Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
  Rechtsprechung
  PsychTh-Gesetz
  Zulassungsverordnung
  Zulassungsbereiche
Der VPP
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

Anerkennung von Theoriestunden aus dem Studium?

Revision im Streit um KJ-Abrechnungsgenehmigung

Im Rechtsstreit einer Psychologischen Psychotherapeutin gegen die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg um die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern- und Jugendlichen hat die Psychotherapeutin Revision beim Bundessozialgericht eingelegt (Az.: B 6 KA 18/02 R).

Die Klägerin ist seit 1999 zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Ihrem Antrag auf übergangsrechtliche Erteilung der Abrechnungsgenehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen wurde mit der Begründung nicht entsprochen, der Theorienachweis über 200 Stunden fehle. Die KV erkannte lediglich einen Kurs über Entwicklungspsychologie mit 15 Stunden sowie 33 Stunden aus dem Studium an. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Anrechnung von Theoriestunden aus dem Studium vor Ablegung der Diplom-Prüfung vollständig abgelehnt. Das LSG meint: Da außerhalb des Übergangsrechts eine solche Anrechnung - ganz oder teilweise - nicht möglich sei, könnten auch hier nur postgradual erworbene Theorienachweise angerechnet werden. Während das LSG sich wesentlich auf § 16 Abs. 2 Satz 2 Psychotherapie-Vereinbarung (PV) stützt (Abrechnungsgenehmigung für ein weiteres Behandlungsverfahren) beruft sich die Revision auf § 16 Abs. 2 Satz 3 PV (Abrechnungsgenehmigung zur Kinder- und Jugendlichenbehandlung). Die Revision führt insbesondere aus, das ärztliche Weiterbildungsrecht lasse sich nicht auf Psychotherapeuten übertragen. Denn die ärztliche Weiterbildungsordnung (hier: Baden-Württemberg) schreibe vor, dass mit der Weiterbildung erst nach der Approbation als Arzt begonnen werden könne; die Voraussetzung einer postgradualen Weiterbildung ergebe sich insoweit bei Ärzten aus dem Gesetz. Eine solche Vorschrift bestehe für Psychotherapeuten nicht, insbesondere nicht im Rahmen der übergangsrechtlichen Regelungen.

Die Revisionsbegründung wurde Anfang Juni 2002 eingereicht. Bis zu einem BSG-Urteil wird also noch einige Zeit vergehen.

W.

17.6.2002