren, ein bestimmter Psychotherapeut gehöre
zu der Behandlergruppe, die den Bedarf übersteigt. Außerdem würde
es in unterversorgten Gebieten absurd sein, eine bedarfsunabhängig erteilte
Zulassung "von Amts wegen" (§ 27 Satz 1 Ärzte-ZV) zu entziehen,
weil "nur" eine bedarfsabhängige Zulassung zustand.
Wolf Waninger
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