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PKV-Klausel zum Ausschluss psychologischer Psychotherapie ist rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hat am 2.8.2001 die Klausel in einem Privatkrankenversicherungsvertrag für rechtswidrig erkannt, wonach Psychotherapie von der Versicherung nur bezahlt wird, wenn sie durch Ärzte erbracht wird. (Az.: 332 O 82/01)

Nach einer Mitteilung der DGPT (www.dgpt.de) urteilte das Gericht, die Klausel verstoße gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Leistungsbeschränkung den Versicherungsnehmer unangemessen, in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteilige. Die Rechte der Versicherungsnehmer würden nicht hinreichend berücksichtigt, weil mit dieser Klausel die Berufe des Psychologischen und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeschlossen seien, die nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß der neuen Legaldefinition des § 28 Abs. 3 SGB V ausdrücklich - neben psychotherapeutisch tätigen Ärzten - zur psychotherapeutischen Krankheitsbehandlung berufen seien.

Das Gericht wandte sich auch gegen die Darstellung der beklagten Versicherung, steigende Zahlen von Psychotherapieanbietern würden die Kostenbelastung der Versicherungen erhöhen, weil sie zu einer über den tatsächlichen Behandlungsbedarf kranker Menschen hinausgehenden Auslastung des Behandlungsangebots führten; dies sei - so das Gericht - eine nicht belegte Spekulation, die keiner Beweisaufnahme zugänglich sei..

Das Gericht soll allerdings für die Leistungspflicht der PKV in bestimmten Tarifen (Studententarif) Stundenzahlbeschränkungen auf 10 pro Halbjahr für zulässig erklärt haben. Genaueres ist der DGPT-Meldung leider nicht zu entnehmen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beklagte Versicherung, die "Landeskrankenhilfe", hat Berufung angekündigt.

W.

20.8.2001