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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
Kinderbehandlung genügt zur Approbation als Psychologischer PsychotherapeutDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat in einem jetzt vorliegenden Urteil vom 12.02.2002 (Az.: OVG: 1 A 270/01) das Urteil der Vorinstanz aufgehoben (VG: 5 K 1376/00) aufgehoben und die Behörde zur Approbation eines Schulpsychologen mit HPG-Psychotherapieerlaubnis als Psychologischer Psychotherapeut verurteilt. Die Behörde hatte ihm die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt. Dagegen klagte er. Er unterlag beim Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zugelassen und der Klage stattgegeben. Aus den Entscheidungsgründen: „[...] Die Beteiligten streiten darüber, ob die 60 abgeschlossenen Behandlungsfälle, die der Kläger dokumentiert hat, den Anforderungen des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 PsychThG entsprechen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten sind unstreitig gegeben. Außer Streit steht überdies, dass die 60 Behandlungsfälle, die ganz überwiegend Schüler betrafen, psychotherapeutische Behandlungen darstellten. Die Beklagte hat dem Kläger dementsprechend, gestützt auf § 12 Abs. 5 PsychThG, die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt. (S. 7 f.) [...] Der Kläger kann ungeachtet des Umstands, dass seine psychotherapeutische Berufserfahrung sich überwiegend auf Kinder und Jugendliche bezieht, die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten verlangen. (1) Der Wortlaut des § 12 Abs. 4 PsychThG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im Rahmen dieser Vorschrift nachzuweisenden Behandlungsfälle sich überwiegend auf Erwachsene erstrecken müssen. Das Gesetz spricht lediglich von „60 dokumentierten Behandlungsfällen". Auch sonst unterscheidet § 12 Abs. 4 PsychThG, wenn dort etwa von „psychotherapeutischer Tätigkeit", „psychotherapeutischen Behandlungen", „psychotherapeutischer Berufstätigkeit" oder „psychotherapeutischer Beschäftigung" die Rede ist, nicht nach Altersgruppen. (S. 8) [...] (2) [...] Ob und in welcher Weise sich der Psychologische Psychotherapeut in seiner Berufspraxis später spezialisiert, bleibt ihm überlassen. Das Gesetz eröffnet ihm die gesamte Bandbreite der durch die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 PsychThG erfassten psychotherapeutischen Tätigkeitsbereiche. Den Betreffenden ist es nicht verwehrt, sich schwerpunktmäßig mit der Kinder- und Jugendlichentherapie zu beschäftigen (vgl. auch Behnsen/Bernhardt, PsychThG, 1. Auflage 1999, Erläuterungen Berufsrechtlicher Teil, S. 50). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass aus einer vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten Konzentration auf diese Altersgruppe auch im Rahmen der Überleitungsregelung keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden dürfen. (S. 9) (3) [...] Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist Einschränkungen unterworfen, die für den Psychologischen Psychotherapeuten gerade nicht gelten. (S. 9) [...] Ein Diplom-Psychologe, der bislang überwiegend Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandelt hat, wahrt mit der auf § 12 Abs. 4 PsychThG gestützten Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten seinen bisherigen Tätigkeitsbereich, verzichtet aber darauf, bereits durch die Berufsbezeichnung eine besondere Qualifikation sichtbar zu machen, wie dies bei der Überleitung nach § 12 Abs. 5 PsychThG der Fall ist. Dafür vermeidet er andererseits die mit jener Berufsbezeichnung einhergehende Beschränkung auf Patienten einer bestimmten Altersgruppe. Der Gesetzgeber hat es den Betreffenden überlassen, die aus ihrer Sicht günstigere Berufsbezeichnung zu wählen. (S. 11) (4) [...] Bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften in § 12 PsychThG hat der Gesetzgeber sich wesentlich von den Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes leiten lassen (BT-Drucks. 13/1206, S. 14). Er hat in § 12 Abs. 4 PsychThG für Diplom-Psychologen, die bereits vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes als Beamte oder Angestellte psychotherapeutisch tätig waren, eine abgestufte Übergangsregelung geschaffen, die nach Dauer der Berufstätigkeit und Ableistung einer qualifizierten Nachschulung den Zugang zum Beruf eröffnet. Dafür, dass die Regelung unvollständig wäre und die Rechtsprechung deshalb zusätzliche Qualitätsanforderungen entwickeln müsste, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. (S. 11 f.) [...] Der Gesetzgeber hat es ausreichen lassen, dass die zu dokumentierenden Behandlungsfälle sich auf das jeweils ausgeübte Spezialgebiet beziehen. Er hat in einer Spezialisierung keinen Hindernisgrund gesehen, im Wege der Überleitung die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten zu erlangen. Das schließt auch die Spezialisierung auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ein. (S. 12) (5) Schließlich bietet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten auch der Gesichtspunkt der Bestandsschutzgarantie keinen Ansatzpunkt dafür, den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 4 PsychThG einzuengen. (S. 12) [...] Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. (S. 13) [...] Beschluss: Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Bremen, den 19.03.2002 (S. 14)“ W. 24.5.2002 |
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