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Bestandskraft einer rechtswidrigen Arztregistereintragung

BSG: Zulassungsgremien müssen Bestandskraft einer rechtswidrigen Arztregistereintragung respektieren

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte einen Arzt, der die Bezeichnung "Praktischer Arzt" entgegen § 95a Abs. 4 SGB V erst im März 1998 erworben hat, im Mai 1998 ins Arztregister eingetragen. Im Juni 1998 beantragte der Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Praktischer Arzt. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten den Antrag mit der Begründung ab, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 95a Abs. 4 SGB V seien nicht erfüllt, da die Bezeichnung "Praktischer Arzt" nicht bis zum 31.12.1995 erworben wurde, sondern erst seit März 1998 geführt werden durfte.

Die Klage des Arztes wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht hob das Urteil auf und verurteilte den Berufungsausschuss zur Zulassung des Klägers als Praktischer Arzt. Die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein blieb beim Bundessozialgericht erfolglos (BSG, 17.01.2001, Az.: B 6 KA 26/00 R).

Das BSG urteilt zur Arztregistereintragung im vorliegenden Fall:

"Zwar entsprach diese Eintragung nicht der materiellen Rechtslage. Zulassungsausschuß und beklagter Berufungsausschuß, in denen die revisionsführende Beigeladene zu 8. vertreten ist (vgl. §§ 96 Abs 2, 97 Abs 2 SGB V), haben allerdings bei den ihnen zur Entscheidung übertragenen Gegenständen von der erfolgten Arztregistereintragung des Klägers auszugehen." (S. 6 f.)

"Trotz der rechtswidrigen Arztregistereintragung durch die zu 8. beigeladene KÄV war der Beklagte indessen nicht berechtigt, diesen Umstand im Zulassungsverfahren aufzugreifen und darauf die Ablehnung der Zulassung zu stützen." (S. 8)

"[...] ist zwar im Vertragsarztrecht der Zusammenhang mit dem Berufsrecht - ua wegen des hier normierten hohen Stellenwerts der Qualitätssicherung in § 135 SGB V - gelockert, weil nicht alle Leistungen, zu denen ein Arzt entsprechend Aus- und Weiterbildung berufsrechtlich persönlich qualifiziert ist, ohne weiteres auch im Rahmen des Vertragsarztrechts erbracht werden dürfen (vgl. ...). Gleichwohl ist Zurückhaltung geboten, von Entscheidungen inhaltlich abzuweichen, die andere Institutionen im Vorfeld eines Zulassungsaktes im Rahmen ihres Aufgabenbereichs getroffen haben, wenn nicht nur die Art und Weise der ärztlichen Berufsausübung, sondern der Zugang zum Leistungserbringungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, also der berufszugangsnahe und statusbildende Bereich, betroffen ist (vgl ...). Entsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die von einer regionalen KÄV einem nichtärztlichen Verhaltungstherapeuten erteilte Berechtigung zur Teilnahme an der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens bei einem Ortswechsel des Therapeuten von der nun neu örtlich zuständigen KÄV nicht mehr inhaltlich in Frage gestellt werden darf (BSG SozR 3-5540 § 4 Nr 1 S 6 f)." (S. 9 f.)

"Der Eintragung in das Arztregister kommt im Rahmen des Vertragsarztrechts eigenständige, nämlich statusbegründende Bedeutung zu." (S. 11)

"Es liegt auch kein Fall vor, in dem trotz grundsätzlich zu bejahender Drittbindungswirkung eines Verwaltungsaktes eine andere Behörde nicht an diesen gebunden ist, weil dieser nichtig wäre (vgl. ...). Nichtigkeit iS von § 40 Abs 1 oder Abs 2 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Das Fehlen der (ersetzenden) Weiterbildungsvoraussetzungen im Bereich der Allgemeinmedizin führt hier zwar zur Rechtswidrigkeit der bekanntgegebenen Eintragung in das Arztregister; diese Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht derart grob und offenkundig, dass damit bereits die Schwelle zur Nichtigkeit überschritten wäre. Dieses käme zB dann in Betracht, wenn eine Person ohne ärztliche Approbation in das Arztregister eingetragen worden wäre (so § 7 Buchst b iVm § 3 Abs 2 Buchst a Ärzte-ZV) oder wenn eine Eintragung erfolgt wäre, ohne dass die Ärztekammer überhaupt über eine Anerkennung der Weiterbildung entschieden hatte. Die Arztregistereintragung baute hier dagegen selbst auf einer zugunsten des Klägers nach Prüfung der Voraussetzungen ergangenen förmlichen Verwaltungsentscheidung einer anderen Stelle, der Ärztekammer, auf." (S. 14)

Anmerkung:

Das BSG-Urteil dient der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit bestandskräftig statusbegründender Entscheidungen der berufs- und sozialrechtlich beteiligten Behörden.
Im vorliegenden Fall wollte die Kassenärztliche Vereinigung ihre rechtswidrige, aber bestandskräftige Entscheidung, die wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 Buchst. d Ärzte-ZV nicht rückgängig zu machen war, auf dem Umweg über das Zulassungsverfahren zum Nachteil des Klägers unwirksam machen. Dagegen hat das Bundessozialgericht eine erfreuliche Klarstellung der Rechtslage getroffen.
Die wesentlichen Rechtsgedanken des Urteils sind auf das Psychotherapeutenrecht anwendbar. So haben die Zulassungsgremien und die Kassenärztlichen Vereinigungen bestandskräftige Approbationen zu respektieren und sich auf u.U. verbleibende Fragen zum erlernten bzw. angewandten Behandlungsverfahren zu beschränken.
Wenn aufgrund der Verfahren zur bedarfsunabhängigen Zulassung die Eintragung in das Arzt/Psychotherapeutenregister zu erfolgen hatte, wäre eine Streichung aus dem Register nur möglich, wenn falsche Angaben zur Fachkunde gemacht wurden; falsche Bewertungen der Zulassungsgremien sind dagegen unerheblich.
Im Ergebnis dürften sich damit auch verschiedentlich verbreitete Verängstigungen erledigt haben, bestandskräftige Zulassungen/Ermächtigungen könnten im Nachgang zur Entwicklung der Rechtsprechung (z.B. BSG-Zeitfensterurteile) gefährdet sein. Seit Beginn der Bedarfsplanung gibt es keinen rechtlichen Unterschied zwischen bedarfsunabhängig und bedarfsabhängig zugelassenen Psychotherapeuten. Die Entziehung einer Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V) ist daher nicht mit dem Argument möglich, es habe seinerzeit nur Anspruch auf bedarfsabhängige, nicht aber auf bedarfsunabhängige Zulassung bestanden. Niemand kann im Nachhinein fingieren, ein bestimmter Psychotherapeut gehöre zu der Behandlergruppe, die den Bedarf übersteigt. Außerdem würde es in unterversorgten Gebieten absurd sein, eine bedarfsunabhängig erteilte Zulassung "von Amts wegen" (§ 27 Satz 1 Ärzte-ZV) zu entziehen, weil "nur" eine bedarfsabhängige Zulassung zustand.

Wolf Waninger

28.05.2001