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LSG Bayern: Fachkundebeleg muss nicht von "fachkompetenter Person" unterschrieben sein

Im Streit um die Arztregistereintragung eines Psychotherapeuten hat das Bayerische Landessozialgericht am 06.03.2002 (- L 12 KA 42/00 -) die ablehnenden Entscheidungen der KV Bayerns aus dem Jahre 1999 und des Sozialgerichts München vom 7.12.1999 (- S 42 KA 2316/99 -) aufgehoben und die KV zur Arztregistereintragung verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen, da Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund standen.

In der Sache ging es um die Beweiskraft einer Arbeitgeberbescheinigung, die vom Verwaltungsleiter unterschrieben war und eine hochgerechnete Schätzung über insgesamt 4.305 Stunden heilkundlicher Krankenbehandlung "überwiegend in Verhaltenstherapie" bestätigte.

Das LSG hat nicht für gerechtfertigt gehalten, Zweifel an der Fachkunde daraus abzuleiten, "dass diese Bestätigung vom Verwaltungsleiter unterschrieben war und auch nicht daraus, dass es sich insoweit lediglich um eine Schätzung handelt. Denn für die von der Beklagten geforderte Unterschrift einer fachkompetenten Person gibt es keine Rechtsgrundlage. Dieser Umstand kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls von Belang sein. Auch eine Schätzung ist als ausreichend anzusehen, wenn - wie hier - keine Unterlagen über die Behandlungen mehr zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht vom Antragsteller vorgelegt werden können."

Im Übrigen hat sich das LSG durch Beweiserhebung in Form eidesstattlicher Versicherungen überzeugt, dass nicht nur "überwiegend", sondern wohl ausschließlich Verhaltenstherapie angewandt wurde. W.

24.8.200