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NRW: Verwaltungsgericht bestätigt Pflichtmitgliedschaft in der Kammer, hebt aber Beitragsbescheid auf

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat am 09.08.2002 (- 13 K 1505/02 -) einen Beitragsbescheid der Psychotherapeutenkammer NRW aufgehoben.

Der Kläger, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle angestellt ist, hatte geltend gemacht, er könne nicht zum vollen Kammerbeitrag herangezogen werden, da er nicht als Psychotherapeut tätig sei. Er müsse nur den Beitrag entrichten, der für diejenigen Psychotherapeuten gelte, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben hätten.

In dem Urteil geht das Gericht ausführlich auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Psychotherapeutenkammer für alle approbierten Psychotherapeuten ein, gleich ob sie ihren Beruf ausüben oder nicht.

Aus einer sprachlichen Ungenauigkeit der Beitragsordnung zu dem Beitragsatz, der für Rentner und vergleichbare Gruppen gedacht war, aber so verstanden werden kann und vom Gericht so verstanden wurde, dass nur die Aufgabe des Psychotherapeutenberufs, nicht aber jedweder Beufstätigkeit gemeint sein könnte, und aus den Regelungen über Beitragsermäßigungen wegen Arbeitslosigkeit, Elternurlaub usw. schließt das Gericht, dass die Gruppe derjenigen Psychotherapeuten, die nicht als Psychotherapeuten im Sinne des PsychThG berufstätig sind, gar nicht in den Blick genommen worden sei. Die Beitragsordnung beziehe sich ausschließlich auf die Kammerangehörigen, die in ihrem Fach arbeiten. „Fehlt eine differenzierte, dem Gleichheitsgrundsatz genügende Regelung hinsichtlich des Personenkreises, zu dem der Kläger zählt, kann dieser nicht auf der Grundlage der Beitragsordnung herangezogen werden.“ (S. 10) Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Psychotherapeutenkammer NRW hat Berufung eingelegt.

26.11.2002