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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
LSG NRW setzt Zeitfenstermaßstäbe, um zur Fachkunde zu schweigen- Ein selbstkommentierender Zuhörerbericht - Das Landessozialgericht NRW hat am 24.04.2002 die Rechtsfindung der BSG-Zeitfensterurteile fortgeführt und sich damit der Fachkundefrage (universitäre Theorie) entzogen, die das Sozialgericht Köln vor zwei Jahren im vorliegenden Fall und das Sozialgericht München vor einer Woche zu Gunsten eines anderen Psychotherapeuten (s. www.vpp.org, aktuelles, 5.5.02) entschieden hatten: Nur 1.107 Stunden, vom LSG NRW schon großzügig aufgerundet auf 8,6 GKV-genehmigte Wochenstunden im Durchschnitt der drei Zeitfensterjahre, bleiben weit zurück hinter der „Teilnahme“ an der Versichertenversorgung, die nötig gewesen wäre, um dem Erstattungstherapeuten den Anspruch auf die bedarfsunabhängige Zulassung aus Härtefallgründen zubilligen zu können. Die Erstgespräche (probatorische Sitzungen), die der Therapeut teils auch für andere Angehörige der Praxisgemeinschaft geführt hatte, konnten selbstverständlich nicht berücksichtigt werden, da Erstattungstherapeuten sie unbezahlt führen mussten. Es mag zwar sein, wie der Gerichtsvorsitzende von verschiedenen seinerzeit Anwesenden gehört hat, dass das Bundessozialgericht in der mündlichen Begründung vom 08.11.2000 eine Zahl von 250 Stunden in 6 bis 12 Monaten des Zeitfensters für ausreichend erklärt und dies auch in seiner Presseerklärung öffentlich mitgeteilt habe. Das LSG hält sich jedoch an die schriftlichen BSG-Urteilstexte, in denen eine annähernd halbtägige GKV-finanzierte Behandlungstätigkeit, also ca. 19,25 bis 20 Wochenstunden, gefordert wird. Selbst wenn man einige Stunden für Verwaltungstätigkeiten usw. abzieht, bleibt der Therapeut mit 8,6 Stunden weit hinter dem Erforderlichen zurück. Bei der zu Gunsten des - seit 1974 in Köln niedergelassenen - Psychotherapeuten zusätzlich vorgenommenen Ermittlung des Einkommens aus der Behandlung von GKV-Versicherten konnte das Gericht die seinerzeit üblichen Zuzahlungen nicht berücksichtigen, weil sie nicht Teil der GKV-Finanzierung waren. Im Übrigen konnte das LSG aus den angeforderten Steuerbescheiden und der Hochrechnung der GKV-Kostenerstattung (mit unbekanntem Stundensatz) für die 1.107 Stunden nach Abzug von 40,2 % Praxiskosten (gemäß BSG-Wert) ermitteln, dass die GKV-finanzierten Überschüsse wohl weniger als die Hälfte des zu versteuernden Einkommens betragen haben mussten, so dass auch von daher keine hinreichende GKV-Behandlungstätigkeit im Zeitfenster und überhaupt kein Härtefall angenommen werden konnte. Die Revision zum Bundessozialgericht konnte das LSG nicht zulassen, da das Urteil Ergebnis einer sorgfältigen Einzelfallprüfung in Fortführung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, also nicht vom BSG abweicht. In der mündlichen Urteilsbegründung musste der Gerichtsvorsitzende nicht mehr darauf eingehen, weshalb es eigentlich zu dem Verfahren gekommen war: Der Rechtsstreit ging in allen Vorstufen (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss, Sozialgericht) nur um die Frage der Fachkunde, ob nämlich die während des Studiums erworbene richtlinienkonforme Fachkunde, die zur Approbation anerkannt war, auch zur Zulassung anzuerkennen ist. Zulassungs- und Berufungsausschuss hatten das KV-konform abgelehnt, das Sozialgericht hat - nach Anhörung eines Psychotherapie-Hochschullehrers - die Fachkunde und die Zulassung zugesprochen. Dagegen legte die KV Berufung ein. Das LSG hat das Urteil aufgehoben, ohne den KV-Berufungsgrund, die Fachkundefrage, auch nur zu erwähnen. Das schriftliche Urteil des Landessozialgerichts bleibt abzuwarten. Zum Abschluss der Urteilsverkündung zeigte der Gerichtsvorsitzende Mitgefühl und erinnerte den Psychotherapeuten, Vater dreier schulpflichtiger Kinder, tröstend an den Arztregistereintrag und die Möglichkeit der bedarfsabhängigen Zulassung in einem ungesperrtem Bezirk. Der Psychotherapeut machte darauf aufmerksam, das Gericht habe ihm soeben - abgesehen von der Beendigung seiner freiberuflichen Existenz - die Zuerkennung der Fachkunde oder wenigstens eine revisionsfähige Ablehnung verweigert. Deshalb werde aus dem Arztregistereintrag wohl nichts. Außerdem sei er jenseits des Höchstalters für die bedarfsabhängige Zulassung. Das Hohe Gericht zeigte etwas Verlegenheit und schloss die Sitzung. (PS: Das Schirmerfenster auf das Maß einer Schießscharte gegen fachkundige Psychotherapeuten gebracht ...) W.W. 7.5.2002 |
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