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Fachkunde-Theorie muss nicht an KV-anerkanntem bzw. tolerierten Institut erworben worden sein

Das Sozialgericht Köln hat am 12.06.2002 entschieden: Übergangsapprobierte Erstattungstherapeuten müssen nicht nachweisen, dass sie die für den Fachkundenachweis geforderten Theoriestunden an einem KV-anerkannten Institut oder in einer Einrichtung erworben haben, die seinerzeit in die Liste der Ausbildungsstätten aufgenommen wurden, die zusätzlich von Berufs- und Fachverbänden als geeignet benannt worden waren.

Der Nachweis des Theorieerwerbs in einem Richtlinienverfahren könne auch durch Bescheinigungen anderer Einrichtungen, die eine qualifizierte Ausbildung in Richtlinienpsychotherapie durchgeführt haben, nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall ging es um eine postgraduale Psychologenausbildung an der Universität Köln. Das Urteil soll in zwei bis drei Wochen ausgefertigt sein. Dann wird an dieser Stelle ausführlich darüber berichtet.

W.

12.6.2002