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BSG entscheidet am 11. September erneut über Zeitfensterfrage

Nach dem Pressevorbericht des Bundessozialgericht wird am 11. September erneut über eine sog. Zeitfensterfall entschieden. Der Kläger, dessen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung abgewiesen worden war, hatte in der Berufungsinstanz vor dem LSG Baden-Württemberg obsiegt, der Berufungsausschuss für Ärzte gegen das Urteil Revision eingelegt.
B 6 KA 41/01 R -

Der klagende Diplom-Psychologe möchte bedarfsunabhängig als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zugelassen werden. Er war von 1987 bis 1994 in Krankenhäusern beschäftigt und von 1995 bis April 1997 sowie von Juni 1997 an (insoweit halbtags) bei einer Universitätsklinik angestellt. 1993 ließ sich der Kläger als Verhaltenstherapeut in eigener Praxis nieder, in der er bis Ende 1994 in geringem Maße auch Versicherte der GKV behandelte. 1993 und 1997 erteilte ihm die beigeladene KÄV die Berechtigung zur Durchführung von Verhaltenstherapien bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen. Zum 1.4.1997 mietete er erneut einen Praxisraum an und behandelte Versicherte der GKV.

Der Zulassungsausschuss und der beklagte Berufungsausschuss lehnten den im Dezember 1998 gestellten Zulassungsantrag des Klägers ab, da er im sog Zeitfenster (vom 25.6.1994 bis 24.6.1997) nicht in ausreichendem Umfang an der Versorgung von Versicherten der GKV teilgenommen habe. Das SG hat seine Klage aus diesem Grund abgewiesen. Das LSG hat den Beklagten dagegen zur Zulassung des Klägers verurteilt. "Teilnahme" setze keine Mindestzahl von Behandlungsstunden voraus, vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalles an; eine - hier vorliegende - annähernd halbtägige Tätigkeit reiche aus; dabei seien auch probatorische Sitzungen mit zu berücksichtigen; das weitere Beschäftigungsverhältnis habe nicht im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gestanden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Beklagten. Der Kläger sei im Zeitfenster nicht als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut tätig geworden. Seine Vortätigkeit weise zudem nicht den erforderlichen Umfang auf; die Praxis habe vor dem 24.6.1997 nicht einmal für ein ganzes Quartal bestanden, auch liege seine durchschnittliche Behandlungstätigkeit seit April 1997 (mit max 12,35 Wochenstunden) unter 15 Wochenstunden bzw. 60 Monatsstunden; probatorische Sitzungen zählten dabei nicht mit. Die eigene Praxis habe wegen des Beschäftigungsverhältnisses nie den Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit gebildet. Sonderbedarf sei nicht gegeben.
SG Freiburg - S 1 KA 2555/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 2233/01 -

7.9.2002