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Sozialgericht: Doppelzulassung auch im KV-Nordrhein-Gebiet

Der Kläger hatte die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut beantragt. Obwohl die Fachkunde und die weiteren Voraussetzungen der bedarfsunabhängigen Zulassung für beide Berufe unbestritten waren, hat der Zulassungsausschusses ihn nur als Psychologischen Psychotherapeuten zugelassen, nachdem er auf Rückfrage erklärt hatte, vorrangig diese Zulassung anzustreben. Der Berufungsausschuss hat diese Entscheidung bestätigt.

Dagegen hat das Sozialgericht Köln dem Kläger, der die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut besitzt, neben der bereits rechtsbeständigen Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut auch die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zugesprochen (SG Köln, 23.05.2002, Az.: S 19 KA 5/01).

Das Sozialgericht geht vom Schutzbereich des Artikels 12 Grundgesetz aus:

„Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Berufsausübung (nur) durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Da bereits jede Reglementierung der beruflichen Betätigung in die Berufsfreiheit des einzelnen eingreift, gilt das erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Ausüben zwei ähnlicher Berufe der Berufsausübende vor die Wahl gestellt wird, sich für einen der beiden zu entscheiden. Ein solches Gesetz liegt aber nicht vor. Insbesondere enthält § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) keine solche Regelung. [...]

Dass im übrigen § 20 Ärzte-ZV eine vertragsärztliche Zulassung für zwei unterschiedliche Berufe nicht ausschließt, folgt aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.11.1999 - B 6 KA 50/99 R - (BSGE 85, 145 ff.). Aus der Vorschrift ist lediglich abzuleiten, dass der Vertragspsychotherapeut bereit und in der Lage sein muß, die vertragsärztliche Tätigkeit im üblichen Umfang auszuüben. Da es jedenfalls zum Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten gehört, das er auch Kinder- und Jugendliche behandelt, andererseits der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - dessen Berufsbild die Therapie Erwachsener gerade nicht umfasst - für den Heilerfolg des Jugendlichen vielfach Erwachsene einbeziehen musß, sieht die Kammer beide Berufe als so verzahnt an, dass die Ausübung der einen Tätigkeit den Therapeuten nicht nur nicht ungeeignet für die andere Tätigkeit erscheinen lässt, sondern die Berufsausübung vielfach Leistungen beider Berufe einschließen, um den therapeutischen Erfolg sicherzustellen.

Deshalb folgt die Kammer sowohl aus rechtlichen wie auch aus sachlichen Erwägungen der Mehrheit aller Kassenärztlichen Vereinigungen, die eine Zulassung als Psychotherapeut und zugleich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als statthaft ansehen (Steinhilper, Das Psychotherapeutengesetz in der praktischen Anwendung; in: Luxemburger (Hrsg.), Psychotherapeutengesetz - ärztliche Kooperationsformen - 2000, Seite 34 f.; vgl. auch Schallen, Ärzte-ZV, 2000 § 18 Rdnr. 327).“

Anmerkung:

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil die Psychotherapierichtlinien für die Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern- und Jugendlichen bei Psychologischen Psychotherapeuten besondere Voraussetzungen fordern, die von der KV geprüft werden, während Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten die Abrechnungsgenehmigung kraft der Zulassung zusteht. Nach bisherigen Erfahrungen ist die KV No, die sich insoweit nicht der Zulassungsgremien bedienen muss, bei der Erteilung der entsprechenden Abrechnungsgenehmigung an Psychologische Psychotherapeuten noch restriktiver, als sie es in den Zulassungsverfahren bekanntermaßen ohnehin schon ist. Dies trägt z.B. im Planungsbereich Köln dazu bei, das der Sicherstellungsauftrag zur Kinder- und Jugendlichenversorgung nicht erfüllt wird. Zugelassene oder ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten, die nachweislich über Theoriekenntnisse und jahrelange Erfahrung in der Kinder- und Jugendlichenbehandlung mit GKV-Kostenerstattung verfügen, werden von der KV No für die entsprechende Abrechnungsgenehmigung auf den Klageweg verwiesen, um sich ihren Anteil an der Schließung der Versorgungslücke zu erstreiten. Wie bereits bei den Streitigkeiten um die Fachkunde stützt die KV sich auch bei der Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung zumeist darauf, die Theorie sei nicht an einem Richtlinieninstitut erworben worden.

Wolf Waninger

17.06.2002