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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Nur 13 Nebentätigkeitsstunden erlaubtBundessozialgericht ändert Rechtsprechung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30.01.2001 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach neben der vertragsärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Halbtagsbeschäftigung möglich war (Pathologen-Urteil). Im Falle einer Psychologischen Psychotherapeutin hat das BSG eine Drittel-Nebenbeschäftigung (38,5 : 3) als Maximum festgelegt. Dies ergibt sich aus der BSG-Pressemitteilung Nr. 3/02 vom 31.01.2002 zu dem Verfahren B 6 KA 20/01 R.. Die Urteilsgründe sind im Einzelnen noch nicht bekannt. Mit dieser Entscheidung hat das BSG ein Berufungsurteil des LSG Rheinland-Pfalz aufgehoben, das 19,25 Stunden Nebentätigkeit zugelassen hatte. 1.2.2002 |
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