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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Schlechterstellung von Psychotherapeuten mit überholtem Urteil verteidigtAm 02.08.2001 hat der Widerspruchsausschuss der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) den Widerspruch eines Vertragspsychotherapeuten gegen die Einstufung in Gefahrklasse 3,0 innerhalb der Gefahrtarifstelle 06 abgewiesen. Der Widerspruchsführer hatte geltend gemacht, dass kassenzugelassene Psychologische Psychotherapeuten ambulante Einrichtungen der ärztlichen Versorgung und Mitglieder der kassenärztlichen Versorgung seien. Demzufolge entspreche die Tätigkeit derjenigen eines Arztes, sodass die Veranlagung zu derselben Gefahrklasse wie bei Ärzten (2,3) zu erfolgen habe. Der Widerspruchsausschuss anerkennt, dass eine "Annäherung des Berufsstandes zu den ärztlichen Psychotherapeuten stattgefunden" habe, da Psychotherapeuten wie Ärzte versicherungsfrei gestellt seien. Das habe aber auf die Veranlagung zum Gefahrtarif keinen Einfluss. Der für die Veranlagung maßgebende 2. BGW-Gefahrtarif sei am 27.06.00 von der BGW-Vertreterversammlung beschlossen und am 05.10.00 vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden. Weiter heißt es im Widerspruchsbescheid (Az.: 95/M 986178 A.10): "Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 14.08.1999 (AZ: S 18 U 31/98*) bestätigt, dass die Veranlagung von psychologischen Psychotherapeuten im ersten BGW-Gefahrtarif, gültig für die Berechnung der Beiträge 1996 - 2000, innerhalb der Gefahrstelle 06 zur Gefahrklasse 2,4 rechtmäßig war. Die dagegen eingelegte Berufung wurde nach deutlichen Hinweisen des Landessozialgerichts zurückgenommen. Eine Gleichstellung mit Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Versorgung sei nicht geboten. Demnach sei gegen eine Zuordnung zur Gefahrstelle 06, zu der die Psychologen gehören, nichts einzuwenden. Psychologische Psychotherapeuten mit Approbationsurkunde sind weiterhin der Gefahrstelle 06 zuzuordnen. Die nichtärztlichen Psychotherapeuten sind i.a.R. Diplom-Psychologen. Da die Widerspruchsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung über den zweiten Gefahrtarif noch über keinerlei aussagekräftige Zahlen bezüglich des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens dieses neuen Berufszweiges verfügen konnte, erschien es sachgerecht, die vom Sozialgericht Köln bestätigte Zuordnung zur Gefahrstelle 06 beizubehalten. Der Widerspruch ist damit als unbegründet abzuweisen." (S. 2 f.) *) Im Original lautet das Aktenzeichen offensichtlich schreibfehlerhaft "S 18 U 91/98" Anmerkung: Im Ergebnis war keine andere Entscheidung zu erwarten. Die Festsetzung des Gefahrtarifs ist autonomes Recht der BGW (§ 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Der Gefahrtarif tritt in Kraft, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist (§ 158 Abs. 1 SGB VII). Der Widerspruchsausschuss ist daran grundsätzlich gebunden. Unverständlich ist aber seine Ablehnungsbegründung, die er auf ein Sozialgerichtsverfahren zum Gefahrtarif von 1995 stützen zu können vorgibt: In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln, auf das sich der Widerspruchsausschuss beruft, hatte die BGW zu einem Schriftsatz des Klägers Alfons Bonus, Mitglied des VPP-Bundesvorstandes, am 23.03.1998 wie folgt Stellung genommen: "Es trifft zu, dass nunmehr auch der Bundesrat das Psychotherapeutengesetz verabschiedet hat. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im Bundesgesetzblatt ist bisher - soweit ersichtlich - nicht erfolgt und liegt der Beklagten z.Zt. noch nicht vor. Ungeachtet dessen handelt es sich um eine völlige Neuregelung der Rahmenbedingungen für den Berufszweig der Psychotherapeuten. U.a. sollen in Zukunft approbierte Psychotherapeuten für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen werden, so daß Kassenpatienten den Psychotherapeuten direkt aufsuchen dürfen, ohne dass es dazu einer Genehmigung durch die Krankenkasse oder einer Delegation eines Arztes bedarf. Damit erfolgt für die Zukunft eine wesentliche Annäherung an den Berufsstand der Ärzte. Ob diese Annäherung eine Gleichstellung auch im Bereich des Unfallversicherungsrechts nach sich ziehen wird, bleibt abzuwarten. Die Beklagte wird die Auswirkungen des Psychotherapeutengesetzes auf die Unfallversicherung in Zukunft berücksichtigen, sofern Anlaß für eine neue Beurteilung der Rechtslage besteht. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist das Psychotherapeutengesetz jedoch irrelevant, da es für die Vergangenheit keine Wirkung entfaltet. Bis zum Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes kann von einer Gleichstellung der nichtärztlichen Psychotherapeuten mit den ärztlichen Psychotherapeuten weder aus berufsrechtlicher Sicht noch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht gesprochen werden. Die Klage ist daher ohne Rücksicht auf die Regelungen des Psychotherapeutengesetzes abzuweisen." Davon ausgehend hat das Sozialgericht Köln zum 1. BGW-Gefahrtarif auf die gesetzliche Tarifautonomie und die daraus folgende beschränkte Überprüfungsbefugnis des Gerichts verwiesen. Das Sozialgericht urteilte: "Im Rahmen dieses ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes hat sich die Vertreterversammlung der Beklagten bei der Aufstellung ihres ab dem 01.01.1996 geltenden, vom Bundesversicherungsamt genehmigten ersten Gefahrtarifs gehalten und die psychologische Praxis des Klägers folgerichtig zu der Gefahrtarifstelle 6 mit der Gefahrklasse 2,4 veranschlagt. [...] Ob die von dem Kläger unter Hinweis auf die sich nicht wesentlich unterscheidende Tätigkeit des ärztlichen Psychotherapeuten von derjenigen des Psychologischen Psychotherapeuten, dessen Berufszweig nunmehr durch das PsychThG eine gesetzliche Regelung gefunden und der danach auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden kann, geforderte gefahrtarifliche oder wenigstens gefahrklassenmäßige Gleichstellung den aufgezeigten Kriterien bei der Bildung des Gefahrtarifs ‚gerechter' werden würde, mag dahinstehen." (SozGericht Köln, 13.08.1999, S 18 U 31/98, S. 9 f.) Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein (L 15 U 53/00). Das LSG fragte am 28.07.2000 schriftlich bei der BGW an, "ob zum 01.01.2000 ein neuer Gefahrtarif in Kraft getreten ist, ggf. ob die Auswirkungen des Psychotherapeutengesetzes geprüft bzw. berücksichtigt worden sind (vgl. Ihren Schriftsatz vom 23.03.1998). Ggf. wird um Vorlage des neuen Gefahrtarifs gebeten." Im Schriftsatz vom 09.08.2000 erwähnte die BGW zwar einen Vorschlag "der Verwaltung der Beklagten auch für die Fassung des zweiten Gefahrtarifs", teilte aber weder mit, dass der neue Gefahrtarif von der Vertreterversammlung bereits am 27.06.2000 beschlossen worden war, noch, ob bzw. inwieweit dabei den Auswirkungen des PsychThG Rechnung getragen wurde. U.a. führte die BGW aus: "Zusammenfassend ist auch lediglich zu erwidern, dass die Beklagte daran festhält, dass die durch das Psychotherapeutengesetz eingetretenen Änderungen zum 01.01.1999 bei der Beschlussfassung über den ersten BGW-Gefahrtarif am 21.06.1995 noch nicht berücksichtigt werden konnten. Ein neuer Gefahrtarif wird erst zum 01.01.2001 in Kraft treten. Der neue Gefahrtarif befindet sich noch im Genehmigungsverfahren, so dass ein Exemplar des neuen Gefahrtarifs noch nicht vorgelegt werden kann. Der Beklagte hat jedoch mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes einen eigenen Strukturschlüssel für diesen Berufsstand eingeführt, so dass eine eigenständige Beobachtung der Unfallgefahr dieses Berufszweiges ab dem 01.01.1999 gewährleistet ist." Ferner griff die BGW ein BSG-Urteil aus dem Jahre 1985 (2 RU 40/85) auf und erklärte: "Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist die Beklagte der Auffassung, dass eine Veränderung in einer Gefahrtarifstelle jedenfalls nicht während der laufenden Gefahrtarifperiode erfolgen kann. Sie ist weiterhin der Ansicht - dies ist jedoch nicht Streitgegenstand -, dass auch eine Änderung in der folgenden Gefahrtarifperiode keineswegs zwingend ist." In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2000 ließ das LSG die Meinung erkennen, der erste BGW-Gefahrtarif sei im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht rückwirkend zu beanstanden. Wenn aber der angekündigte neue Gefahrtarif die Auswirkungen des PsychThG nicht angemessen berücksichtige, könnten andere Voraussetzungen für die gerichtliche Beurteilung gegeben sein. Dem Kläger wurde nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen und ggf. nach der Veranlagung zu dem neuen Gefahrtarif erneut Klage zu erheben. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück. Es ist unerfindlich, wie der Widerspruchsausschuss die fehlende Berücksichtigung des Psychotherapeutengesetzes in dem zweiten BGW-Gefahrtarif mit dem Klageverfahren zum ersten Gefahrtarif verteidigen zu können glaubt - außer durch Verschweigen der Inaussichtstellung der PsychThG-Berücksichtigung durch die BGW und Irreführung über die Umstände der Berufungsrücknahme. Bemerkenswert ist ohnehin, dass sich der Widerspruchsausschuss, der bei der LSG-Verhandlung nicht anwesend war (im Unterschied zum Unterzeichner dieses Beitrags), sich in seiner Begründung auf Hörensagen stützt. Offensichtlich fehlen sachliche Gründe für die Schlechterstellung der Psychotherapeuten. Statt dessen spricht sogar alles dafür, dass die Unfallgefahr in den Praxen von Psychotherapeuten geringer ist, als diejenige in den vielfältigen ärztlichen Praxen und Einrichtungen. Die BGW sollte offenlegen, welche Ergebnisse die eigenständige Beobachtung der Unfallgefahr von Angestellten in Psychotherapeutenpraxen in den zwei Jahren vor Inkrafttreten des neuen Gefahrtarifs erbracht hat und wie sich die Zahlen zu denen der Ärzte verhalten. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII sind Veranlagungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit "die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist". Wolf Waninger 11.08.2001
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