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LSG Nordrhein-Westfalen weist Berufungen der KV Westfalen-Lippe ab

Aus www.dgpt.de

Heute fand die mündliche Verhandlung in Sachen "Vergütung der ärztlichen undpsychologischen Psychotherapeuten / KJP im Jahre 2000" statt.
Nach über dreistündiger Verhandlung wurden die sowohl von der KV als auchvon der KBV eingelegten Berufungen abgewiesen. Die KV WL wurde verurteilt,die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des 11. Senats neu zubescheiden. Die Revision wurde zugelassen.

Das Gericht warf dem Bewertungsausschuss vor, in seinem Beschluss vom16.02.2000 in rechtswidriger Weise von den Berechnungsgrundlagen desBundessozialgerichts, die auch ihren Niederschlag in § 85 Abs. 4 Satz 4 SGBV gefunden haben, abgewichen zu sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlichder Bezugnahme des Bewertungsausschusses auf die Einkünfte derPsychotherapeuten in 1998 sowie bezüglich des von ihm revidiertenPraxiskostensatzes von 40,2%.

Insofern ein schöner Erfolg der von den Rechtsanwälten Halbe (Köln) und Dr.Hacke (Hamburg) vertretenen Kläger. Allerdings machte der Vorsitzende in dermündlichen Urteilsbegründung deutlich, dass der Bewertungsausschuss in demvon ihm jetzt verlangten neuen Beschluss nicht unbedingt zu einem Punktwertvon 10 Pfennigen gelangen müsste. Er bezog sich damit auf seine in derVerhandlung geäußerte Überlegung, dass die Einkünfte der Psychotherapeutenschließlich nicht nur von den Honoraren aus genehmigungspflichtigenLeistungen bestimmt würden; hinzuzurechnen seien vielmehr ca. 15% aus nichtgenehmigungspflichtigen Leistungen, so dass u.U. auch ein Punktwert von ca.8,5 Pfennigen ausreichen könnte, um insgesamt das Einkommen vergleichbarerArztgruppen zu erreichen.

Über diesen vom BSG bislang noch nicht ausdrücklich aufgegriffenen Aspektwerden sich die Experten vor der Revisionsverhandlung in Kassel nochbesonders Gedanken machen müssen. Unter Umständen ist hier heute etwasWasser in den Wein geraten.

RA Holger Schildt