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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Der Gang vor das Sozialgericht wird für Ärzte richtig teuerNeues Sozialgerichtsgesetz verbessert auch den einstweiligen Rechtsschutz NEU-ISENBURG (fe). Gerichtsverfahren vor deutschen Sozialgerichten werden ab kommendem Jahr für Vertragsärzte und Kassenärztliche Vereinigungen sehr teuer. Die generelle Gerichtskostenfreiheit ist abgeschafft worden. Damit kommt auf die Ärzte, die gegen Honorarbescheide, Honorarverteilungsmaßstäbe, Regresse oder auf Zulassung klagen und unterliegen, tausende von Euro an Kosten zu. Seit Mitte August ist es bekannt, am 1. Januar 2002 tritt es in Kraft, das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Neben der Abschaffung des gerichtskostenfreien Klagens für Ärzte und KVen vor den Sozialgerichten verbessert es zugleich den einstweiligen Rechtschutz im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Gerichtsgebühren werden ab Januar fällig bei Einreichung und Zurücknahme einer Klage, für ein Endurteil, für das Berufungs- und Revisionsverfahren, für einstweilige Anordnungen, für die Beweissicherung und für den Vergleich. Die Höhe der Gebühren ist wie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Höhe des Streitwertes abhängig. Beispiel: Bei einem Streitwert von 400 000 Euro - möglich bei einem Streit um die Zulassung - beträgt die Verfahrensgebühr 2566,69 Euro. Unterliegt der Arzt in der ersten Instanz, wird diese Gebühr mit dem Faktor drei, in der zweiten Instanz mit Faktor 4,5 und in der dritten Instanz mit dem Faktor fünf multipliziert. Hinzu kommen die Anwaltsgebühren. Bei dem genannten Streitwert liegt die anwaltliche Verfahrensgebühr bei 2799,32 Euro. In der ersten Instanz wird diese mit dem Faktor 2 und der zweiten Instanz mit dem Faktor 2,5 multipliziert. Hinzu kommen Auslagen, Schreibgebühren und die Mehrwertsteuer.
HINTERGRUND Ab Januar sind Klagen vor den Sozialgerichten für Vertragsärzte ein großes finanzielles RisikoVon Michael Frehse Vorbei ist es mit gerichtskostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten, zumindest für Vertragsärzte. Am 2. Januar 2002 tritt das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) in Kraft. In dem Gesetz geht es nicht nur um die Kostenfrage, sondern auch um Verbesserungen des einstweiligen Rechtsschutzes im Vorverfahren und gerichtlichen Verfahren sowie um die Straffung und Beschleunigung der Sozialgerichtsverfahren. Nachteilige Änderung für Ärzte ist das Ende der Gerichtskostenfreiheit. Bei der Einführung des Sozialgerichtsgesetzes 1954 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Rechtsschutzsuchenden zu dem potentiell ärmeren Teil der Bevölkerung gehören. Da sich die finanziellen Rahmenbedingungen geändert haben, wurde schon seit Jahren darüber diskutiert, zumindest für einen Teil der Sozialgerichtsverfahren Gerichtsgebühren einzuführen. Gerichtskosten sind vom Streitwert abhängig Nunmehr muß ein Vertragsarzt, der in einem Verfahren unterliegt, nicht nur Gebühren für die Einreichung der Klage, sondern auch für die Entscheidung des Sozialgerichts zahlen. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Höhe des Streitwertes abhängig. Wegen der im Vertragsarztrecht häufig hohen Streitwerte können auf die Vertragsärzte damit erhebliche Gerichtskosten zukommen. Wenn es zum Beispiel um die Zulassung als Vertragsarzt geht, können für einen Gang durch alle Instanzen fünfstellige Euro-Beträge fällig werden. Insofern ist davon auszugehen, daß der mit der Änderung verfolgte Zweck, nicht nur eine höhere Kostendeckung der Sozialgerichtsverfahren zu bekommen (derzeit zwei bis drei Prozent), sondern auch die Zahl der Verfahren einzudämmen, erreicht werden könnte. Die Begründung des Gesetzgebers für die Änderung erscheint nachvollziehbar, nämlich daß eine Gebührenprivilegierung, die von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet ist, bei vertragsärztlichen Verfahren nicht mehr sachgerecht ist. Dennoch ist zumindest zweifelhaft, ob für diese Änderungen angesichts der weiterhin sinkenden Ärztehonorare bei gleichzeitig steigenden Praxiskosten der richtige Zeitpunkt gewählt worden ist. Widersprüche haben jetzt aufschiebende Wirkung Auch im Bereich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen treten für vertragsärztliche Verfahren Änderungen in Kraft. In Zukunft sind Vertragsärzte an die Entscheidung der Verwaltung solange nicht gebunden, bis über einen rechtskräftig eingelegten Rechtsbehelf entschieden worden ist. Das Änderungsgesetz sieht vor, daß sowohl Widerspruch als auch die Anfechtungsklage nunmehr grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, es greift eine im Bundesgesetz geregelte Ausnahme ein. Einige Ausnahmefälle, die weitestgehend der bisherigen Rechtslage entsprechen, waren im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen. Sie sind jedoch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens durch den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hinzugefügt worden, da "anderenfalls die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung gefährdet würde". So können zum Beispiel Ärzte, die gegen Entscheidungen in Richtgrößenprüfungsverfahren Widerspruch einlegen, nicht vom Gesetz profitieren. Eine aufschiebende Wirkung gibt es jedoch bei Verfahren über Vertragsarzt-Zulassungen und im Bereich von Disziplinarmaßnahmen und Regreßverfahren, wenn ein sonstiger Schaden festgestellt wird. Die Behörden können jetzt auch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes aussetzen. Das Sozialgericht kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Die entsprechenden Anträge sind bereits vor Erhebung einer Klage zulässig, so daß entsprechende Entscheidungen der Behörden durch das Sozialgericht korrigiert werden können. Darüber hinaus haben auch die Berufung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nunmehr aufschiebende Wirkung. Eine überfällige Änderung ist schließlich im Bereich der einstweiligen Verfügungen vorgesehen. Bisher existierte dazu als Vorgabe nur ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch vor den Sozialgerichten einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden müsse, falls den Betroffenen ansonsten "schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigiert werden könnten", entstünden. Die Rechtsunsicherheit ist beseitigt worden Problematisch war, daß diese Vorgabe durch die Sozialgerichte der verschiedenen Bundesländer in gleich gelagerten Fällen unterschiedlich ausgelegt wurden. Diese Rechtsunsicherheit ist beseitigt. Das Gericht kann nun auf Antrag und abhängig vom Einzelfall einerseits eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Vertragsarztes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Andererseits sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
23.12.2001
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