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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Presse-Vorbericht des Bundessozialgericht zum 12. September 2001Bundessozialgericht Kassel, den 30. August 2001 Presse-Vorbericht Nr. 57/01 Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. September 2001 über drei Revisionen in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und über vier Revisionen in Angelegenheiten der Vertragsärzte und Psychotherapeuten mit mündlicher Verhandlung zu entscheiden. 3) 11.15 Uhr - B 6 KA 45/00 R - Dr. S. ./. Berufungsausschuß für Ärzte im Regierungsbezirk Freiburg 7 Beigeladene. Der im November 1929 geborene Kläger, Arzt für Psychotherapeutische Medizin, war seit 1971 zur Durchführung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie mit Praxissitz in F. ermächtigt. Im Juli 1986 wurde er als Kassenarzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und Psychoanalyse zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 30.9.1998 stellte der Zulassungsausschuß fest, daß die Zulassung des Klägers am 1.1.1999 kraft Gesetzes erlösche. Dessen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuß zurück. Aufgrund der gesetzlichen Regelung endete die Zulassung des Klägers. Er sei älter als 68 Jahre und im Hinblick auf die 1971 erteilte Ermächtigung bereits mehr als 20 Jahre vertragsärztlich tätig. Der Kläger ist mit seiner Klage ohne Erfolg geblieben. Das SG hat ausgeführt, daß Zeiten kassen- bzw vertragsärztlicher Tätigkeit aufgrund einer Ermächtigung und mit eigenem Praxissitz, wie das beim Kläger der Fall sei, bei der Berechnung der 20-jährigen Tätigkeit iS des § 95 Abs 7 Satz 3 Nr 1 SGB V zu berücksichtigen seien. Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, für die 20-Jahres-Regelung dürfe nur die Zeit ab seiner Zulassung im Jahr 1986 berücksichtigt werden. SG Freiburg - S 1 KA 1002/99 - 5) 13.30 Uhr - B 6 KA 58/00 R - I. ./. KÄV Schleswig-Holstein Die Klägerin, die als Diplom-Psychologin im Delegationsverfahren an der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen teilgenommen hat, wendet sich gegen die Honorarbescheide über die Vergütung ihrer Leistungen gegenüber Versicherten der Primärkassen in den Quartalen I/1996 und II/1996. Ursprünglich hatte sie gefordert, in den Genuß einer Punktwertverbesserung um einen Pfennig zu kommen, die nach einem Beschluß der Abgeordnetenversammlung der beklagten KÄV psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten war. Während des sich an das erfolglose Klageverfahren anschließenden Berufungsverfahrens wurden die Entscheidungen des BSG vom 25.8.1999 bekannt, wonach die psychotherapeutisch tätigen Ärzte sowie die im Delegationsverfahren tätigen Psychologen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Honorierung ihrer Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pf haben. In Umsetzung dieser Urteile verbesserte die Beklagte die Vergütung der Klägerin unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 7,88 Pf. Die Beklagte begründete dies damit, sie folge der Rechtsprechung des BSG insoweit, als die Klägerin zu dem Kreis der Leistungserbringer zu zählen sei, die Anspruch auf eine Punktwertstützung habe, doch sei der Berechnungsweg, der das BSG zur Festschreibung des Wertes von 10 Pf geführt habe, fehlerhaft. Das BSG habe den Kostensatz von 40,2% des Umsatzes nicht - wie es richtig gewesen wäre - auf den durchschnittlichen Praxisumsatz der Psychotherapeuten von ca 80.000 DM pro Jahr bezogen, sondern auch bei einem fiktiven Maximalumsatz von ca 250.000 DM veranschlagt. Diesen Fehler habe der Bewertungsausschuß mit einem Beschluß vom 16.2.2000 zwar ausdrücklich nur für die Zeit ab dem 1.1.2000 korrigiert, seine Berechnungen müßten jedoch sinngemäß auch auf zurückliegende Quartale Anwendung finden. Das LSG hat die angefochtenen Bescheide einschließlich des Nachvergütungsbescheides sowie das klagabweisende sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Beschlüsse des Bewertungsausschusses aus dem Jahre 2000, die auf statistisch erfaßten Abrechnungsergebnissen des Jahres 1998 beruhten, könnten die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen aus dem Jahre 1996 nicht beeinflussen. Im übrigen seien die KÄVen an die Entscheidung des BSG gebunden, wonach die psychotherapeutischen Leistungen aus der Zeit bis Ende 1998 aus Gründen der Gleichbehandlung der Psychotherapeuten mit Ärzten grundsätzlich mit einem Punktwert von 10 Pf zu honorieren seien. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Annahme einer Bindung an die Urteile des BSG vom 25.8.1999. Diese hätten zum wesentlichen Inhalt, eine Benachteiligung der psychotherapeutischen Behandler gegenüber anderen Arztgruppen, insbesondere den Allgemeinmedizinern, zu verhindern. Das BSG habe angenommen, zur Erreichung dieses Zieles sei ein Punktwert von 10 Pf erforderlich. Nunmehr stehe aber fest, daß insoweit ein niedrigerer Punktwert ausreichend sei, weil die Praxiskosten bei Psychotherapeuten geringer seien als vom BSG angenommen, soweit ein Leistungserbringer den vom BSG modellmäßig errechneten Maximalumsatz erreiche. Dem Umstand habe sie durch die von ihrem Vorstand beschlossene Nachvergütung angemessen Rechnung getragen. SG Kiel - S 15 KA 275/97 - 6) 14.30 Uhr - B 6 KA 8/01 R - Dr. S. ./. KÄV Schleswig-Holstein 4 Beigeladene Die Klägerin, die im streitbefangenen Zeitraum als praktische Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wendet sich gegen die Höhe der von ihr erbrachten psychotherapeutischen Leistungen gegenüber Versicherten der Primärkassen in den Quartalen III und IV/1993 sowie II und III/1994. Nachdem Klage und Berufung zunächst ohne Erfolg geblieben waren, hat das BSG mit Urteil vom 26.1.2000 (B 6 KA 4/99 R) die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Diesem ist die Klärung der Frage aufgegeben worden, ob die Klägerin die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung des BSG die psychotherapeutischen Leistungserbringer einen Anspruch auf Honorierung ihrer zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen haben. Das LSG hat dazu festgestellt, daß die Klägerin in keinem der streitbefangenen Quartale 90% ihres Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä erzielt hat. Auch nach der vom BSG geforderten Herausrechnung der Notfallbehandlungsleistungen bleibe der auf Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä entfallende Anteil in zwei Quartalen um ca einen Prozentpunkt unter der Grenze von 90% zurück; in den anderen Quartalen bewege sich der Anteil nur zwischen 50% und 80%. Das LSG hat deshalb die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das schematische Abstellen auf die Grenze von 90% des Gesamtleistungsbedarfs aus Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä werde den besonderen Bedingungen psychotherapeutisch ausgerichteter Arztpraxen nicht gerecht. Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG könne nicht ein bestimmter Prozentanteil, sondern nur das Merkmal einer eindeutig psychotherapeutischen Praxisausrichtung das Kriterium für die Stützungsnotwendigkeit hinsichtlich der Leistungen der "Großen" Psychotherapie sein. An dieser Ausrichtung der Praxis könne bei ihr - der Klägerin - nicht gezweifelt werden. SG Kiel - S 8 KA 152/95 - 12.9.2001
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