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Rechtsprechung PsychTh-Gesetz Zulassungsverordnung Zulassungsbereiche |
SG Köln: Für Fachkunde-Theorie war kein "anerkanntes" Institut nötigDas Sozialgericht Köln (12.06.02 - S 5 (19) KA 222/00 -) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Theoriestunden, die zur Anerkennung der Fachkunde nach § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V zu absolvieren waren, von einem „anerkannten“ Institut durchgeführt worden sein mussten. Die KV Nordrhein hatte gegen die Zulassung eines Psychotherapeuten (Beigeladener zu 5) mit der Begründung geklagt, die Wissenschaftliche Gesellschaft für Analytische Intensiv-behandlung (WGI) an der Universität Köln, von der der Psychotherapeut tiefenpsychologisch fundiert ausgebildet wurde, sei weder von der KBV anerkannt, noch in der Liste der Ausbildungsstätten aufgeführt, die von den maßgebenden Richtlinienverbänden erstellt worden sei. Das Sozialgericht Köln hält dieses Fachkundekriterium, auf das sich die KBV mit den Spitzenverbänden der Kassen verständigt hatte, für rechtswidrig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Fragen zitieren wir ausführlich aus den Urteilsgründen (S. 8 - 12 des Urteils): „(2) Der Beigeladene zu 5) hat mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in einem Richtlinienverfahren abgeleistet (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 PsychThG i.V.m. § 95 c Abs. 2 Satz 3 SGB V). Ob dabei Theoriestunden aus dem Studium angerechnet werden dürfen, oder ob diese postgradual stattgefunden haben müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn sämtliche 1.675 bei der WGI absolvierten Theoriestunden sind berücksichtigungsfähig. (a) Dass die WGI nicht nach § 3 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarungen in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung anerkannt war, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut der §§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 PsychThG, 95 c Abs. 2 Satz 3 SGB V gibt für die Notwendigkeit einer solchen Anerkennung nichts her. Sie ist auch von der Entstehungsgeschichte her nicht geboten. Die Gesetzgebungsmaterialien selbst geben zu möglichen Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen nur wenig Auskunft. Es wird lediglich gelegentlich darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsqualifikation derjenigen in den Psychotherapievereinbarungen nach §. 135 Abs. 2 SGB V gleichwertig sein müsse (vgl. z.B. BT-Drucks. 13/9212, S. 40 zu § 95 Abs. 11 SGB V betreffend die Supervisorenqualifikation). Im Umkehrschluss bedeutet "gleichwertig" aber gerade nicht, dass die Ausbildung in einer nach diesen Vereinbarungen anerkannten Einrichtung stattgefunden haben muss. Das Abstellen auf eine solche Anerkennung wäre im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen in mehrfacher Hinsicht problematisch: Da die Frage der Zulassung unmittelbar Konsequenzen für die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes <GG> hat, dürfen Regelungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes« erfolgen. Hätte der Gesetzgeber also der KBV und/oder den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Regelung überlassen wollen, weiche Einrichtungen für die theoretische Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 PsychThG in Frage kommen, so hätte dies im PsychThG oder im SGB V zum Ausdruck kommen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus ist die Durchführung des PsychThG nach Art 83 GG Aufgabe der Länder. Damit oblag es z.B. auch den Ländern, die Verfahren festzulegen, in denen eine psychotherapeutische Berufstätigkeit nachgewiesen werden muss, um die Approbation nach § 12 Abs. 3 PsychThG zu erhalten (so ausdrücklich die Antwort der damaligen parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Bergmann-Pohl auf die Anfrage des Abgeordneten Schmidbauer, aufgrund welcher Therapieverfahren die Approbation nach § 12 Abs. 3 PsychThG erteilt werde; BT-Drucks. 13/11209, S. 29). Ebenso kann es dann aber nicht in der Rechtsmacht bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art 86 GG), wie der KBV, bzw. der Spitzenverbände z.T. bundesweit tätiger Krankenkassen (Art 87 Abs. 2 Satz 1 GG) liegen, Anforderungen an die theoretische Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 3 PsychThG festzulegen. (c) Ebensowenig ist entscheidend, dass bzw. ob die WGI von der Landesärztekammer oder einem Fachverband für Richtlinienverfahren anerkannt ist. Das Anknüpfen an eine solche Anerkennung würde bereits im Ansatz wiederum Bedenken im Hinblick auf Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG begegnen. Erst recht gilt dies im Hinblick auf die Anerkennung durch einen Fachverband, der als privatrechtliche, nicht beliehene Einrichtung ohnehin keine hoheitlichen Entscheidungen treffen darf (vgl. Art 33 Abs. 4 GG). Im Übrigen mag es zwar auf den ersten Blick praktikabel sein, sich der Wertung der Kammer oder der Verbände anzuschließen, weil auf diese Weise Rechtssicherheit geschaffen und eigene gerichtliche Ermittlungen unter Umständen entbehrlich werden. Dieser scheinbare Vorteil kann sich aber schnell in sein Gegenteil verkehren: Da. eine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit der Anerkennung aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, müsste dem Psychotherapeuten zumindest der Nachweis des Systemversagens zugebilligt werden. Im Einzelfall müsste das Gericht daher der Behauptung nachgehen, dass die fehlende Anerkennung beispielsweise auf einer unterbliebenen Antragstellung der Einrichtung, einer sachfremden Entscheidung der Kammer bzw. des Verbandes oder dergleichen beruht. Diese Voraussetzungen zu ermitteln, die gegebenenfalls ein Eindringen in zeitlich unter Umständen weit zurückliegende und schwer durchschaubare Interna erfordern würde, kann im Einzelfall wesentlich schwieriger sein als die Überprüfung der Weiterbildung von Amts wegen. Aus den genannten Gründen kann auch insoweit eine positive Entscheidung lediglich Indizcharakter haben, während die Nichterwähnung einer Weiterbildungseinrichtung lediglich die Verpflichtung des Gerichts zu weitergehenden Ermittlungen auslöst. (d) Der hier vertretenen Auffassung kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, die Nichtanerkennung der Weiterbildung im Rahmen des Fachkundenachweises führe "lediglich" zum Erfordernis der Nachqualifikation und stelle daher keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Psychotherapeut(inn)en dar. Erstens ist nämlich die Teilnahme an der Nachqualifikation mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Zweitens werden die Psychotherapeut(inn)en mit dem Risiko belastet, die Nachqualifikation innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 95 Abs. 11 Satz 5 SGB V) zu erwerben. Drittens gebietet der das Recht der bedarfsunabhängigen Teilnahme beherrschende Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 GG), alle einander inhaltlich und formal gleichwertigen Weiterbildungen auch tatsächlich gleich zu behandeln. (e) Hängt die Gleichwertigkeit der Ausbildung somit von keinerlei formeller Anerkennung durch Behörden oder Verbände ab, so kann es ausschließlich darauf ankommen, ob die Weiterbildung nach Form und Inhalt den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31.12.1998 an eine den Kriterien der Psychotherapievereinbarungen vergleichbare Ausbildung gestellt werden konnten. Die Kammer hat insoweit keine Bedenken, hierfür die Kriterien heranzuziehen, die in den jeweiligen Weiterbildungsrichtlinien der Fachverbände maßgeblich waren bzw. sind. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um eine Weiterbildung in analytischer bzw. tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, so bietet es sich z.B. an, auf die Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. (DGPT) zurückzugreifen (vgl. im Einzelnen hierzu www.dgpt.de). Auf dieser Grundlage müssen für die Anerkennung einer Weiterbildung nach Überzeugung der Kammer im Bereich der Theoriestunden folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (f) ... (Zu den gerichtlich verwertbaren Beweismitteln) (g) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist erwiesen, dass die Ausbildung des Beigeladenen zu 5) bei der WGI den Anforderungen an eine theoretische Ausbildung im Sinne von §§ 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V, 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 PsychThG genügt.“ W. 23.8.2002 |
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