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BSG-Urteile vom 12.09.01 zu Altersgrenze und Honorar
Presse-Mitteilung Nr. 57/01 (zum Presse-Vorbericht Nr. 57/01)
Der 6. Senat
des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. September
2001:
1) Auf die Revision der klagenden KÄV hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, daß der Beschluß des beklagten Berufungsausschusses, den zu 8. beigeladenen, als Krankenhausarzt tätigen Gynäkologen zur Durchführung ambulanter Chemotherapien zu ermächtigen, rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte selbst ist davon ausgegangen, daß nach dem Ergebnis seiner Beweiserhebungen die aktive onkologische Therapie auch bei Erkrankungen, die dem gynäkologischen Gebiet zuzurechnen sind, fachlich gleichwertig und auch von der Behandlungskapazität her durch ortsansässige niedergelassene internistische Onkologen erbracht werden konnte. Damit bestand weder ein quantitativer noch ein qualitativ-spezieller Bedarf für eine Ermächtigung. Der vom Beklagten angeführte Umstand, daß den in onkologische Spezialbehandlung überweisenden Vertragsärzten die Auswahl zwischen verschiedenen Behandlungsalternativen ermöglicht werden müsse, war dagegen nicht geeignet, den Vorrang niedergelassener Vertragsärzte bei der ambulanten Versorgung der Versicherten zu durchbrechen. Dies konnte die Annahme eines Bedarfs nicht rechtfertigen.
SG Dortmund - S 26 KA 367/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 69/00 - - B 6 KA 86/00 R -
2) Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG - zur Prüfung und Feststellung, ob auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind - zurückverwiesen.
Dem Kläger kann die 55-Jahres-Zugangsgrenze nicht entgegengehalten werden.
Es reichte aus, daß er seinen Zulassungsantrag noch vor Vollendung seines
55. Lebensjahres stellte. In § 98 Abs 2 Nr 12 SGB V und § 25 Ärzte-ZV
ist nicht ausdrücklich geregelt, ob für die Fristwahrung der Antrag auf
Zulassung, die Entscheidung des Zulassungsausschusses oder der Zeitpunkt
der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit maßgebend ist. Mit Blick
auf § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV, der für den Zulassungsausschlußgrund des
Bestehens von Zulassungssperren auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt,
ist § 25 Ärzte-ZV dahin zu verstehen, daß es auf den Zulassungsantrag
ankommt. Im Falle anderer Auslegungen würde dem Arzt die Rechtsunsicherheit
auferlegt, abzuschätzen, in welchem Zeitraum der Zulassungsausschuß entscheiden
werde und wie viele Wochen oder Monate vor Vollendung des 55. Lebensjahres
er dementsprechend seine Zulassung beantragen muß. Rechtsstaatliche Grundsätze
fordern indessen, daß der Normbetroffene in der Lage sein muß, die Rechtslage
klar zu erkennen und sein Verhalten danach einzurichten. Dies hat gerade
in berufswahlnahen Bereichen wichtige Bedeutung.
Unwirksam wäre allerdings ein Antrag, der in einem Zeitpunkt gestellt
wird, in dem der Arzt erkennbar noch nicht alsbald in die Lage kommt,
eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen, zB weil er noch für längere
Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Ein wirksamer Antrag erfordert
vielmehr, daß der Arzt die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit für
den nächstmöglichen Zeitpunkt anstrebt, dh im Regelfall zum Beginn des
Quartals nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses bzw spätestens
binnen drei Monaten.
SG Düsseldorf - S 33 (25) KA 562/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 16/00 - - B 6 KA 90/00 R -
3) Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen worden. Die Vorinstanz
und der beklagte Berufungsausschuß haben zutreffend erkannt, daß die Zulassung
des Klägers wegen Vollendung des 68. Lebensjahres zum 1.1.1999 endete.
Seiner weiteren Zulassung steht die in § 95 Abs 7 Satz 2 SGB V normierte
68-Jahres-Altersgrenze entgegen. Die Verlängerung gemäß Satz 3 aaO für
Ärzte, die erst weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig waren, kommt
dem Kläger nicht zugute. Tätigkeiten als ermächtigter Arzt wie in seinem
Falle sind anzurechnen. Er hatte von 1971 bis 1986 einen eigenen Kassenarztsitz
und war zur eigenverantwortlichen Behandlung von Versicherten in einem
Umfang befugt, der ihm eine Vollzeittätigkeit ermöglichte, wie zugelassene
Kassenärzte sie ausüben.
SG Freiburg - S 1 KA 1002/99 - - B 6 KA 45/00 R -
4) Der Senat hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die beklagte
KÄV hat ihnen zu Recht die Genehmigung zur Ausführung von Dialyseleistungen
in der Betriebsstätte in F. versagt.
Allein nach berufsrechtlichen Maßstäben wäre die Betriebsstätte in F.
als Zweigpraxis zu werten, weil die Kläger dort dasselbe Angebot an Dialyseleistungen
vorhalten wie in ihrer Hauptpraxis in R. Die berufsrechtlich ohne Genehmigung
zulässige Unterhaltung von "ausgelagerten Praxisräumen" liegt
nur vor, wenn einzelne Leistungen aus dem gesamten Diagnose- oder Behandlungsspektrum
einer Praxis nicht dort, sondern ausschließlich in von der Praxis getrennten
Räumlichkeiten angeboten werden.
Ob die Partner der Dialyse-Vereinbarung mit der Zulassung der Erbringung
von Dialysen in einer "örtlich getrennten Betriebsstätte" von
diesen berufsrechtlichen Vorgaben abweichen wollten und ob sie dazu berechtigt
wären, kann offenbleiben. Jedenfalls gestattet die Dialyse-Vereinbarung
derzeit nicht, Dialysen in einer Betriebsstätte außerhalb des Planungsbereichs
durchzuführen, in dem der Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
ist. Dies stünde im Widerspruch zu den Vorgaben des Bedarfsplanungsrechts,
das auch für solche Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie"
gilt, die überwiegend Dialysen erbringen.
SG Reutlingen - S 1 KA 183/00 - - B 6 KA 64/00 R -
5) Die Revision der beklagten KÄV ist ohne Erfolg geblieben. Zu Recht
hat das LSG den Nachvergütungsbescheid der Beklagten aufgehoben und diese
zur Neubescheidung verurteilt.
Die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte und die im Delegationsverfahren
tätig gewordenen Psychologen haben in dem Zeitraum bis Ende 1998 nach
der gefestigten Rechtsprechung des Senats auf verfassungsrechtlicher und
einfachgesetzlicher Grundlage einen Anspruch auf Honorierung ihrer genehmigungsbedürftigen
und zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert
von (grundsätzlich) 10 Pf. Der Punktwert darf nur dann niedriger sein,
wenn auch ein geringerer Wert ausreicht, um eine Benachteiligung der Psychotherapeuten
hinsichtlich ihrer Chance zu verhindern, aus der vertragsärztlichen bzw
vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit ein den anderen Behandlergruppen
vergleichbares Einkommen zu erzielen. Das kann der Fall sein, wenn der
durchschnittliche Ertrag von Arztpraxen etwa der Allgemeinmediziner oder
der Nervenärzte im jeweiligen Zeitraum im Bezirk einer KÄV deutlich hinter
den Werten zurückbleibt, die der Senat insbesondere in seinen Urteilen
vom 25.8.1999 den statistischen Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
als Durchschnittswerte für das gesamte Bundesgebiet entnommen hat. Liegen
dazu verläßliche Daten aus dem jeweiligen KÄV-Bezirk nicht vor, ist ein
Punktwert von 10 Pf. unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit
geboten.
Die Beklagte hat dadurch, daß sie die in der Rechtsprechung des Senats
zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Umsatz- und Ertragssituation
psychotherapeutischer Praxen auf der Grundlage eines Beschlusses des Bewertungsausschusses
vom 16.2.2000 modifiziert hat, dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit
nicht hinreichend entsprochen. Der Beschluß des Bewertungsausschusses,
der auf statistische Daten des Jahres 1998 abstellt, bemißt sich selbst
Geltung erst ab dem 1.1.2000 zu; seine gesetzliche Ermächtigungsnorm ist
erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Damit ist für den Zeitraum
bis Ende 1998 im Rahmen der vom Senat angestellten modellmäßigen Vergleichsberechnungen
die Angemessenheit eines Kostensatzes von 40,2 %, der den normativen Regelungen
des EBM-Ä entnommen worden ist, nicht in Frage gestellt worden. Es bleibt
der Beklagten unbenommen, im Rahmen der Neubescheidung der Klägerin für
den streitigen Zeitraum entsprechend der Rechtsprechung des Senats Umstände
zu belegen, die einen niedrigeren Punktwert als 10 Pf. rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet,
auch die probatorischen Sitzungen mit einem Punktwert von (grundsätzlich)
10 Pf. zu honorieren. Zwischen diesen Leistungen und den genehmigungsbedürftigen
Leistungen der sog. Großen Psychotherapie bestehen Unterschiede von solchem
Ausmaß und Gewicht, daß eine unterschiedliche Behandlung bei der Honorierung
gerechtfertigt ist.
SG Kiel - S 15 KA 275/97 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 KA 38/99 - - B 6 KA 58/00 R -
6) Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach dem Urteil des Senats in dieser Sache vom 26.1.2000 hatte das LSG
noch aufzuklären, ob die Klägerin in den streitbefangenen Quartalen 90
% ihres Gesamtleistungsbedarfs in Punkten durch psychotherapeutische Leistungen
nach Abschnitt G IV EBM-Ä erzielt hatte. Das ist nach den von der Klägerin
nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht der
Fall gewesen. Soweit die Klägerin die Grenzziehung beanstandet, hat der
Senat dem in diesem Verfahren nicht nachgehen können. Nach § 170 Abs 5
SGG ist im Falle der Zurückverweisung das Berufungsgericht an die Rechtsauffassung
gebunden, die dem zurückverweisenden Revisionsurteil zugrunde liegt. Diese
Bindung gilt entsprechend auch für das Revisionsgericht, an das die Sache
erneut gelangt. Im übrigen hält der Senat die Grenzziehung für den hier
maßgeblichen Zeitraum nach wir vor für zutreffend. Die von der bis Ende
1998 geltenden Rechtslage abweichende Definition der Gruppe der ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzte durch den Bundesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen im Bedarfsplanungsrecht sowie - dem folgend - durch den
Bewertungsausschuß wirkt nicht auf die Zeit vor dem 1.1.2000 zurück.
SG Kiel - S 8 KA 152/95 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 KA 11/00 - - B 6 KA 8/01 R -
7) Der Senat hat die Revision der beklagten KÄV gegen das Urteil des SG
zurückgewiesen.
Gegenstand des ärztlichen Weiterbildungsrechts von Gynäkologen ist auch
die Durchführung von Laboruntersuchungen ihres Fachgebiets nach Abschnitt
O III EBM-Ä. Die Erbringung solcher Leistungen ist damit nicht fachfremd,
auch wenn sie sich nicht auf eigene Patientinnen beschränkt, sondern auf
Überweisung von Fachkollegen hin erfolgt. Im übrigen bedürfte die von
der Beklagten befürwortete Einschränkung der fachärztlichen Berufsausübung
einer normativen Grundlage, die in den gesetzlichen und untergesetzlichen
Regelungen des Vertragsarztrechts ebenfalls nicht vorhanden ist. Der Kläger
besitzt den nötigen Befähigungsnachweis nach den Labor-Richtlinien. Schließlich
gehen § 24 Abs 4 Nr 1 BMV-Ä und § 27 Abs 4 Nr 1 EKV-Ä gerade davon aus,
daß eine Überweisung an einen Arzt derselben Fachgruppe zur Inanspruchnahme
besonderer Untersuchungsmethoden statthaft ist, wenn diese von dem überweisenden
Arzt (zB weil er nicht über den nötigen Fachkundenachweis oder die dafür
erforderliche besondere apparative Praxisausstattung verfügt) nicht durchgeführt
werden (können). Die Beklagte hat sich daher zu Unrecht geweigert, die
auf Überweisung hin erbrachten Laborleistungen des Klägers zu vergüten.
SG Saarbrücken - S 2 KA 613/00 - - B 6 KA 89/00 R -
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