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BGW will Widerspruchsbescheide aussetzen und Musterverfahren abwarten

Der zum 01.01.2001 in Kraft getretene neue Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sieht trotz der Statusgleichstellung durch das Psychotherapeutengesetz erneut eine Schlechterstellung der Psychotherapeuten gegenüber den psychotherapeutisch tätigen und allen anderen Ärzten vor. Höhere Unfallrisiken für Angestellte in Psychotherapeutenpraxen gegenüber denen in Arztpraxen sind nicht ersichtlich. Deshalb ist eine Fülle von Widersprüchen gegen die Beitrags/Einstufungsbescheide bei der BGW eingegangen. Sie bietet den Widerspruchsführern nun an, über die Widersprüche erst nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Musterverfahrens und gemäß dessen Ergebnis zu entscheiden.
Nach Information des VPP soll hierzu in Kürze ein Musterwiderspruchsbescheid erlassen werden, der zu einem Musterverfahren beim Sozialgericht München führen soll. Wenn gegen die BGW entschieden wird, muss mit dem Instanzenweg bis zum Bundessozialgericht gerechnet werden. Der VPP prüft, ob er eine bereits eingelegte Klage als weiteres Musterverfahren betreibt, um sicherzustellen, dass es auch dann zur höchstrichterlichen Entscheidung kommt, wenn Vorinstanzen für die BGW entscheiden.
Wer Widerspruch eingelegt, aber noch keinen Widerspruchsbescheid hat, sollte in der Regel das Ruhen des Widerspruchsverfahrens unter Hinweis auf das mit der BGW abgesprochene Musterverfahren beantragen ACHTUNG: Wer bereits einen Widerspruchsbescheid hat, müsste zur Anspruchswahrung fristgerecht Klage beim Sozialgericht erheben und ggf. das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ein formloses Schreiben genügt. Während des Widerspruchs- und des Klageverfahrens sind grundsätzlich die Beiträge zu zahlen, die die BGW festgesetzt hat; sie werden ggf. rückerstattet.

18.10.2001