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BGW will Widerspruchsbescheide aussetzen und Musterverfahren abwarten
Der zum 01.01.2001 in Kraft getretene neue Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sieht trotz der Statusgleichstellung
durch das Psychotherapeutengesetz erneut eine Schlechterstellung der Psychotherapeuten
gegenüber den psychotherapeutisch tätigen und allen anderen Ärzten vor. Höhere
Unfallrisiken für Angestellte in Psychotherapeutenpraxen gegenüber denen in
Arztpraxen sind nicht ersichtlich. Deshalb ist eine Fülle von Widersprüchen
gegen die Beitrags/Einstufungsbescheide bei der BGW eingegangen. Sie bietet
den Widerspruchsführern nun an, über die Widersprüche erst nach dem rechtskräftigen
Abschluss eines Musterverfahrens und gemäß dessen Ergebnis zu entscheiden.
Nach Information des VPP soll hierzu in Kürze ein Musterwiderspruchsbescheid
erlassen werden, der zu einem Musterverfahren beim Sozialgericht München führen
soll. Wenn gegen die BGW entschieden wird, muss mit dem Instanzenweg bis zum
Bundessozialgericht gerechnet werden. Der VPP prüft, ob er eine bereits eingelegte
Klage als weiteres Musterverfahren betreibt, um sicherzustellen, dass es auch
dann zur höchstrichterlichen Entscheidung kommt, wenn Vorinstanzen für die BGW
entscheiden.
Wer Widerspruch eingelegt, aber noch keinen Widerspruchsbescheid hat, sollte
in der Regel das Ruhen des Widerspruchsverfahrens unter Hinweis auf das mit
der BGW abgesprochene Musterverfahren beantragen ACHTUNG: Wer bereits einen
Widerspruchsbescheid hat, müsste zur Anspruchswahrung fristgerecht Klage beim
Sozialgericht erheben und ggf. das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ein formloses
Schreiben genügt. Während des Widerspruchs- und des Klageverfahrens sind grundsätzlich
die Beiträge zu zahlen, die die BGW festgesetzt hat; sie werden ggf. rückerstattet.
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