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Bundesversicherungsamt ändert Rechtsauffassung

Artikel 10 PTG - Bundesversicherungsamt ändert Rechtsauffassung und bestätigt Art.10 - Anwendung auf Erstattungstherapeuten

Das Bundesversicherungsamt hat in einem jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 02.11.2001 an eine Berliner Psychotherapeutin zur Anwendung des Art. 10 PTG seine frühere Auffassung aufgegeben, „wonach die Teilnahme am
Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V wegen des im System der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungsprinzips nicht als Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der o.g. Übergangsvorschrift zu werten sei“ (S. 1f.).

Unter dem Aktenzeichen II 2 - 1749/01 teilt das Bundesversicherungsamt mit:

  • „Zusammenfassend schließen wir uns nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 55/00 R und B 6 KA 52/00 R) der vom BSG geäußerten Rechtsauffassung insoweit an, als dass Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG neben den sog. Delegationstherapeuten auch die sog. Kostenerstattungstherapeuten erfasst, wenn sie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) zugelassene Behandlungsleistungen eigenverantwortlich erbracht und selbst abgerechnet haben.“ (S. 1)

Da das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22.12.1999 (1 BvR 1657/99) zur Art.10-Anwendung im Falle eines Delegationstherapeuten sich nicht ausdrücklich zur Anwendung auf Erstattungstherapeuten geäußert hatte, nennt das Bundesversicherungsamt zunächst die Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums:

  • „Das Bundesgesundheitsministerium hat im Rahmen einer Eingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die Ansicht vertreten, dass der Status eines Psychotherapeuten, der im Rahmen des geregelten Kostenerstattungsverfahrens an der Versorgung der Versicherten teilgenommen habe, nicht anders bewertet werden könne als der eines Delegationstherapeuten. Von daher müsse zumindest den Kostenerstattungstherapeuten, die regelmäßig in nennenswertem Umfang oder auf Grund vertraglicher Beziehungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet haben, bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung die Möglichkeit der weiteren Abrechnung erhalten bleiben.“ (S. 2)

Anschließend geht das Bundesversicherungsamt auf Rechtsmeinungen ein, wonach die Abrechnung im Kostenerstattungsverfahren durch Psychotherapeuten nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht unter die Bestandsschutzregelung des Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG fallen soll. Es führt dann aus:

  • „Nach einer anderen, in der Literatur vertretenen Ansicht spricht eine nach Sinn und Zweck orientierte Auslegung des Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG für eine Anwendung dieser Vorschrift auch auf die sog. Kostenerstattungspsychotherapeuten. Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG solle im Übergangszeitraum wenigstens den bislang vorhandenen Versorgungsgrad sicherstellen. Da die Versorgung jedenfalls in der Vergangenheit und im Übergangszeitraumaber nicht ohne den erheblichen Anteil an Kostenerstattungspsychotherapeuten sicherzustellen gewesen sei, könne es auch nicht Sinn der Übergangsvorschrift sein, ausgerechnet diese von ihren Wirkungen auszuschließen. Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG gelte daher auch für Kostenerstattungspsychotherapeuten (Kingreen, NZS 2000, Seite 105, 107).
    Diese Ansicht ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht in seinen o.g. Urteilen vom 8. November 2000 (Az.: B 6 KA 55/00 R und B 6 KA 52/00 R) erfolgten Ausführungen verdient den Vorzug.“ (S. 4)

Das Bundesversicherungsamt setzt sich schließlich mit den Meinungen zu der Frage auseinander, ob die Schutzwirkung des Art. 10 PTG mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses oder erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung ende. Es hält die erste Auffassung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.12.2001 für verfassungsrechtlich bedenklich und kommt zu dem abschließenden Ergebnis:

  • „Von daher ist Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur eine bestandskräftige Entscheidung des Zulassungsausschusses die Rechtsstellung des Psychotherapeuten hinsichtlich der Teilnahme am Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahren zu beenden vermag.“ (S. 6)

28.11.2001