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Doppelzulassung als KJP und PP

Bericht und Stellungnahme zur Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 28.05.2003

Am 28.05.2003 wurde die Frage meiner Doppelzulassung als KJP und PP vor dem Landessozialgericht verhandelt. Einbezogen wurde auch die vor dem SG Düsseldorf anhängige Klage über die Erteilung einer zusätzlichen Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als PP. Beide Verfahren wurden als Musterverfahren vom LFV VPP NRW unterstützt. Die KVNO war bei diesem Termin durch ihren Justitiar, Dr. Bartels, vertreten, für mich übernahm Herr Dr. Nilges die rechtliche Vertretung.
In der Verhandlung wurde vom Vertreter der KVNO betont, dass keine Zustimmung zu einer Doppelzulassung (d.h. zur Zulassung eines 2. Kassenarztsitzes als KJP) zu erwarten sei. Falls das Gericht gegen die KVNO entscheiden würde, sei ein Gang zum Bundessozialgericht unvermeidlich. Der Richter, Dr. Freudenberg, hatte den Termin zur Beratung einberufen, um unter Hinzuziehung meiner Approbationsunterlagen Einigungsmöglichkeiten auszuloten.

Die vorliegenden Fachkundenachweise wertete der Richter meinem Eindruck nach als mehr als ausreichend für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Für die Approbation als KJP wurden von mir Fachkundenachweise eingereicht, die von nicht KV-anerkannten Instituten stammten, insbesondere von der WGI (Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische Intensivbehandlung, Köln). Der Richter regte einen Vergleich auf der Grundlage einer Erteilung der Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an. Vor dem Hintergrund der richterlichen Einschätzung meiner Fachkundenachweise stimmte der Vertreter der KVNO einem solchen Vorgehen zu.
Nach Beratung mit Dr. Nilges wurde der Vergleich auch von uns angenommen: beide Gerichtsverfahren wurden erledigt, indem der Justitiar der KVNO die entsprechende Abrechnungsgenehmigung erteilte.

Gründe für die Annahme des Vergleiches waren folgende: Mit dem Vergleich ist die ursprüngliche Absicht erreicht worden, dass bei vorhandener Doppelapprobation als PP und KJP ohne weitergehende Prüfung seitens der KVNO die Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erteilt wird. Die für die Approbation vorgelegten Fachkundenachweise darf die KV für die sozialrechtliche Zulassung und die Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen nur daraufhin überprüfen, ob sie in Richtlinienpsychotherapie erbracht wurden, nicht ob sie an KV-anerkannten Instituten erworben wurden. Damit bestätigt dieser Vergleich entsprechende Urteile des Bundessozialgerichts und kann somit als Orientierungsgrundlage für ähnliche noch laufende Verfahren dienen.

Vor diesem Hintergrund erschien es nicht sinnvoll die Frage einer Doppelzulassung weiterzuverfolgen (dann aller Wahrscheinlichkeit vor dem Bundessozialgericht, zumal das Landessozialgericht sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Doppelzulassung nicht festlegen wollte). Insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob zwei voll erteilte Praxissitze (einer als PP, einer als KJP) überhaupt zeitlich von einer Person zu bedienen sind, erscheint ein Erfolg in den weiteren Instanzen m.E. mehr als fraglich. Im übrigen werden junge Kollegen in der Regel kaum in der Lage sein, zwei Ausbildungsgänge (zum PP und KJP) zu absolvieren, die Frage einer Doppelapprobation und damit einer Doppelzulassung wird in Zukunft, anders als dies im Rahmen der Übergangsbestimmungen war, nur noch eine seltene Ausnahme sein.

Auch wenn damit kein Urteil in Sachen Doppelzulassung erreicht wurde, auf dass sich in Zukunft bezogen werden kann, ist durch den Vergleich die berufspolitische Linie, die der LFV VPP NRW in dieser Sache verfolgt hat, voll bestätigt worden.

Dipl.-Psych. Norbert Häcker

6.6.2003