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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
KBV-Auskunft zum Eintrag in das ArztregisterKBV-Auskunft zum Eintrag in das Arztregister für KollegInnen im Status des "Sofortvollzugs der Zulassung" im schwebenden Zulassungsverfahren Nach telefonischer Auskunft am 1.6.01 durch das Dezernat 4 (Versorgungsstrukturen; Bundesarztregister) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben alle Psychotherapeuten, die ermächtigt oder zugelassen worden sind, ein Anrecht auf den Eintrag in das Arztregister. Für die Ermächtigten erfolgt der Eintrag in ein sogenanntes Hilfsregister. Die Kassenärztlichen Vereinigungen seien verpflichtet, den Psychotherapeuten den Eintrag mit der Eintragsnummer schriftlich mitzuteilen. (Offenbar war bei der KBV bekannt, dass die für den Unterzeichner zuständige KV Nordrhein in diesem Punkt nicht korrekt war.) Nach Auffassung des KBV-Dezernenten bleibt der Arztregistereintrag auch durch etwaige Widersprüche der KV´en gegen Ermächtigungen oder Zulassungen unberührt. Auf jeden Fall gelte jedoch, dass diejenigen Psychotherapeuten, für die ein Sozialgericht die sofortige Vollziehung der Zulassung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren oder bis zur Rechtskraft eines Urteils angeordnet hat, in das ordentliche Arztregister eingetragen werden müssen. (Streichungen aus dem Arztregister sind nur unter den Bedingungen der Ärzte-ZV möglich, d.h. praktisch: nur wenn falsche Angaben zur irrtümlichen Eintragung geführt haben.) Dies wurde dem Unterzeichner erst bekannt, als er die Gründe erforschte,
warum ihm nach fünf Monate langem Bezug das amtliche Mitteilungsorgan "Deutsches
Ärzteblatt" etwa ab März 2000 nicht mehr zugestellt wurde. Nach
einer Vielzahl von Telefonaten mit verschiedenen Institutionen (Deutscher Ärzte-Verlag,
Ärztekammer, Hauptstelle und Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung)
stieß er nach über einem Jahr auf den oben genannten Sachverhalt.
Allen betroffenen KollegInnen wird dringend geraten, sich umgehend schriftlich an die zuständige Bezirksstelle ihrer KV mit der Forderung zu wenden, dass innerhalb einer Frist von 14 Tagen die jeweilige Registereintrags-Nr. schriftlich mitgeteilt wird. Andernfalls sehe man sich gezwungen, Rechtsmittel zu bemühen. Hans-Jürgen Eilers Honrath 2.6.2001 |
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