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Doppelzulassung setzt keinen doppelten Fachkundenachweis voraus

Das Sozialgericht Kiel hat in zwei Urteilen vom 7.3.2001 (Az.: S 14 KA 527/99) und vom 6.6.2001 (Az.: S 14 KA 490/01) einer doppelapprobierten Psychotherapeutin das Recht auf Doppelzulassung (als Psychologische und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin) zugesprochen.

Im ersten dieser Termine war bereits entschieden worden, dass eine KJP-Zulassung neben einer PP-Ermächtigung zulässig ist. Im zweiten Termin ging es noch um die Frage, ob statt der PP-Ermächtigung die PP-Zulassung zu beanspruchen ist. Der Berufungsausschuss hatte argumentiert, von den 60 nachgewiesenen Behandlungsfällen bezögen sich 26 Fälle auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und könnten somit nicht als Nachweis für tiefenpsychologische Arbeit mit Erwachsenen anerkannt werden. Die in der KJP-Behandlung vorgesehenen Elterngespräche könnten nicht als Psychotherapie mit Erwachsenen angesehen werden.

Das Gericht hatte in der Verhandlung 6.6.01 den Sachverständigen Prof. Dr. Speidel, Leiter des Kieler Universitätsklinikums für Psychotherapie und Psychosomatik, gehört. Im Urteil heißt es, der erforderliche Fachkundenachweis als Psychologische Psychotherapeutin sei erbracht.

"Denn sie hat 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle in tiefenpsychologischer Psychotherapie nachgewiesen.. Dabei ist unerheblich, dass die Therapie in 34 Fällen bei Erwachsenen erfolgt ist und bei 26 der Fälle bei Kindern bzw. Jugendlichen. Das Gesetz schreibt nämlich nicht vor, dass für den Fachkundenachweis des pP nur an Erwachsenen durchgeführte Therapien für den Fachkundenachweis ausreichen. Zwar hat sich in der Praxis anders als im allgemeinmedizinischen Bereich eine weitgehende Aufteilung der Durchführung von Therapien bei Erwachsenen einerseits, bei Kindern und Jugendlichen andererseits ergeben. Dennoch ist der pP nicht nur berechtigt, Erwachsene zu therapieren, sondern auf Grund seiner Approbation ist es ihm auch erlaubt, Kinder und Jugendliche zu behandeln. Das folgt zwingend aus § 1 des Psychotherapeutengesetzes. Dieses bestimmt in § 1 Abs. 2, dass die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des KJP sich auf Patienten erstreckt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hingegen findet sich bei den Bestimmungen über die zulässige Berufsausübung des pP eine vergleichbare Vorschrift, die die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ausschließlich auf Patienten erstreckt, die das 21. Lebensjahr überschritten haben, nicht. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der pP berechtigt ist, Patienten jeden Alters zu behandeln, also auch Kinder und Jugendliche. Dann aber kann es nur folgerichtig sein, wenn in den Fachkundenachweis auch Behandlungsfälle mit Kindern und Jugendlichen einbezogen werden. Dabei gilt, dass je größer die Unterschiede der Therapie von Erwachsenen einerseits und Jugendlichen bzw. Kindern andererseits sind, desto mehr Wert darauf gelegt werden muss, dass in den Fachkundenachweis auch Behandlungsfälle mit Kindern und Jugendlichen einbezogen werden. [...]

Der Sachverständige hat deshalb überzeugend darauf verwiesen, dass die Erfahrungen bei der Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen auch bei der Therapie im Erwachsenenbereich nützlich und lehrreich sind. [...] Weiteres Argument zu Gunsten der Auffassung der Kammer ist, dass das Weiterbildungsrecht der Ärzte sowohl im Bereich der Psychiatrie wie auch bei der Psychotherapie die teilweise Anrechnung der Weiterbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vorsieht. Von der Klägerin kann auch nicht verlangt werden, dass Behandlungsfälle, mit denen sie den Fachkundenachweis für eine Zulassung als KJP erbracht hat, beim Fachkundenachweis für den pP nicht verwertet werden dürfen. Ein Hinweis auf eine solche Einschränkung findet sich im Gesetz nicht." (S. 5 ff.)

Anmerkung:

Auf den ersten Blick erscheint gerade auch mit der Argumentation des Gerichts die Doppelzulassung als überflüssig, da Psychologische Psychotherapeuten ohnehin auch Kinder- und Jugendliche behandeln dürfen. Der Sinn der Doppelzulassung ergibt sich aus den sozialrechtlichen Psychotherapie-Vereinbarungen, die für die Abrechnungsgenehmigungen zur Behandlung von Kindern- und Jugendlichen durch übergangsrechtlich zugelassene Psychotherapeuten unterschiedliche Voraussetzungen vorsehen. Zugelassene Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen erhalten die Abrechnungsgenehmigung kraft der Zulassung; zugelassene Psychologische Psychotherapeutinnen müssen zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Anforderungen nicht unbestritten.

Wolf Waninger

17.8.2001