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LSG-NRW übernimmt uneingeschränkt Zeitfenster-Urteile des BSG

Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.01 (Az.: L 11 KA 122/00), das unter www.lsg-nrw.de jetzt veröffentlicht ist, die Zeitfenster-Auslegung des Bundessozialgerichts vom 08.11.00 in jeder Hinsicht übernommen. Insbesondere hat es die Entscheidung nicht nach Art. 100 Grundgesetz ausgesetzt, um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat ist nach eigener Prüfung und Beurteilung der Überzeugung, dass die Auslegung des Begriffes der "Teilnahme" im Sinne des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch das Bundessozialgericht im oben genannten Urteil [vom 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R -] Grundrechte der Beigeladenen zu 8) nicht verletzt."

Die Ermächtigung der Psychotherapeutin durch den Berufungsausschuss vom 20.03.00 und deren Bestätigung durch das Sozialgericht Düsseldorf vom 09.08.00 (S 25 KA 109/00) wurden aufgehoben. Die Revision ist nicht zugelassen.

W.

9.6.2001