Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
  Rechtsprechung
  PsychTh-Gesetz
  Zulassungsverordnung
  Zulassungsbereiche
Der VPP
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

Nebentätigkeit und Interessenkollision

Neue Urteile des BSG am 11. September zu erwarten

Nach dem Pressevorbericht des Bundessozialgericht wird am 11. September erneut über 2 Revisionen entschieden, mit denen die Klägerinnen eine Zulassung unter Fortführung einer Nebenbeschäftigung begehren. Es handelt sich einmal um den Fall einer Psychotherapeutin – zentrale Frage ist hier die Interessen- und Pflichtenkollision- , zum anderen um eine Kinderärztin mit der Bezeichnung Psychotherapie, die um den zeitlichen Umfangs ihres Beschäftigungsverhältnisses streitet.

Im ersten Fall (B 6 KA 40/01 R) rügt die Klägerin im Rahmen ihrer Sprungrevision insbesondere, es verstoße gegen Verfassungsrecht, wenn das Gericht eine abstrakte Interessen- und Pflichtenkollision ausreichen lasse, um ihr die Zulassung aus Gründen des § 20 Absatz 2 Ärzte-ZV zu versagen. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung, keine Personen psychotherapeutisch zu behandeln, die ihr aus der Tätigkeit in der Beratungsstelle bekannt seien, reiche aus, um eine Interessen- und Pflichtenkollision auszuschließen.
SG Frankfurt - S 27 KA 59/01 -

Im zweiten Fall (B 6 KA 23/01 R) handelt es sich um eine Kinderärztin mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie", die mit 19,25 Wochenstunden in der Ambulanz eines Kinderneurologischen Zentrums beschäftigt ist und 1998 gemäß einer noch damals gültigen Bestimmung der Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Zulassung für eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit bei Kindern und Jugendlichen beantragt hatte.
In der Berufungsinstanz war ihr Begehren abgelehnt worden, da die Ziffer der Bedarfsplanungs-Richtlinien, auf die sie ihren Zulassungsantrag stützte, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Geltung mehr gehabt habe. Im übrigen scheitere ihr Zulassungsbegehren bereits daran, dass sie gemäß § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV wegen des zeitlichen Umfangs ihres Beschäftigungsverhältnisses ungeeignet sei.

Die Klägerin begründet ihre Revision zu einen damit, sie habe einen Anspruch kraft Gesetzes bzw. jedenfalls auf Grund der noch 1998 noch geltenden Bestimmungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien. Im übrigen könne ihr § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht entgegengehalten werden. Sie werde 32 Sprechstunden wöchentlich anbieten. Ihr Einsatz in der Ambulanz sei mit der Niederlassung vereinbar, da sie dort eine völlig andere Tätigkeit ausübe und sich zudem verpflichte, als Vertragsärztin keine schon in der Ambulanz behandelten Patienten zu versorgen.
SG Düsseldorf - S 17 KA 186/99 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 175/00 -

Ob der 6. Senat in Abwendung von seinem Urteil vom 30.01.02 wieder zu seiner bisherigen Rechtsprechung zurückkehrt, wonach neben der vertragsärztlichen Tätigkeit eine anderweitige Halbtagsbeschäftigung möglich war (Pathologen-Urteil), ist mehr als fraglich. Eine Beschränkung der Nebentätigkeit auf 13 Stunden begegnet unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit größten Bedenken, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht noch auseinandersetzen wird.

Mit Spannung darf auch erwartet werden, ob der 6. Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, die abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision genüge, um den Zulassungsanspruch auszuschließen.
( s.a. aktuelles 08.07.02 „VPP: BSG-Urteil nicht verfassungsgemäß“).

HaSt

7.9.2002